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Anmeldungsdatum: 05.02.2009 Beiträge: 2 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 05.02.09, 18:50 Titel: Können Eltern Ihrem Kind etwas verbieten obwohl es Volljähr.
Hallo!
Meine Freundin wohnt bei Ihrer Mutter zu Hause! Leider verstehe ich mich nicht so gut mit Ihrer Mutter!Jetzt gibt es jedoch ein riesen Krach!
Sie hatte mir heute Schwarz auf Weiss bei MSN geschrieben gehabt das ich Sie(meine Freundin)nur noch am Wochenende sehen darf und das Sie unter der Woche zu Hause bleibt!Jedoch ist Sie bereits Volljährig!
Die Rechtslage ist in diesem Fall eindeutig.........".aber solange du die Füsse unter meinen Tisch steckst, machst du was ich sage" ist in dem angesprochenen Fall wohl die Realität. Da bleibt wohl nur ein Auszug. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 06.02.09, 09:26 Titel:
Ein Auszug ist nicht so ohne weiteres möglich, wenn die Eltern Unterhalt zahlen, da sie diesen grundsätzlich in Naturalleistungen erbracht werden können.
Ansonsten sehe ich keine rechtliche Möglichkeit für die Eltern, ihren erwachsenen Kindern verbieten zu können, werktags das Haus nicht oder nur zu bestimmten Anlässen verlassen zu dürfen.
Davon wiederum unabhängig dürfte z.B. das Recht der Eltern als Mieter oder Eigentümer der Wohnung/des Hauses sein, ggf. Besuche für ihre Kinder zu untersagen oder einzuschränken.
Die römische Patria Potestas gibt es jedenfalls nicht mehr. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ein Auszug ist nicht so ohne weiteres möglich, wenn die Eltern Unterhalt zahlen, da sie diesen grundsätzlich in Naturalleistungen erbracht werden können.
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Der Auszug eines volljährigen Kindes ist jederzeit möglich, wenn sich das volljährige Kind durch eigenes Arbeitseinkommen eine Wohnung finanzieren kann. In der Regel endet die Unterhaltspflicht der Eltern auch, sobald das Kind volljährig ist.
Bei Ausbildungsunterhalt für ein volljähriges Kind ist es den Eltern freigestellt, wie sie ihn erbringen können. Dabei haben die Eltern das Recht, den Ausbildungsunterhalt an gewisse Bedingungen zu knüpfen, so daß die Ausbildung selbst nicht gefährdet und auch das Ausbildungsziel erreicht wird.
Lassi231 hat folgendes geschrieben::
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Wie ist die Rechtslage zu diesem Thema?
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Eine eindeutige Rechtslage besteht in dieser Frage nicht. Möglicherweise sind hier die Urteile einzelner Familiengerichte heranzuziehen.
Ja, das heißt es im Prinzip schon- jedenfalls, wenn sie die Folgen dafür auch selber trägt.
Zitat:
Dabei haben die Eltern das Recht, den Ausbildungsunterhalt an gewisse Bedingungen zu knüpfen, so daß die Ausbildung selbst nicht gefährdet und auch das Ausbildungsziel erreicht wird.
Hervorhebung durch mich
Ich glaube nicht, dass zu gewissen Bedingungen tatsächlich das Verlassen des Hauses am Nachmittag gehören kann....
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Ich glaube nicht, dass zu gewissen Bedingungen tatsächlich das Verlassen des Hauses am Nachmittag gehören kann....
Fragen des Glaubens werden sicher gerne in Rom beantwortet. Insgesamt gibt der Ausgangsthread einfach zu wenig her um eine einigermaßen sinnvolle Antwort zu geben. Vom "Nachmittag" habe ich z.B. nichts im Ausgangsthread gelesen.
Also heisst das im Klartext das Sie vom prinzip her "machen kann was Sie will"???
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Genau dies kann Sie eben nicht. Wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und auch keine eigene Wohnung hat, dann wird sie sich an gewisse Spielregeln halten, oder die Konsequenzen selbst tragen müssen. Im übrigen kann keiner machen was er will.
Dies ist zum Beispiel sehr schön in unserem Grundgesetz beschrieben:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
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Zu dem hat ein Mensch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
Bitte entschuldigen Sie meine Einmischung, ist es wirklich so krass??
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Der Auszug eines volljährigen Kindes ist jederzeit möglich, wenn sich das volljährige Kind durch eigenes Arbeitseinkommen eine Wohnung finanzieren kann. In der Regel endet die Unterhaltspflicht der Eltern auch, sobald das Kind volljährig ist.
Welches Kind ist denn mit Erreichen der Volljährigkeit wirtschafltich selbstständig?
Die Regelschulzeit von 10 Jahren endete im 17. Lebensjahr des Kindes, danach beginnt die dreijährige Berufsausbildung.
Ich dachte, solange das Kind sich in Schul- oder Ausbildungsweg befindet, sind die Eltern unterhaltspflichtig... ist das nicht so?
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Bei Ausbildungsunterhalt für ein volljähriges Kind ist es den Eltern freigestellt, wie sie ihn erbringen können.
Das gilt aber nur, wenn das "Kind" noch zuhause wohnt - oder?
Falls das Kind auf grund der Familiensituation eine eigene Wohnung braucht, müssen die Eltern Barunterhalt zahlen und das Kind erhält auch das selbst das Kindergeld.
Naturalunterhalt wäre doch gar nicht möglich in solch einem Fall. *grübel*
Liebe Grüße und sorry fürs nachfragen,
Michaela
Fragen des Glaubens werden sicher gerne in Rom beantwortet.
Ah, Klaus ist wieder der alte, wie schön....
Zitat:
Insgesamt gibt der Ausgangsthread einfach zu wenig her um eine einigermaßen sinnvolle Antwort zu geben. Vom "Nachmittag" habe ich z.B. nichts im Ausgangsthread gelesen.
Sinnvolle Antworten können wir hier sowieso nicht geben, weil es sich in solchen Angelegenheiten grundsätzlich um Einzelfälle handelt.
Wie Du liest, habe ich nahezu das gleiche gesagt, wie Du
Zitat:
dann wird sie sich an gewisse Spielregeln halten, oder die Konsequenzen selbst tragen müssen.
gebe nur zusätzlich, als Spekulation gekennzeichnet durch die Einleitung "ich glaube", dass es sich beim Treffen mit dem Freund sicher nicht um eine schwere Verfehlung iSd §1611 BGB handelt, das eine Verwirkung des Unterhalt herbeiführen kann.
Dazu
BGB, 4. Buch, Familienrecht, § 1611 hat folgendes geschrieben::
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
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Bitte entschuldigen Sie meine Einmischung, ist es wirklich so krass??
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Hallo MichaelaT,
was ist daran krass, wenn ich der Ansicht bin, daß volljährige Kinder für sich selbst verantwortlich sind und diese Verantwortung auch zu übernehmen haben?
Grundsätzlich endet zudem die Unterhaltspflicht der Eltern, sobald ihre Kinder volljährig sind. Befinden sich volljährige Kinder in einer Erstausbildung, dann haben sie dem Grunde nach einen Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Die Höhe des Unterhaltsanspruches ist aber von der Leistungsfähigkeit der Eltern abhängig. Je nach Ausbildung ist es einem volljährigen Kind auch zumutbar, daß er ebenfalls einen angemessen Beitrag zu seinem Unterhalt beiträgt.
An diesem Grundsatz ist doch bestimmt nichts auszusetzen - oder?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 07.02.09, 13:59 Titel:
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
An diesem Grundsatz ist doch bestimmt nichts auszusetzen - oder?
An diesem Grundsatz ist nichts auszusetzen, soweit er mit den folgenden Rechtsvorschriften übereinstimmt:
§ 1610 Abs. 2 BGB: Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, .... .
(Verpflichtung der Eltern, ihrem Kind, auch einem volljährigen Kind, bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung Unterhalt zu leisten)
§ 1602 Abs. 1 BGB: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(Verpflichtung eines volljährigen Kindes, sich selbst zu unterhalten, soweit es dazu imstande ist)
§ 1603 Abs. 1 BGB: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtiigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(Begrenzung der Unterhaltspflicht durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen)
Von fast jedem Grundsatz gibt es bei der Rechtsanwendung auch Ausnahmen.
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