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Anwalt reagiert nicht, Gerichtstermin verschoben AR

 
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DolceVita666
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Anmeldungsdatum: 11.12.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 22:27    Titel: Anwalt reagiert nicht, Gerichtstermin verschoben AR Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen, dass ein Arbeitnehmer einen Anwalt in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit konsultiert und Kläger ist. Es gab Ende September einen Gütetermin, bei dem eine Gerichtsverhandlung für Anfang Dezember festgesetzt wurde. Bis Anfang November sollte bei Gericht eine Klagebegründung eingegangen sein, worauf bis zum Gerichtstermin eine Stellungnahme von Seiten der Beklagten zurückkommen sollte. So hat jedoch der Anwalt des AN die Frist zur Klagebegründung nicht eingehalten, dem AN einen Tag vor Gerichtstermin mitgeteilt, dass AN nicht zur Verhandlung erscheinen soll - dann würde es einen Ersatztermin geben (lt. Anwalt wäre das Ende Januar).

Bis zum heutigen Tag ist jedoch kein weiterer Termin angesetzt worden. Ebenso wenig hat der Anwalt bis jetzt die Klagebegründung eingereicht. Anwalt reagiert auf Anfragen nicht, die AN telefonisch bzw. per Mail stellt.

Wie soll sich der AN verhalten? Und wie sieht die Rechtslage es vor:

Wird ein Ersatztermin automatisch vom Gericht gestellt oder muss der Anwalt diesen beantragen?

Wann muss die Klagebegründung bei Gericht eingegangen sein? Erst wenn ein Ersatztermin steht oder vorher?

Hat das Verhalten des Anwaltes einen Nachteil für den Kläger? Der Anwalt sagte, dass sich der nicht besuchte Gerichtstermin nicht nachteilig auswirken würde (der beklagten Parteil wurde es vorher mitgeteilt)...

Vielen Dank!

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DolceVita666
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Anmeldungsdatum: 11.12.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Der Kläger hat heute bei Gericht angerufen und ist darüber informiert worden, dass die Gegenpartei Anfang Dezember bei Gericht erschienen ist und den Antrag gestellt hat, dass nach Akte das Urteil gefällt wird. Per Protokoll wurde der Anwalt des Klägers darauf hingewiesen und mit Frist zum Mitte Dezember um Stellungnahme gebeten. Da dies nicht geschehen ist, wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde Anfang Januar den Parteien zugestellt, wobei der Anwalt des Klägers bis heute keinen Empfang bestätigt hat.

Die Berufungsfrist läuft.

Was soll der Kläger tun, damit der Anwalt mal die Hufe schwingt? Aufgrund der Resttage der Berufungsfrist kann der Kläger auch keinen Anwaltswechsel mehr vornehmen.
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

DolceVita666 hat folgendes geschrieben::

Was soll der Kläger tun, damit der Anwalt mal die Hufe schwingt? Aufgrund der Resttage der Berufungsfrist kann der Kläger auch keinen Anwaltswechsel mehr vornehmen.


Unterstellt, der mitgeteilte Sachverhalt wäre richtig (er weist einige Ungereimtheiten auf): Der Anwalt hätte dann nicht nur eine unschlüssige Klage eingereicht, sondern seine prozessualen Pflichten (Fristeinhaltung) verletzt, und der Kläger wäre auch noch von seinem Anwalt rauf und runter verarscht worden.

Wäre ich der Kläger, ich säße nach einer solchen telefonischen Mitteilung des Gerichtes nicht nur vor, sondern wahrscheinlich auf dem Schreibtisch des Anwaltes, und würde diesen nicht eher verlassen, bis ich eine nachvollziehbare Erläuterung des Vorgangs und eine genaue Erklärung, was nun zu tun gedacht ist, bekommen hätte.

Würde ich meinen Anwalt nicht zeitnah erreichen können, oder hätte ich den Eindruck, seine Auskünfte seien unbefriedigend, so würde ich wahrscheinlich heute noch, spätestens aber Montag früh bei einem anderen Anwalt, dem ich die Situation schildern kann, sitzen - und der ggf. nur bis zur Klärung der Situation fristwahrend Berufung gegen das Urteil einlegen könnte.

Beim Landesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang, die Berufung muss also von einem Anwalt oder einer Gewerkschaft eingereicht werden.
_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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DolceVita666
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Anmeldungsdatum: 11.12.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 19:30    Titel: Antworten mit Zitat

Der geschilderte Fall entspricht tatsächlich den Tatsachen - sofern es Ungereimtheiten gibt, möge man bitte nachfragen, damit diese aus dem Weg geräumt werden können.

Kläger hat am Donnerstag noch beim Anwalt angerufen; die Sekretärin hat einen Termin für Dienstag angeboten.

Die Klage wurde eingereicht; der Richter hat bei der Güteverhandlung die Begründung und entsprechende Nachweise angefordert.
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 08:06    Titel: Antworten mit Zitat

DolceVita666 hat folgendes geschrieben::
Kläger hat am Donnerstag noch beim Anwalt angerufen; die Sekretärin hat einen Termin für Dienstag angeboten.


Das Urteil wurde also Anfang Januar den Parteien zugestellt. Die Berufung muß damit Anfang Februar eingereicht werden. Mit dem am Donnerstag vergebenen Termin für Dienstag sind - möglicherweise - genau die paar Tage abhanden gekommen, die der Kläger gebraucht hätte, um einen neuen Anwalt zu finden, der ja auch seinerseits erst den Sachverhalt hätte klären müssen.

Wie ich weiter oben schon geschrieben habe: Wäre ich der Kläger, ich säße nach einer solchen telefonischen Mitteilung des Gerichtes nicht nur vor, sondern wahrscheinlich bereits auf dem Schreibtisch des Anwaltes. Und zwar stante pede.

DolceVita666 hat folgendes geschrieben::
Die Klage wurde eingereicht; der Richter hat bei der Güteverhandlung die Begründung und entsprechende Nachweise angefordert.

Wenn der Richter bei der Güteverhandlung nicht etwa den Beklagten zur Stellungnahme aufgefordert hat, sondern beim Kläger die Begründung und entsprechende Nachweise "angefordert" hat, heißt das also, daß der Kläger über seinen Anwalt eine unschlüssige Klage eingereicht hat. Am stark vereinfachten Beispiel dargestellt - es reicht eben nicht, zu sagen:
Code:


Klage an das Arbeitsgericht: "Der Kläger Karl will vom Beklagten Bernd 1000,-- € haben."

Man müsste schon in der Klage an das Arbeitsgericht sagen :
Code:
"Der Kläger Karl will vom Beklagten Bernd 1000,-- € haben, weil er im Januar für ihn gearbeitet hat, und als Lohn 1000,-- € vereinbart waren. Der Zeuge Zacharias war dabei, als Karl und Bernd das vereinbart haben, und kann bestätigen, daß Karl im Januar für Bernd gearbeitet hat."

Dann könnte Karl sich zurücklehnen, und das Gericht würde Bernd auffordern: "Bernd, sag was dazu!" Sagt Bernd jetzt nichts, würde Karl den Prozess wohl gewinnen.

Die bisherigen Angaben hier interpretiere ich so, als habe das Gericht aber gesagt: "Lieber Karl! Einfach nur zu schreiben "Der Kläger Karl will vom Beklagten Bernd 1000,-- € haben." reicht uns nicht. Wenn Du uns nicht sagst, warum du von Bernd das Geld haben willst, können wir dir das gewünschte Urteil nicht geben. Bitte sag' uns doch, warum Du der Meinung bist, daß Du das Geld vom Bernd kriegst. Und zwar bis zum Soundsovielten, wir wollen die Sache nämlich hier vom Tisch haben."

Daraufhin hört und sieht das Gericht von Karl nichts mehr. Bernd, den die Sache einfach nervt, kommt Anfang Dezember zum Termin, der ja wohl ohne Karl stattgefunden hat. Denn Karls Anwalt hat seinem Mandanten ja gesagt, er brauche nicht kommen. Er wollte sich - auch dies reine Spekulation von mir - nicht vor seinem Mandanten blamieren.

Ich spekuliere mal weiter fröhlich drauflos: Karls Anwalt hat vielleicht nicht nur die Frist zur Klagebegründung nicht eingehalten und dem AN einen Tag vor Gerichtstermin mitgeteilt, dass AN nicht zur Verhandlung erscheinen soll . Sondern er hat vielleicht auch erst einen Tag vor Gerichtstermin um einen Ersatztermin gebeten, worauf das Gericht stocksauer war und gesagt hat: "Nix da, der Termin bleibt."

Wie auch immer, der Termin findet statt. Mit oder ohne Karl, mit oder ohne Klagebegründung. Womöglich sogar ohne Karls Anwalt. Im Gerichtssaal guckt Bernd ratlos. Er sagt: "Liebes Gericht! Ich kann mich doch gar nicht gegen die Klage vom Karl wehren - ich weiß ja gar nicht, warum der Kerl Geld von mir haben will. Die Klage ist bis heute nicht begründet. Ich habe aber keine Lust mehr, mich nochmal hierhin zerren zu lassen, für nix und wieder nix. Und ich will auch nicht warten, bis der Anwalt vom Karl endlich die Klage begründet hat. Das hätte er schon vorher in der Klageschrift machen sollen, und danach hatte er bis jetzt wirklich genug Zeit. Ich beantrage gemäß § 251a ZPO
Code:
 "Entscheidung nach Lage der Akten."
Das ist eine besondere Art gerichtlicher Entscheidung im Prozess. Sie ist möglich, wenn in einem Termin zur mündlichen Verhandlung eine Partei ausbleibt oder nicht verhandelt. Dann wird das Gericht häufig auf Antrag der Gegenpartei Versäumnisurteil erlassen. Stattdessen kann aber eben auch, wenn der Gegner dies beantragt, eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen. Da in der Akte nichts schlüssiges steht, was darauf hindeuten würde, daß Karl das Geld zusteht, gewinnt Bernd nun den Prozess, und Karl muß die Gerichtskosten tragen.

Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.

Ob und inwieweit das geschehen ist; ob und inwieweit man hieraus für Karl etwas ziehen kann, das kann dann ja alles am Dienstag besprochen werden. Hoffentlich nicht unter allzu starkem Zeitdruck.
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DolceVita666
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Anmeldungsdatum: 11.12.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo kdM,

vielen Dank für die ausführliche Darstellung und die damit verbundene Mühe! Bin gespannt, was morgen für's Karlchen rauskommt. Karlchen wird wahrscheinlich richtig toben, wenn der Anwalt keine guten Argumente vorlegen kann.

Gruß
DolceVita
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

DolceVita666 hat folgendes geschrieben::

Karlchen wird wahrscheinlich richtig toben, wenn der Anwalt keine guten Argumente vorlegen kann.


Ich als alter Wintersportfan tippe dann mal auf den bewährten Klassiker, den dreifachen oder vierfachen Sprung: "alles ein riesengroßes Mißverständnis", "zugegebenermaßen in der Kommunikation etwas unglücklich gelaufen", "rechtlich aber kein Problem", dem Verbindungsschritte ("Nehmen Sie bitte Platz. Kaffee?") oder andere vergleichbare Kürelemente ("Sie glauben ja nicht, was hier gerade los ist...") unmittelbar vorangehen.

Denkbar ist auch noch die eingesprungene Pirouette, die Krankheit. (die der ansonsten stets zuverlässigen Mitarbeiterin, des Anwalts, des Briefträgers - ad libitum.).

Wenn Karlchen das nicht reichen, gibt es auch noch den – nach dem norwegischen Eiskunstläufer Axel Paulsen benannten – Doppel- oder Dreifachaxel. Der gilt zu recht als Königssprung, da er der schwierigste Sprung ist. Der Läufer gleitet dabei zunächst rückwärts-auswärts beispielsweise auf dem rechten Bein. Dann setzt er den linken Fuß in vorwärtige Richtung um, wobei der Druck auf die Vorwärts-Auswärts-Kante verlagert wird. Beim Absprung holt der Läufer kräftig mit den Armen aus, bringt gleichzeitig das rechte Bein (Spielbein) mit Schwung angewinkelt und eng am Standbein vorbei. In der Luft vollzieht er eine Drehung um 540°, wobei die Beine eng aneinander gebracht werden, sodass das linke Bein leicht angewinkelt auf dem rechten Bein liegt: "Wenn sie irgendwelchen Heiopeis in anonymen Internetforen mit rechtlich zweifelhafter und ohnehin nicht überprüfbarer Qualifikation, die von
    a) Tuten
    b) Blasen
    c) den komplizierten rechtlichen Besonderheiten dieses Falles
    d) den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls
    e) der Rechtsprechungseigenarten der hiesigen Gerichte

keine Ahnung haben, mehr vertrauen als mir, dann..."


Die Landung des Sprunges erfolgt dann rechts rückwärts-auswärts...

DolceVita666 hat folgendes geschrieben::

Bin gespannt, was morgen für's Karlchen rauskommt.


Ich auch. Verrätst Du es uns hier?
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DolceVita666
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Anmeldungsdatum: 11.12.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo kdM,

der Termin heute wurde gerade abgesagt. Sehr böse Karlchen hatte heute die Urteile in der Post.

Verkündung vom 19.12.08

1. Klage wird abgewiesen
2. Klägerin trägt Kosten
3. Streitgegenstand 9.572,40 Euro
4. Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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DolceVita666
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Anmeldungsdatum: 11.12.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Achso: Die Sekretärin wollte den Termin auf Donnerstag verlegen. Grund: RA hätte kurzfristig einen Auswärtstermin bekommen.

Als Karlche sagte, dass es die Terminwahrnehumg am heutigen Tag verlange und sonst bei ihnen unangemeldet vor der Tür säße und warte bis RA da ist, wurde erwidert, dass RA niemanden empfangen würde, auch nicht, wenn man vor Ort säße. Böse
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Und?

Hat Karlchen bereits einen anderen Anwalt angerufen, um den Schadensersatzprozess gegen den ersten ans Laufen zu bringen?
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DolceVita666
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Anmeldungsdatum: 11.12.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Karlchen hat gerade mit einem anderen Anwalt gesprochen und darf heute noch dort antanzen.

Inwieweit Schadensersatz machbar ist, ist die Frage. Ist wohl davon abhängig, wie hoch die Chancen gewesen wären, den Prozess zu gewinnen.

Jetzt wird neuer Karlchen-Anwalt sich die Sachlage ansehen - für die Berufung.

Ist es anzuraten bei der Anwaltskammer eine Beschwerde gegen den ersten Karlchen-Anwalt einzureichen? Frage
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Und?

Hat Karlchen bereits einen anderen Anwalt angerufen, um den Schadensersatzprozess gegen den ersten ans Laufen zu bringen?

Vorsichtig. Es muss ja bislang kein Schaden entstanden sein. Auch die Berufungsfrist beginnt erst mit Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils eines Arbeitsgerichts.
Ob und wann das der Fall gewesen ist, wissen wir ja nicht.

Da diese Frist auch dann zu laufen beginnt, wenn das Urteil (nicht das Protokoll!) dem Anwalt zugestellt wird, und man hier offenbar nicht davon ausgehen kann, zeitnah und korrrekt informiert zu werden, sollte man dies besonders im Auge behalten!

DolceVita666 hat folgendes geschrieben::
IKarlchen hat gerade mit einem anderen Anwalt gesprochen und darf heute noch dort antanzen.

Inwieweit Schadensersatz machbar ist, ist die Frage. Ist wohl davon abhängig, wie hoch die Chancen gewesen wären, den Prozess zu gewinnen.

Jetzt wird neuer Karlchen-Anwalt sich die Sachlage ansehen - für die Berufung.


Wie gesagt - vielleicht kann man den Prozess ja doch noch in der II. Instanz gewinnen.

DolceVita666 hat folgendes geschrieben::
Ist es anzuraten bei der Anwaltskammer eine Beschwerde gegen den ersten Karlchen-Anwalt einzureichen?


Dazu erlaube ich mir einen Hinweis der Rechtsanwaltskammer Berlin auszugsweise zu zitieren, Hervorhebungen von mir:

Rechtsanwaltskammer Berlin hat folgendes geschrieben::
Erst wenn Gespräche mit der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt nicht zum Erfolg führen, wenden Sie sich schriftlich und möglichst zeitnah beschwerdeführend an den

Vorstand der Rechtsanwaltskammer [...]

Die Einlegung der Beschwerde ist für den Beschwerdeführer kostenfrei.

Hinweis: Für die Kammer besteht keine Verpflichtung zum Tätigwerden. Sie ist nicht gezwungen, im Hinblick auf Ansprüche Dritter, berufsrechtliche Maßnahmen gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einzuleiten.

[...]

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat kaum Möglichkeiten der eigenen Sachaufklärung.

Ihre Beschwerde wird vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin sorgfältig geprüft. Erscheint eine Verletzung von Berufspflichten möglich, erhält die betroffene Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt eine Kopie der Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme. Die Stellungnahme erhält der Beschwerdeführer zur Kenntnis.

Nach Beratungen teilt der Vorstand dem Beschwerdeführer das Ergebnis mit. Die Beratungen werden einige Wochen in Anspruch nehmen. Aus Gründen der Verschwiegenheit können die ergriffenen Maßnahmen dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gegeben werden.

Hinweis: Erfahrungsgemäß führt nur ein geringer Teil der Beschwerden zu Maßnahmen gegenüber der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt. Häufiger kann das Problem auf einfacherem Weg gelöst werden. Mit Einverständnis der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts sowie des Beschwerdeführers unterbreitet der Kammervorstand unverbindliche Vermittlungsvorschläge.


In anderen Kammerbezirken wird es ähnlich sein. Kein juristischer, aber ein persönllicher Rat ans Karlchen: Es sollte m.E. sich nicht verzetteln, sondern sich erst einmal vorrangig um seine Ansprüche gegen seinen Prozeßgegner kümmern.
_________________
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DolceVita666
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Anmeldungsdatum: 11.12.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

kdM hat folgendes geschrieben::
Vorsichtig. Es muss ja bislang kein Schaden entstanden sein. Auch die Berufungsfrist beginnt erst mit Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils eines Arbeitsgerichts.
Ob und wann das der Fall gewesen ist, wissen wir ja nicht.

Da diese Frist auch dann zu laufen beginnt, wenn das Urteil (nicht das Protokoll!) dem Anwalt zugestellt wird, und man hier offenbar nicht davon ausgehen kann, zeitnah und korrrekt informiert zu werden, sollte man dies besonders im Auge behalten!


Karlchen ist ja ein juristisches Dummerchen Sehr glücklich Aber Karlchen hatte doch heute einen grünen Zettel in der Post (welcher vom Arbeitsgericht zugeschickt wurde) und da steht, dass im Namen des Volkes das Urteil - mit den obigen geschriebenen Punkten 1 bis 4 - verkündet wurde.

Zitat:
In anderen Kammerbezirken wird es ähnlich sein. Kein juristischer, aber ein persönllicher Rat ans Karlchen: Es sollte m.E. sich nicht verzetteln, sondern sich erst einmal vorrangig um seine Ansprüche gegen seinen Prozeßgegner kümmern.


Karlchen fährt gleich zum anderen Anwalt. Mal sehen, wie der die Sachlage - vorrangig im Berufungsverfahren sieht. Schadensersatzansprüche hat er zwar von sich aus angesprochen, aber wie kdM bereits schrieb, steht das erst mal hinten an - aber dennoch im Raum
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