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Offene Forderungen von der Krankenversicherung verjährt?

 
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basch
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 18:52    Titel: Offene Forderungen von der Krankenversicherung verjährt? Antworten mit Zitat

Ich habe am 31.12.08 einen Brief meiner Versicherung erhalten, in dem erstmals offene Forderungen aus dem Jahr 2005 genannt werden. Es ist kein Mahnbescheid, nur eine Auflistung offener Forderungen. Das ist die erste Aufforderung einer Zahlung seit dem Termin. Ich bin selbständig und war damals etwas überfodert mit allem und hatte vollkommen den Überblick verloren. Ist das nun nicht verjährt?
Wie ist denn nun die Rechtslage?
Wäre schön, wenn mir da jemand Auskunft zu erteilen könnte, Danke!
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 22:36    Titel: Antworten mit Zitat

M.W. gibt es bei Krankenkassen andere Verjährungsfristen - ich verschiebe mal zu den Spezialisten vom Sozialrecht.

Gruß
report
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Rainer Zufall
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2007
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 12:31    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag,

die Forderung der KK aus dem Jahr 2005 verjährt mit Ablauf des 31.12.2009.

Sollte es sich bei den Forderungen um vorsätzlich vorenthaltene Beiträge handeln, so hat die KK bis zum 31.12.2035 Zeit. (vgl. § 25 SGB IV)

Ein gesonderter Mahnbescheid ist m. W. zur Vollstreckung nicht notwendig.

Grüße aus Bielefeld
rz
_________________
Als Dädalos sein Labyrinth erbaute, ahnte er nicht, daß er das Modell für die Sozialgesetzgebung schuf. (Wolfram Weidner)
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

Rainer Zufall hat folgendes geschrieben::
Ein gesonderter Mahnbescheid ist m. W. zur Vollstreckung nicht notwendig.
In der Mahnung ist jedoch auf mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinzuweisen, wenn nicht innerhalb eines gewissen Zeitraums gezahlt wird.

Sofern nur ein Kontoauszug zugeschickt wird, und nicht auf ZV-Maßnahmen hingewiesen wurde, ist eine Vollstreckung noch nicht möglich.
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