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Die Fahrstrecken von Wohnung zur (regelmäßigen) Arbeitsstätte werden durch die sogenannte Pendlerpauschale als Werbungskosten erfaßt. Wenn die Kosten für diese Strecken vom Arbeitgeber ganz oder teilweise erstattet werden, dann ist dies natürlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Die weiteren Fahrstrecken lassen sich grundsätzlich auch mit einem pauschalen km-Satz als Werbungskosten absetzen. Wenn der Arbeitgeber diese Ausgaben erstattet, müssen diese Zahlungen ebenfalls dem Finanzamt erklärt werden.
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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