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Eidesststattliche Versicherung und Kindesunterhalt

 
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einoede
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.12.2005
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 20:39    Titel: Eidesststattliche Versicherung und Kindesunterhalt Antworten mit Zitat

Ich hab eine Frage, Mann B hat eine Eidesstattliche Versicherung beim Gerichtsvollzieher abgegeben. Nun meine Frage dazu gilt diese auch für Kindesunterhalt?? Der Unterhalt für das Kind ist tituliert und wird (bis jetzt) regelmäßig gezahlt.
Danke für die Antwort
Gruß Einoede
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 23:52    Titel: Antworten mit Zitat

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses entbindet nicht von der Zahlung von Kindesunterhalt.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 10.02.09, 23:55    Titel: Antworten mit Zitat

@Franz,

und die Leistungsfähigkeit?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 00:08    Titel: Antworten mit Zitat

@ Volker

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung muss nicht bedeuten, dass der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist. Außerdem hat der Anfragende mitgeteilt, dass der Unterhalt tituliert sei. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wäre deshalb nur zu prüfen, wenn der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) erheben würde.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 11.02.09, 00:47    Titel: Antworten mit Zitat

ohne 323 ZPO ist die Leistungsfähigkeit nicht zu prüfen?
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Maus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
ohne 323 ZPO ist die Leistungsfähigkeit nicht zu prüfen?

Nein. Die Abgabe der EV ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, die Unterhaltsüberprüfung der Höhe nach eine familienrechtliche, in der gänzlich andere Selbstbehalte gelten. Zudem gehen Unterhaltsansprüche zivilrechtlichen Forderungen vor.

Gegenfrage: Wer sollte denn ohne einen entsprechenden Antrag des Pflichtigen die Leistungsfähigkeit jetzt prüfen?
_________________
LG Maus

Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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teamworx
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 18:02    Titel: so wäre das bei mir Antworten mit Zitat

stehe auch immer mit dem rücken zur wand .
sollte ich mal eine ev abgeben müssen, wäre es folgender massen.

netto. ca 1900 euro
unterhalt dynamischer titel vorhanden. seit 1.1.09 682 euro
--------------
1218 euro
selbsterhalt - 989 euro
----------------
229 euro pfändbarer betrag.

mfg
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