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Verfasst am: 05.02.09, 22:10 Titel: Frage zur Unterhaltsberechnung mit der Düsseldorfer Tabelle
Hallo Fachleute,
ich verstehe leider folgenden Absatz aus dem Familien-Ratgeber zur Berechnung des Kindesunterhalts nicht:
Zitat:
Ist auf diese Weise das "bereinigte Nettoeinkommen" ermittelt, kann die Tabelle angewandt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer-Tabelle darauf zugeschnitten ist, dass drei Unterhaltsberechtigte (2 Kinder, 1 Ehegatte) vorhanden sind. Sind im konkreten Fall weniger oder mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, ist eine Einstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensstufe vorzunehmen.
Quelle: http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/unterhalt/content_03.html Hintergrund: Ich möchte ganz außergerichtlich den Kindesunterhalt für meine leider 600 km entfernt wohnende 9-jährige Tochter errechnen.
Beide Elternteile sind Vollzeit-Berufstätig, wobei die Mutter den „Naturalunterhalt“ leistet, sowie das gesamte Kindergeld erhält und ich den Part des „Barunterhalts“ übernehme.
Nach Errechnung des bereinigten Nettoeinkommens (Nettogehalt ./. Werbungskosten), befinde ich mich knapp in der 2. Tabelle (hälftiges Kindergeld schon abgezogen) in der 2. Zeile; d. h. 257,- EURO Zahlbetrag.
Lt. Info vom zuständigen Jungendamt werde ich nun pauschal 2 Stufen höher eingestuft und soll einen Betrag von 289,- EURO zahlen. Ist das wirklich so einfach bzw. richtig?
Des Weiteren soll ich künftig bei der Kindertagesstätte (13.30 -16.30 Uhr = 250,- EURO), dem anstehenden Schulausflug (100,- EUR), der vor kurzem eingesetzten Zahnspange (200,- EUR) und der Brille jeweils den halben Betrag dazuzahlen.
Irgendwann bin aber auch ich mal ‚Pleite‘, obwohl ich mich noch über dem sogenannten Selbsterhalt von 900,- EURO befinde. Ist das denn auch alles richtig?
Oder kann ich theoretisch noch weitere Beträge abziehen? Kann ich z. B. den Unterhalt und das Kindergeld für die insgesamt 2 Monate, in denen meine Tochter bei mir wohnt, selber behalten.
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 06.02.09, 09:44 Titel:
Einige OLGs haben in Ihren Leitlinien die Stufung schon entschärft, beim KG Berlin ist es an sich nur eine Kann Bestimmung.
Bei den süddt. Leitlinien (Regensburg) gilt aber glaube ich noch das von Dir geschriebene.
Gleichzeitig wird dort aber auch geschrieben, dass der Bedarfskontrollbetrag bei der Einstufung herangezogen werden kann. Schau mal in die DüTa letzte Spalte, ob Dein Einkommen nach Abzug des Zahlbetrages darunter liegt, dies wäre eine möglicher Grund einer Höherstufung nicht oder nur um eine Stufe vorzunehmen. _________________ ausgezeichnet
Ich meine hier schon gelesen zu haben, dass dieser Bedarf von dem Barunterhaltsberechtigten (= Mutter) anzusparen ist. _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Hallo superbuchi
man nimmt das bereinigtes Nettoeinkommen, schaut in der Tabelle nach, geht 2 Stufen höher und zieht erst dann das hälftige Kindergeld ab.
Was dann übrigbleibt darf den Bedarfskontrollbetrag nicht unterschreiten, ansonsten geht es wieder eine Stufe tiefer.
Aber wie Ronny gesagt von OLG zu OLG verschieden.
In den unteren Gruppen wird Mehr- bzw. Sonderbedarf eher anerkannt.
Schulausflug eher nicht, Brille und Zahnspange vermutlich wieder ja.
Hier gibt es im Netz auch Tabellen die solche Dinge auflisten mit entsprechenden OLG's.
Kinderbetreuung nachmittags suche nach dem BGH-Urteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05
"Einen Mehrbedarf stellen regelmäßig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern ist dem Grunde nach ein Anspruch des Kindes gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben."
Ich meine hier schon gelesen zu haben, dass dieser Bedarf von dem Barunterhaltsberechtigten (= Mutter) anzusparen ist.
In den unteren Unterhaltsstufen gibts es da ne Menge Ausnahmen, weil man davon ausgeht, dass Mütter von Kinder nahe des Mindestbedarfs nicht in der Lage sind, vom Unterhalt Rücklagen zu bilden.
Nach weitere Recherchen in Leitsatzentscheidungen der OLGs und Erfahrungsberichten aus dem Internet,
muss ich wohl davon ausgehen, dass alles seine Richtigkeit hat.
Ich denke daher auch, dass die anstehende Verlobung mit Ihrem Lebenspartner mir wenig weiterhilft.
Ich denke daher auch, dass die anstehende Verlobung mit Ihrem Lebenspartner mir wenig weiterhilft.
Ja, der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater ist unabhängig von der familiären und finanziellen Situation der Mutter und gründet allein auf den finanziellen Verhältnissen des Vaters.
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