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Rückforderung von gezahlter Grundsteuer

 
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Stephan1
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Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 460

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 12:13    Titel: Rückforderung von gezahlter Grundsteuer Antworten mit Zitat

Ein Mieter stellt fest, dass die Grundsteuer nicht im Mietvertrag aufgeführt ist und kündigt nun an, die Grundsteuer in Zukunft nicht mehr zu bezahlen. Gleichzeitig fordert er die bereits gezahlte Grundsteuer für die letzten 25 Jahre zurück.

Ich weiß, dass es eine sehr komplexe Frage ist, ob die Grundsteuer umgelegt werden darf. Dazu muss man wohl genau wissen, was im Mietvertrag vereinbart ist. Nehmen wir aber mal an, die Grundsteuer darf aufgrund des Mietvertrages tatsächlich nicht erhoben werden, wurde aber die letzten Jahre trotzdem anstandslos bezahlt.

Gibt es dort sowas wie Verjährung oder Anspruchabtritt wegen stillschweigender Anerkennung? Für welchen Zeitraum hat der Mieter ein Recht, die bezahlte Grundsteuer zurückzuerhalten?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke da wird wohl eine konkludente Vertragsänderung stattgefunden haben. Vorallen nach so langer Zeit. Strittig wäre es wohl wenn der Mieter nur ein paar Jahre die Grundsteuer anerkannt hat. Sollte es allerdings keine Vertragsänderung gegeben haben, kann der Mieter nur die Zahlungen vom aktuellen bzw. letzten Jahr wieder holen. Wobei dabei noch zu bedenken ist, das eine vorbehaltlose Zahlung als Anerkennung dient und damit der Mieter gar nichts mehr bekommt.
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hat der Mieter die Abrechnung des Vermieters akzeptiert, kann der Mieter nicht wegen eines Fehlers, den er selbst hätte erkennen können, eine Korrektur verlangen.(OLG Hamburg WM 91, 598) Hat der Mieter seine Abrechnung erhalten, verjähren Nachzahlungsansprüche des Vermieters oder Rückzahlungsansprüche des Mieters nach 3 Jahren. Diese Frist wird in Gang gesetzt mit Vorlage der Abrechnung und zwar immer erst am Ende des betreffenden Jahres. Wer bei der Schließung eines Vertrages, der auf eine nichtzutreffende Leistung gerichtet ist, die Unmöglichkeit der Leistung kennt oder kennen muss, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut. Nach meiner Meinung also sollte ein Mieter in einem solchen Falle deshalb die zu Unrecht gezahlten Grundsteuern für die letzten 3 Jahre zurückfordern können.
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 13:58    Titel: Re: Rückforderung von gezahlter Grundsteuer Antworten mit Zitat

Stephan1 hat folgendes geschrieben::
Ein Mieter stellt fest, dass die Grundsteuer nicht im Mietvertrag aufgeführt ist und kündigt nun an, die Grundsteuer in Zukunft nicht mehr zu bezahlen.


Die Grundsteuer muss auch nicht explizit im MV genannt werden - eine allgemeinere Klausel welche auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV) verweist, sollte ausreichen. In dieser BV ist dann u.a. auch die Grundsteuer gelistet.

Zitat:
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/betrkv/__2.html
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Wer bei der Schließung eines Vertrages, der auf eine nichtzutreffende Leistung gerichtet ist, die Unmöglichkeit der Leistung kennt oder kennen muss, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut

Hier geht es wohl nicht um einen Vertragsschluss über eine unmögliche Leistung. Hier geht es, wenn tatsächlich keine Vereinbarung vorliegt, um die rechtsgrundlose Forderung einer Zahlung. Das könnte zwar im Ergebnis auf das Selbe rauslaufen, es könnte aber auch sein, dass es sich hier eben um eine für den Mieter klar erkennbar falsche Forderung gehandelt hat, die er wegen seiner vorbehaltlosen Zahlung jetzt nicht mehr zurückfordern kann.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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