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Verfasst am: 10.02.09, 20:39 Titel: Eidesststattliche Versicherung und Kindesunterhalt
Ich hab eine Frage, Mann B hat eine Eidesstattliche Versicherung beim Gerichtsvollzieher abgegeben. Nun meine Frage dazu gilt diese auch für Kindesunterhalt?? Der Unterhalt für das Kind ist tituliert und wird (bis jetzt) regelmäßig gezahlt.
Danke für die Antwort
Gruß Einoede
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 11.02.09, 00:08 Titel:
@ Volker
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung muss nicht bedeuten, dass der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist. Außerdem hat der Anfragende mitgeteilt, dass der Unterhalt tituliert sei. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wäre deshalb nur zu prüfen, wenn der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) erheben würde.
ohne 323 ZPO ist die Leistungsfähigkeit nicht zu prüfen?
Nein. Die Abgabe der EV ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, die Unterhaltsüberprüfung der Höhe nach eine familienrechtliche, in der gänzlich andere Selbstbehalte gelten. Zudem gehen Unterhaltsansprüche zivilrechtlichen Forderungen vor.
Gegenfrage: Wer sollte denn ohne einen entsprechenden Antrag des Pflichtigen die Leistungsfähigkeit jetzt prüfen? _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
Verfasst am: 11.02.09, 18:02 Titel: so wäre das bei mir
stehe auch immer mit dem rücken zur wand .
sollte ich mal eine ev abgeben müssen, wäre es folgender massen.
netto. ca 1900 euro
unterhalt dynamischer titel vorhanden. seit 1.1.09 682 euro
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1218 euro
selbsterhalt - 989 euro
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229 euro pfändbarer betrag.
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