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A klagt vor LG (Streitwert 30.000.
Seinem Anwalt hat er dafür einen Vorschuß von ca. 2.400 bezahlt (für gerichtliche vertretung).
Zuvor hatte A einen Vorschuß von 1.200 für die außergerichtliche Tätigkeit bezahlt.
Da A nun komplett verloren hat muß er ja nun die Kosten tragen.
Werden die beiden Vorschüße miteinander verrechnet bzw. teilweise verrechnet?
Wie sehen denn die Kostenrechnungen aus? Betraf die anwaltliche Tätigkeit außergerichtlich und gerichtlich den selben Sachverhalt?
Wenn ja: Die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens reduziert sich jedenfalls durch Anrechnung um einen Betrag von 0,65 bis 0,75. Wenn also gerichtlich und außergerichtlich jeweils volle Gebühren (außergerichtlich wahrscheinlich 1,3 Geschäftsgebühr) als Vorschuß geltend gemacht worden sind, dann muß in der Endabrechnung die Anrechnung berücksichtigt werden. _________________ Karma statt Punkte!
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