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nehmen wir mal an, dass jemand einen auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag (nach Ausbildungsende sofort gültig) erhalten hat. Zwischenzeitlich hat er aber ein (besseres) Angebot eines anderen Unternehmens erhalten. Nehmen wir weiter an, dass im Arbeitsvertrag ein Passus steht, dass bei einer Kündigung die gesetzlichen Fristen greifen... Was soll das bedeuten? Laut Gesetz ist es wohl so, dass dieser JEMAND ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht auf normalem Wege kündigen kann. Unter dem Passus Sonstiges steht dann (weiter in der Annahme ), dass alles Weitere im Tarifvertrag geregelt sei. In diesem Schriftstück könnte zu finden sein, dass bei befristeten Arbeitsverträgen eine Kündigungsfrist 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich sei.
Was gilt nun? Tarifvertragliche Regelung oder die gesetzliche Frist (also keine) ??? Wie ist hier die Rechtslage???
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 03.02.09, 13:52 Titel:
Zitat:
Was gilt nun? Tarifvertragliche Regelung oder die gesetzliche Frist (also keine) ???
Hallo und willkommen im FDR.
Warum sollte es keine gesetzliche Kündigungsfrist geben ?
Im § 622 BGB sind diese geregelt. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 03.02.09, 14:05 Titel:
Hier lohnt sich moeglicherweise ein Blick ins Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Zitat:
§ 15
Ende des befristeten Arbeitvertrages
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Erst danach beschaeftigt man sich mit den moeglichen Fristen...
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