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Austausch der Kloschüssel nach 22 Jahren

 
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 11.02.09, 14:23    Titel: Austausch der Kloschüssel nach 22 Jahren Antworten mit Zitat

hallo liebe Mitstreiter,

ein Mietverhältnis endet nach 22 Jahren. Der Mieter übergibt die Wohnung.

Dem Mieter wird mitgeteilt, dass er den Herd und andere Küchenmöbel entsorgen solle, da diese nicht mehr vermietbar seien. Dieser Aufforderung kommt der Mieter nach, obwohl es sein Eigentum ist.

Ein paar Tage später- nach erfolgtem Auszug - erhält der Mieter eine Rechnung, und zwar wie folgt:

Abschleifen des Parketts
Einbau einer neuen Küchenzeile
Austausch der Kloschlüssel

Als Begründung wurde angegeben, dass die Wohnung in diesem Zustand nicht mehr zu vermieten sei.

Gegen die Kosten des Einbaus einer neuen Küche konnte sich der Mieter ( 70 Jahre alt) erfolgreich wehren.

Der vermieter will nun noch 460, 00 € für das Abschleifen des Parketts und den Austausch der Kloschüssel haben.

Ich bin der Meinung, dass der Vermieter nach 22 Jahren Mietzeit keinen Anspruch auf diese Forderung hat, weil es sich um eine vertragsgemäße Abnutzung handelt.

Andere Meinungen würden mich sehr interessieren.
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Falls Kloschüssel und Parkett über eine übliche Abnutzung hinaus beschädigt war, könnte der Anspruch möglicherweise gerechtfertigt sein. Dann müsste bei der Kloschüssel ggfs. das Verhältnis Neu gegen Alt berücksichtigt werden.

Bei älteren Mitverträgen war es oft üblich, daß das regelmässige Abschleifen und Versiegeln des Parketts dem Mieter auferlegt wurde.
Falls das Rechtskräftig vereinbart wurde (und überhaupt rechtskräftig vereinbart werden konnte) könnte das den Anspruch des Vermieters vielleicht auch rechtfertigen.
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Wir machen das mit den Fähnchen!
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hhhhmmm ich versuche mal gerade im Kopf auszurechenen wieviel der Vermieter bei Austausch Alt gegen Neu bei einer 22 Jahre alten Kloschüssel noch bekommt......kann man dass in Cent noch ausdrücken? Lachen
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Bei älteren Mitverträgen war es oft üblich, daß das regelmässige Abschleifen und Versiegeln des Parketts dem Mieter auferlegt wurde.
Falls das Rechtskräftig vereinbart wurde (und überhaupt rechtskräftig vereinbart werden konnte) könnte das den Anspruch des Vermieters vielleicht auch rechtfertigen.

Nee. Das konnte auch früher nicht rechtskräftig vereinbart werden, wenn wir mal die berühmten Individualvereinbarungen ausser Acht lassen. Und nach 22 Jahren ist das Abschleifen wohl ohnehin langsam fällig gewesen. - Das bemißt sich wohl wirklich im Mllicent-Bereich.

Die Küche gehörte dem Mieter und trotzdem sollte er eine neue bezahlen? - Ideen haben die Leute. Wenn die Wohnung nicht vermietbar ist, wofür wurde denn dann Miete kassiert?
- Jetzt hab' ich das verstanden. Andere Küchenmöbel.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 16:59    Titel: Antworten mit Zitat

Das Abschleifen von Parkett gehört zu den Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen. Diese können individualvertraglich als Vornahmepflicht vereinbart werden, sind aber idR selten wirksam.

Sofern die Kloschüssel nicht beschädigt wurde, sondern durch bestimmungsgemässen Gebrauch unansehnlich wurde, ist die Kostenabwälzung auf den Mieter bei Ersatz nicht zulässig. Vgl Schmidt-Futterer, 9. Auflage, § 538 BGB Rdn. 40.

Eine Klausel, dass Schönheitsreparaturen auch das "Abziehen" von Parkettböden umfasst, ist unwirksam. Vgl Schmidt-Futterer, 9. Auflage, § 538 BGB Rdn. 46.

Nach mehr als 22 Jahren hat ein Parkettboden nach meinem Verständnis keinen Wert mehr, zumal ggfs. berücksichtigt werden muss, dass das Parkett bereits beim Vormieter lag. Vgl Schmidt-Futterer, 9. Auflage, § 538 BGB Rdn. 373, 374

Geringfügige Kratzer im Parkett fallen unter die normale Abnutzung, nicht aber Löcher oder erhebliche Kratzer, die ein Abschleifen erforderlich machen. Vgl Horst, Praxis des Mietrechts, 2. Auflage, Seite 425, Rdn. 2026.

 
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Shit happens
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 11.02.09, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Frank,

auf dich ist Verlass.
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