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15 Jahre alter Mietvertrag und Schönheitsreparaturen

 
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jonas82
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Anmeldungsdatum: 13.08.2005
Beiträge: 401

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 21:29    Titel: 15 Jahre alter Mietvertrag und Schönheitsreparaturen Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hab mir jetzt mal die Mühe gemacht und einige Passagen aus einem Mietvertrag (von 1994) abgetippt um mal tiefer in das Thema "Schönheitsreparaturen" und die aktuelle Gesetzeslage einzutauchen:

Zitat:
Vordruck Mietvertrag:

Beendigung des Mietverhältnisses

...

Insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen, die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch die Anbringung oder Beseitung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben.

Soweit die Räume samt Fenster, Türen und Heizkörpern in frisch gestrichenen Zustand übernommen wurden, sind sie in diesem Zustand zurückzugeben.

Sind die Anstricharbeiten an Fenstern, Türen oder Heizkörpern in den letzten 6 Jahren vor Vertragsbeendigung ausgeführt worden und ist ein Neuanstrich auf Grund der Abnützung noch nicht erforderlich, so hat der Mieter anstelle seiner Vertragsverpflichtung zur Durchführung der Arbeiten eine Entschädigung für die Abnutzung zu leisten.

...

Der Mieter ist berechtigt, die Zahlung der Abnutzungsentschädigung durch Vornahme der Arbeiten abzuwenden.

Diese Regelung gilt für Anstrich- und Tapezierarbeiten an Wänden und Decken entsprechend mit einem Abnutzungszeitraum von 5 Jahren.

Sonstige Vereinbarungen

Die Wohnung wird wie folgt an den Mieter übergeben:

Decken und Wände sind fachmännisch mit Rauhfaser tapeziert und frisch weiß vom Fachmann gestrichen. Der Teppichboden ist neu. Deshalb muss die Wohnung bei einem Auszug vom Mieter dem Vermieter ebenso zurückgegeben werden: Von einem Malergeschäft weiß und frisch getüncht, die Teppichböden fachmännisch shampooniert.


Auf Basis dieses Mietvertrages folgende fiktive Beispielkonstellation:

1) Fenster und Türen sind nicht streichbar da aus Kunststoff.
2) Heizkörper war nicht gestrichen, aber schon leicht abgenutzt.
3) Teppich ist nach 15 Jahren natürlich stellenweise abgenutzt.
4) Tapeziert wurde innerhalb der 15 Jahre nie, lediglich stellenweise mit Farbe ausgebessert.

Meine Fragen dazu:

1) Muss der Mieter den Teppich "fachmännisch" reinigen lassen, wenn dieser vermutlich sowieso erneuert wird?

2) Der Heizkörper bleibt so wie er ist und gut? Gleicher Zustand wie beim Einzug.

3) Muss der Mieter beim Auszug die Wohnung tapezieren? Oben ist ja nur die Rede von "tünchen", also streichen.

4) Muss der Mieter die Wohnung überhaupt streichen?

Danke,
Jonas
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

Einige Passagen reicht nicht. Es kommt auf jedes einzelne Wort an. Ohne Kenntnis von dem was dort noch steht, sind sämtliche Meinungen nur geraten.
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jonas82
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Anmeldungsdatum: 13.08.2005
Beiträge: 401

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 23:45    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
Einige Passagen reicht nicht. Es kommt auf jedes einzelne Wort an. Ohne Kenntnis von dem was dort noch steht, sind sämtliche Meinungen nur geraten.


Das SIND alle wichtigen Passagen die das Thema betreffen.
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 23:48    Titel: Antworten mit Zitat

Die ... bedeuten doch das gekürzt wurde, ergo muss da auch noch was stehen. Es kommt wirklich auf jedes Wort an, hier ist schon so mancher Mieter auf die Nase gefallen weil er nur einen Teil zitiert hat.
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jonas82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.08.2005
Beiträge: 401

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 23:49    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
Die ... bedeuten doch das gekürzt wurde, ergo muss da auch noch was stehen. Es kommt wirklich auf jedes Wort an, hier ist schon so mancher Mieter auf die Nase gefallen weil er nur einen Teil zitiert hat.


Richtig. Gekürzt. Ich habe Passagen weggelassen welche wirklich nichts damit zu tun haben.
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