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der Unterschied zwischen Nutzungsausfall der Mietsache wurde geklärt.
Ob jedoch für die Zeit eines noch nicht rückgebauten Gartens/Gartenanlage durch den M. ein Anspruch auf Entschädigung sich vor Gericht durchsetzen läßt, würde ich mir als VM. sehr gut überlegen.
Selbst vor dem Hintergrund, dass es sich um ein
Zitat:
Einfamilienhaus mit Grundstück handelt und das Grundstück Teil der Mietsache ist.
Die angenommene Wertverbesserung kann darüber nicht hinwegtäuschen, dass der VM. hier sein Recht schlecht oder mit hohen Risiken nur durchsetzen könnte.
Es kann darüber aber kein Zweifel bestehen, dass zur Mietsache - Einfamilienhaus auch expliziert der Garten mitvermietet war - _________________ Der Stein des Anstoßes ist meist nichts Anderes als ein Körnchen Wahrheit.
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