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Beratungshilfe nur nachträglich?

 
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 14:33    Titel: Beratungshilfe nur nachträglich? Antworten mit Zitat

Unser Amtsgericht hat nach meiner Auffassung eine neue Methode entdeckt, sich um die Gewährung der Beratungshilfe zu drücken.

Mandant vereinbart Termin beim Anwalt. Anwalt klärt über die Kosten auf. Mandant sagt, er hat kein Geld. Anwalt empfiehlt Beratungshilfeantrag bei AG, da er ansonsten vor Beginn seiner Beratung einen Vorschuss verlangen müsste.

AG drückt dem Antragsteller folgendes Form-Schreiben "zur Vorlage bei seinem Rechtsanwalt" in die Hand:

"Es wird auf folgendes hingewiesen: Es gibt vom Beratungshilfegesetz nur zwei Möglichkeiten der Beantragung der Beratungshilfe:

Einmal aus § 6 heraus der direkte Antrag des Rechtssuchenden beim AG auf Bewilligung und damit die Erteilung eines Berechtigungsscheins, bevor ein Anwalt aufgesucht wird.

Zum anderen gem. § 7 BHG nach endgültiger Beendigung der Angelegenheit durch einen RA nachträglich gestellten Antrag auf Bewilligung und damit einhergehend die Festsetzung und Auszahlung der Vergütung.

Grundsätzlich hat der RA, wendet sich eine ratsuchende Person direkt an ihn und sich die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse erennbar und liegen auch sonstige Voraussetzungen des § 1 BHG vor, die Beratungshilfe direkt aufzunehmen. Eine nochmalige Verweisung an das Gericht oder die Stellung eines Antrags ist nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorgesehen und daher abzulehnen."


Ganz abgesehen davon, dass ich dies aus § 6 und 7 so nicht herauslese und mich frage, was der Anwalt noch alles fuer 30 € tun soll, stellt sich mir folgendes Problem:

Entweder der Anwalt ignoriert die Option der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse und lässt am Eingang erst mal die Beratungsgebühr in Bar kassieren, bevor der Mandant reinkommt (was spätestens dann unsauber wird, wenn der Mandant wegen Widerspruch gegen SGB-Bescheide anruft)

oder

er muss bereits mit der Beratung anfangen, ohne sicher zu sein, ob Beratungshilfe hinterher gewährt wird. Ein Abwarten auf eine Bewilligung des Antrages des Anwalts ist ja noch oben zitiertem Text nicht möglich.

Bei der PKH ist ja dieses Problem durch die Option der PKH-Prüfungsgebühr als zulässige Vorschussforderung abgedeckt. Bei der Beratungshilfe steht aber § 8 entgegen.
Bei Beratungen soll ich aber eine Gebühr vereinbaren (§ 34 RVG).

Muss der Anwalt nun eine mutmaßlich nichtige Gebührenvereinbarung für den Fall treffen, dass die nachträgliche Beratungshilfe abgelehnt wird?

Bei Beratungshilfe dürfen ja keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden. Damit wäre ein Vorschuss auf die mutmaßlich nichtige Vereinbarung nur "zur Sicherheit" wohl ohnehin unzulässig.

Kann die Argumentation des AG überhaupt greifen, wenn man als Anwalt nur über die Möglichkeiten der Beratungshilfe aufklärt, ohne sich zu einer Mandatsannahme zu entschließen?
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich halte die Ansicht des Gerichtes nicht für überzeugend. Vorher kann nur bedeuten "vor Beginn des Beratungsgesprächs" so dass das Betreten der Kanzlei und der Hinweis auf wirtschaftliche Verhältnisse gerade nicht dazu gehört.
Vielleicht bietet es sich an, die Frage auch im Rechtspflegerforum zu posten.

Man weiß natürlich auch nicht genau, was die Kundschaft dort vorgetragen hat zu einer etwaig bereits begonnen Beratung.
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„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich erachte die Auffassung des Gerichtes ebenso für nicht richtig. Im Gesetz heißt es:

§ 4 Abs. 2 BerHG hat folgendes geschrieben::
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. 2Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. 3Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind glaubhaft zu machen. 4Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt werden.


Soweit ich weiß, ist aber in dem Entwurf des Bundesrates zur Änderung des BerHG vorgesehen, dass es eine solche nachträgliche Beantragung nicht mehr geben wird.

Im übrigen gibt es bei uns derzeit dazu keine Probleme. Teilweise schicken die Rpfl. die Berechtigungsscheine mit dem Hinweis zu, beim nächsten Mal könne man das alles in einem Aufwasch machen.

Aber wenn ich auf Nummer Sicher gehen will, v.a. wenn es um Vertretung geht, beantrage ich immer erst vor Beratung und/oder Vertretung.

Beim DAV gibt's übrigens auch ein Beratungshilfe-Forum; evtl. gibt es dort auch hilfreiche Ausführungen.

Schönes WE!
_________________
Gruß
Peter H.
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