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Pflicht zur Mietzahlung?

 
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Chikinki
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Anmeldungsdatum: 27.12.2008
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 15:22    Titel: Pflicht zur Mietzahlung? Antworten mit Zitat

Hallo,

Herr L. besitzt mehrere Eigentumswohnungen und finanziert seinen Lebensunterhalt durch diese.
L. wurde nun von seiner Mutter gebeten, ihrem mittellosen Bruder(Renter) eine Wohnung zu vermieten. Da es sich um Familie handelt, willigt L. ein und gestattet sogar eine mietfreie Nutzung.

Ist diese kostenlose Überlassung einer Mietsache rein rechtlich bzw. steuertechnisch erlaubt oder muss ein gewisser Mietzins erhoben werden?

Falls diese Praktik als legitim zu betrachten ist,wie sieht es dann mit Nicht-Familienmitgliedern aus?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

Mietrechtlich ist es kein Problem. Da keine Miete gezahlt wird ist es auch kein Mietverhältnis und somit gibt es mietrechtlich keine Probleme. Auch hat der Bewohner dann keinen Schutz des Wohnraummietrechts.

Steuertechnisch könnte es da was geben, aber da gibt der Steuerberater des Vertrauens besser Auskunft drüber.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
Da keine Miete gezahlt wird ist es auch kein Mietverhältnis
Könnte ich dafür eine Begründung haben? Geschockt
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Könnte ich dafür eine Begründung haben?


§ 535 BGB. Der Vertragstypus "Miete" ist gekennzeichnet durch die dort genannten, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten. Trifft nur die eine Partei eine Hauptleistungspflicht, nicht aber die andere, handelt es sich um den Vertragstypus "Leihe" (§ 598 BGB).

Gruß,
moro
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 03.02.09, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

@Strider,

ich hätte ebenfalls gerne eine Begründung. Sie wollen doch wohl nicht allen Ernstes behaupten, dass wenn keine Miete bezahlt würde, ein Mietverhältnis nicht bestünde.

Für alle die, die ab heute keine Miete mehr bezahlen, existiert demnach kein Mietverhältnis?
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Sie wollen doch wohl nicht allen Ernstes behaupten, dass wenn keine Miete bezahlt würde, ein Mietverhältnis nicht bestünde.

Für alle die, die ab heute keine Miete mehr bezahlen, existiert demnach kein Mietverhältnis?


Das ist ein Missverständnis.

Wenn vereinbarungsgemäß keine Miete zu bezahlen ist, dann liegt kein Mietverhältnis vor.

Gruß,
moro
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

moro hat folgendes geschrieben::
§ 535 BGB. Der Vertragstypus "Miete" ist gekennzeichnet durch die dort genannten, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten. Trifft nur die eine Partei eine Hauptleistungspflicht, nicht aber die andere, handelt es sich um den Vertragstypus "Leihe" (§ 598 BGB).
Interssanter Gedanke. Das BGB spricht aber nicht davon, daß als Miete nicht ein Betrag von 0,- € vereinbart werden könnte. Lachen
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
moro hat folgendes geschrieben::
§ 535 BGB. Der Vertragstypus "Miete" ist gekennzeichnet durch die dort genannten, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten. Trifft nur die eine Partei eine Hauptleistungspflicht, nicht aber die andere, handelt es sich um den Vertragstypus "Leihe" (§ 598 BGB).
Interssanter Gedanke. Das BGB spricht aber nicht davon, daß als Miete nicht ein Betrag von 0,- € vereinbart werden könnte. Lachen

Was könnte im Falle einer Vereinbarung "0,- €" der Mieter an den Vermieter entrichten? Worin besteht in diesem Falle die Hauptleistungspflicht des Mieters, so daß man von einem Mietvertrag sprechen kann? Mit den Augen rollen
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Man könnte ja hier von einer Verpflichtung zur Nichtleistung sprechen. Cool
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Man könnte ja hier von einer Verpflichtung zur Nichtleistung sprechen. Cool

Bleibt noch die Frage, was der zur Nichtleistung Verpflichtete entrichtet. Sehr glücklich
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn er immer pünktlich NIX zahlt, dann ist er doch auf der sicheren Seite. Gut wär's natürlich, er hätte dafür auch einen Nichtzahlungsbeleg.
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 18:43    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Das BGB spricht aber nicht davon, daß als Miete nicht ein Betrag von 0,- € vereinbart werden könnte.


Die Vertragstypen des besonderen Schuldrechts des BGB gliedern sich hinsichtlich der Hauptleistungspflichten (also hinsichtlich der den Vertragstyp charakterisierenden Pflichten) in die gegenseitig verpflichtenden Verträge und in die einseitig verpflichtenden Verträge. Eine "Miete" von Null Euro ist keine Leistung des Mieters. Bei einer solchen Vereinbarung fehlt es auf "Mieter"seite an einer Hauptleistungspflicht. Damit unterfällt eine solche Vereinbarung nicht diesem Vertragstyp. Dementsprechend fehlt es dann auch an der Anwendbarkeit der §§ 535 ff BGB auf eine solche Vereinbarung. Andernfalls wären ja auch die speziellen Vorschriften für die Leihe (= unentgeltliche Gebrauchsüberlassung) überflüssig.

Diese strukturelle Unterscheidung von gegenseitig verpflichtenden und einseitig verpflichtenden Verträgen durchzieht das ganze besondere Schuldrecht, siehe z.B. Kauf / Schenkung oder Werkvertrag / Auftrag. Ein "Verkauf" zu Null Euro ist eine Schenkung (und bemisst sich dann nach den Vorschriften der §§ 516 ff BGB, nicht nach denen der §§ 433 BGB). Nicht anders im Verhältnis §§ 631 ff BGB zu 662 ff BGB.

Gruß,
moro
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
Mietrechtlich ist es kein Problem. Da keine Miete gezahlt wird ist es auch kein Mietverhältnis und somit gibt es mietrechtlich keine Probleme. Auch hat der Bewohner dann keinen Schutz des Wohnraummietrechts.

Steuertechnisch könnte es da was geben, aber da gibt der Steuerberater des Vertrauens besser Auskunft drüber.

Das nennt sich unentgeltliche Nutzungsüberlassung an Familienangehörige.
Wenn man weniger als 50 % der ortsüblichen Miete verlangt, bzw. gar keine Miete, dann verliert man die Steuervorteile, weil keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Guckst Du hier: http://www.kappes-und-kollegen.de/html/bfh_vom_5__november_2002__verb.html

Genaueres weiß der Steuerberater.

MfG
Lucky
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