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Schadensmeldung ein Monat nach Auszug

 
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smint
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 23:20    Titel: Schadensmeldung ein Monat nach Auszug Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe folgendes Problem und kenne mich leider mit Mietrecht nicht aus...und wollte bevor ich zum Anwalt gehe nur eine erste Übersicht erlangen.

Kündigung der WOhnung zum 31.12, Übergabe der Wohnung an die neue Mieterin am 27.12. Bei der Wohnungsübergabe war die Vermieterin aufgrund dihres Ski-Urlaubs nicht anwesend, beauftrage jedoch den Hausmeister mit der Abnahme. Das Übergabeprotokoll wurde ohne Mängel unterzeichnet. Genau einen Monat später meldete sich die Vermieterin, dass ein Schaden an der Balkontür sei, den wir verursacht hätten. Die Kaution ist bereits zurückgezahlt, sie bezieht sich aber darauf, dass sie Schadensersatzansprüche sechs Monate lang gültig machen kann. ANgeblich sei die neue Mieterin noch nicht eingezogen. Wie ist die Rechtslage? Kann sie trotz Übergabeprotokoll eine Haftung verlangen?

Außerdem fordert Sie mich auf den Schaden der Haftpflichtversicherung zu melden, ich bin mir aber keiner Schuld bewusst....

Vielen Dank für ein kurzes Statement wie die Rechtslage ist!
Grüße
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@migo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 07:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kann sie trotz Übergabeprotokoll eine Haftung verlangen?


Ja, wenn der Schaden nicht sofort sichtbar war.
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 08:03    Titel: Antworten mit Zitat

Der Verweis auf die Haftpflichtversicherung war schon nicht schlecht. Die wird die Sache prüfen und die Forderung auch zurückweisen, falls sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat. Die Versicherung führt dann auch die nötigen Prozesse. Hier ist das sogar sehr wahrscheinlich, weil ein Schaden an der Balkontür eigentlich schon hätte erkennbar sein sollen.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

@migo hat folgendes geschrieben::
Ja, wenn der Schaden nicht sofort sichtbar war.


Der Mieter kann nach seinem Auszug nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die im Wohnungsübergabeprotokoll nicht vermerkt sind. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass einige Schäden bei der Wohnungsbesichtigung nicht sofort zu erkennen waren.

Bescheinigt der Vermieter in einem Wohnungsabnahmeprotokoll, dass die Wohnung mangelfrei ist, kann er im Nachhinein keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
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smint
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die bisherigen Antworten.
Der Schaden an der Tür ist eine ca. 3-4cm lange Delle/Katzer auf der Plastikabdeckung unter dem Fenster, dieser ist aber genau zu sehen...auch wenn ich mich nicht daran erinnern kann das er damals dort war!
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Der Mieter kann nach seinem Auszug nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die im Wohnungsübergabeprotokoll nicht vermerkt sind. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass einige Schäden bei der Wohnungsbesichtigung nicht sofort zu erkennen waren.
Wenn ich mich recht entsinne, wurde diese Frage hier im FDR unter Verweis auf § 548 BGB schon komplett anders beantwortet.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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pcwilli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Da bin ich mit Biber mal der gleichen Meinung.

Wenn der Mieter im laufe der Jahre seine Schönheitsreparaturen durchgeführt hat und zu faul war Löcher in den Wänden, die die Größe eines Ziegelsteins haben, zu verputzen und diese kommen beim Tapeten abreißen zum Vorschein ist dies ein versteckter Mangel oder Schaden den man nicht im Übergabeprotokoll vorfinden wird.

Meiner Ansicht gilt dieses Übergabeprotokoll nur auf die sichtbaren Mängel und Schäden.
Sollte ein sichtbarer Schaden übersehen worden sein und im Protokoll nicht auftauchen kann dieser später nicht mehr geltend gemacht werden.

Gruß
pcwilli
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Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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smint
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Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe gerade den 548 BGB gelesen, dieser geht jedoch leider nicht auf die Fragestellung des Übergabe Protokolls ein. Hier gibt es auch verschiedene Auslegungen....

[quote]Wenn ich mich recht entsinne, wurde diese Frage hier im FDR unter Verweis auf § 548 BGB schon komplett anders beantwortet.
Zitat:


Meiner Ansicht gilt dieses Übergabeprotokoll nur auf die sichtbaren Mängel und Schäden. Sollte ein sichtbarer Schaden übersehen worden sein und im Protokoll nicht auftauchen kann dieser später nicht mehr geltend gemacht werden.
Zitat:


Weiß jemand von einem entsprechenden Fall oder kennt weiß wie das mit dem Übergabeprotokoll und $548 geregelt ist, eventuell Urteil dazu?

Danke für Tipps...
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