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mich würde interessieren, ob es sich im nachfolgenden Fall um einen Privatkauf handelt oder ggf. ein Handelskauf vorliegt:
A kauft im Online-Shop von B eine Software zur Erstellung eines Onlineshops, die sich noch in Fertigstellung befindet, vergünstigt innerhalb der Subkriptionsphase mit 30 % Rabatt und bezahlt den Rechnungsbetrag (erforderlich für die Gewährung des Rabatts) fristgerecht binnen 10 Tagen.
Die Software wird nicht speziell auf A zugeschnitten, vielmehr handelt es sich um Standard-Software, ohne spezielle Anpassungen. Im Online-Shop des B sind zudem alle Preise inkl. MwSt. ausgewiesen und das gesamte Auftreten ist auf Privatkunden ausgerichtet (also kein separater Händler-Zugang); auch die Rechnung selbst bzw. die erforderlichen Daten hierzu, werden ohne Gewerbenachweis auf eine Privatpersion ausgestellt.
Fragestellung:
1.) Liegt im vorliegenden Beispiel nun ein Privatkauf oder ein Handelskauf vor?
2.) Würde ein Handelskauf unterstellt, kann allein auf Grund der Art der angebotenen Software (zur Erstellung eines Online-Shops) auf ein Gewerbe abgezielt werden?
3.) Bestünde im Falle eines Privatkaufs ein 14-tägiges Widerrufsrecht, oder ist dieses mit Zusendung des Lizenzschlüssels erloschen (ggf. wirksam über AGB ausgeschlossen)?
4.) Kann B als Shopbetreiber ggf. wegen eines möglichen Verstoßes gegen das UWG abgemahnt werden (kein separater Shop für Händler, Angabe von Endkunden-Preisen etc.)?
5.) Wäre ein Weiterverkauf der Software legal (ESD-Software/Lizenzschlüssel wurde geliefert, Software muss selbst heruntergeladen und freigeschaltet werden) oder kann dies verbindlich ausgeschlossen werden?
Wie ist die Rechtslage zu bewerten?
- für fachkundige Einschätzungen bedanke ich mich vorab; auch wenn die Schilderung etwas umfangreicher ausfiel.
Ich vermute, wenn man die Software nur für unternehmerische Tätigkeit nutzen kann, wird A als Unternehmer behandelt. Trotzdem muss es kein Handelskauf sein bzw. kein beiderseitiger Handelskauf i.S.d. HGB. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Wurde der Vertrag in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen, ist A Unternehmer. Ob dies zutrifft kann ohne weitere Informationen nicht beantwortet werden. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Ich kann doch als Privatperson irgendwelche Sachen kaufen, ohne die zu benutzen.
Theoretisch ist das natürlich möglich. Wird aber eher eine Ausnahme sein. Dem Käufer steht es frei darzulegen, dass er ein Verbraucher ist. Tut er das nicht, darf der Verkäufer in solchen Fällen m.E. davon ausgehen, dass der Käufer ein Unternehmer ist. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 10.02.09, 14:27 Titel:
I-user hat folgendes geschrieben::
Dem Käufer steht es frei darzulegen, dass er ein Verbraucher ist. Tut er das nicht, darf der Verkäufer in solchen Fällen m.E. davon ausgehen, dass der Käufer ein Unternehmer ist.
Wohl kaum. Wenn sich nicht aus Anschrift o.ä. eindeutig ergibt, daß der Käufer kein Verbraucher ist, müßte m.E. im Zweifel der Verkäufer das Gegenteil beweisen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Auf das Fallbeispiel bezogen hat A die Software erworben, um zu einem späteren Zeitpunkt einen Online-Shop damit zu erstellen (enspricht logischerweise dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software).
B verlangte, kurz vor Fertigstellung der Software, die etwaige künftige Domain von A, da diese im Zuge der Lizenzierung benötigt wird; weiterhin ist zu bemerken, dass es sich um keine "maßgeschneiderte Lösung" handelt.
Das Auftreten des B erscheint insgesamt irreführend, da die Ausrichtung des eigenen Online-Shops, über welchen die betreffende Software vertrieben wird, offensichtlich auf Endverbraucher ausgelegt ist (wie bereits erwähnt, kein separater Händlerzugang, kein Gewerbenachweis erforderlich, keine Netto-Preise usw.); die Rechnungsstellung erfolgte zudem eindeutig aus privatkäuflichen Gesichtspunkten.
Unterstellte man, die Software sei nur für unternehmerische Tätigkeiten zielgerichtet (wie hier erwähnt), müßte doch zwingend ein Händler-Zugang erforderlich sein, um gerade die Vermischung sowie damit einhergehende Probleme in puncto Endverbraucher ./. Gewerbetreibender auszuschließen?
Wie wäre dies zu beurteilen?
Für die, doch rege Teilnahme an der Erörterung, schon im Vorfeld besten Dank.
Wenn sich nicht aus Anschrift o.ä. eindeutig ergibt, daß der Käufer kein Verbraucher ist, müßte m.E. im Zweifel der Verkäufer das Gegenteil beweisen.
An meiner Fachhochschule galt: Wer etwas will, muss die Voraussetzungen nachweisen.
Wenn der Käufer Verbraucherrechte haben will, muss er nachweisen, dass er Verbraucher ist. Oder?
Inwiefern der Verkäufer klarstellen muss, dass er nur an Unternehmer verkauft, weiß ich nicht. Insbesondere kenne ich keine Vorschrift, welche die Nennung der Nettopreise (ohne USt) beim Verkauf an Unternehmer verlangt. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 10.02.09, 15:42 Titel:
PerfectKnight hat folgendes geschrieben::
Das Auftreten des B erscheint insgesamt irreführend, da die Ausrichtung des eigenen Online-Shops, über welchen die betreffende Software vertrieben wird, offensichtlich auf Endverbraucher ausgelegt ist (wie bereits erwähnt, kein separater Händlerzugang, kein Gewerbenachweis erforderlich, keine Netto-Preise usw.); die Rechnungsstellung erfolgte zudem eindeutig aus privatkäuflichen Gesichtspunkten.
Was ist daran irreführend?
PerfectKnight hat folgendes geschrieben::
Unterstellte man, die Software sei nur für unternehmerische Tätigkeiten zielgerichtet (wie hier erwähnt), müßte doch zwingend ein Händler-Zugang erforderlich sein, um gerade die Vermischung sowie damit einhergehende Probleme in puncto Endverbraucher ./. Gewerbetreibender auszuschließen?
Was veranlasst Sie zu diesem Gedanken?
I-user hat folgendes geschrieben::
Wer etwas will, muss die Voraussetzungen nachweisen.
Wenn der Käufer Verbraucherrechte haben will, muss er nachweisen, dass er Verbraucher ist.
Mal abgesehen davon, daß ich nicht so richtig begriffen habe, wer hier eigentlich was will und abgesehen davon, daß erste Satz sicher grundsätzlich richitg ist: wie will man beweisen, daß man etwas nicht ist (also gewerblich handelt) bzw. wie will man im Umkehrschluß beweisen, daß man etwas so abstraktes wie Verbraucher ist? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Wer etwas will, muss die Voraussetzungen nachweisen.
Wenn der Käufer Verbraucherrechte haben will, muss er nachweisen, dass er Verbraucher ist.
Mal abgesehen davon, daß ich nicht so richtig begriffen habe, wer hier eigentlich was will und abgesehen davon, daß erste Satz sicher grundsätzlich richitg ist: wie will man beweisen, daß man etwas nicht ist (also gewerblich handelt) bzw. wie will man im Umkehrschluß beweisen, daß man etwas so abstraktes wie Verbraucher ist?
Der Käufer könnte einfach erklären, wozu er die Software gekauft hat . _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ist nicht gemäß der Preisangabenverordnung in allen Online-Shops sowie auf allen Webseiten, auf denen mit Preisen geworben wird, darauf zu achten, dass gegenüber Endverbrauchern immer Endpreise inkl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden (Endpreis inkl. Mehrwertsteuer sowie sonstiger Preisbestandteile)?
Bei gewerblichen Kunden hingegen Nettopreise anzugeben sind, jedoch hier sichergestellt werden muss, dass ausschließlich Gewerbetreibende Zugang erhalten (über Gewerbenachweis oder vgl.)?
... und somit durch den Online-Auftritt des B die Zielrichtung auf Privatkunden eindeutig hervorgeht?
Ist nicht gemäß der Preisangabenverordnung in allen Online-Shops sowie auf allen Webseiten, auf denen mit Preisen geworben wird, darauf zu achten, dass gegenüber Endverbrauchern immer Endpreise inkl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden (Endpreis inkl. Mehrwertsteuer sowie sonstiger Preisbestandteile)?
Richtig, § 1 PAngV.
PerfectKnight hat folgendes geschrieben::
Bei gewerblichen Kunden hingegen Nettopreise anzugeben sind, jedoch hier sichergestellt werden muss, dass ausschließlich Gewerbetreibende Zugang erhalten (über Gewerbenachweis oder vgl.)?
Keine Ahnung, in der Preisangabeverordnung habe ich dazu nichts gefunden. Und sonst weiß ich nicht, wo man so etwas suchen sollte. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.02.09, 16:20 Titel:
Zitat:
Bei gewerblichen Kunden hingegen Nettopreise anzugeben sind
Nein, diese Verpflichtung gibt es nicht. Wenn allerdings Nettopreise angegeben werden, muß deutlich gemacht werden, daß diese nur für Gewerbetreibende gelten.
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