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Verfasst am: 30.01.09, 14:08 Titel: Widerruf des Mietvertrages
Folgender Fall:
A unterschreibt Mietvertrag, bekommt den Hausschlüssel. Nach ein paar Tagen kündigt er fristlos wg. angeblicher baulicher Mängel. Er sei gleich danach mit einem Gutachter in der Wohnung gewesen und der habe ihm abgeraten.
Was nun?
Aufgrund des Vertrags hat B die zuvor aufgebene Wohnungsanzeige storniert und findet nun wahrscheinlich so schnell keinen neuen Mieter ab Monatsanfang, da inzwischen fast eine Woche vergangen ist und der Mieter nicht sofort Bescheid gesagt hat.
Ist der Vertrag mit der einseitigen Kündigung hinfällig? Oder müsste der Mieter theoretisch bis zur regulären Kündigungsfrist zahlen oder evtl. selbst einen Nachmieter stellen?
Vielen Dank für Eure Meinungen!
Wenn die Wohnung nicht völlig unbewohnbar ist, kommt eine fristlose Kündigung wgen baulicher Mängel gar nicht in Frage.
Was für Mängel sollen denn das sein?
Ist das immer noch die selbe Knalltüte wie in dem anderer Post? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
m.E. ist die Wohnung durchaus okay, zwar nicht topp renoviert, nur frisch gestrichen - aber welche Mängel das sein sollen wird nicht näher begründet. DIe Miete ist außerdem auch dem Zustand angepasst. Erfahrungsgemäß gestalten sich neue Mieter gern nach ihren eigenen Vorstellungen. Und der Mieter hat ja nicht blind unetrschrieben, sondern die Wohnung vorher besichtigt und offensichtlich für bewohnenswert gehalten.
Rechtlich ich ist es wohl so, daß auf die Mietzahlung bis zum Ende der 3monatigen Kündigungsfrist bestanden werden kann - vorausgesetzt die fristlose Kündigung des Mieters wäre ungültig. Der Mieter fordert nun die Wohnung erneut mit einem Gutachter zu betreten, der die Unbewohnbarkeit bestätigen soll - zahlen wird er wohl freiwillig nichts und wohl lieber Ärger machen. Vielleicht könnte man sich auf einen Kompromiß einigen, daß er solange die Miete zahlt, bis ein Nachmieter gefunden ist, oder wie könnte man das regeln?
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 03.02.09, 12:26 Titel:
wer etwas haben will der muss es beweisen u. da der VM mit dem M einen mietvertrag hat, ist der M zur zahlung der miete verpflichtet - wenn er nun behauptet das die wohnung nicht bewohnbar ist so muss er es beweisen.
letztenendes entscheidet ein richter (nicht der gutachter) ob die wohnung bewohnbar war od. nicht - er wird sich nur an die empfehlung eines gutachters halten - nicht unbedingt an die empfehlung des M-gutachters!
//edit// bekannte (hartzIV) lies durch das ordnungsamt die unbewohnbarkeit der wohnung wegen schimmel feststellen b.z.w haben die sie da innerhalb von einigen tagen rausgeholt, dem VM wurde die weitervermietung untersagt. ggf. mal beim ordnungsamt vorsprechen u. sich tips holen was denn gründe für eine unbewohnbarkeit wären.//editend// _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Der Mieter fordert nun die Wohnung erneut mit einem Gutachter zu betreten, der die Unbewohnbarkeit bestätigen soll...
Kann er ja - nach Beginn der Mietzeit. Da darf er so viele Gutachter in die gemietete Wohnung lassen wie er mag. Vor Mietbeginn hat er aber erstmal gar nichts zu fordern.
Der Mieter hat den Schlüssel mit der Kündigung zurückgeschickt.
Der VM soll die Sache auf sich beruhen lassen, da sonst das Gesundheitsamt angeblichen Schimmelbefall feststellen wird, der die Wohnung unbewohnbar mache.
Und das berechtige zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Andererseits hat der VM einen Mietausfall, weil die Kündigung erst nach einer Woche erfolgte.
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