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Verfasst am: 11.02.09, 09:55 Titel: Vermieter zahlt Kaution nicht zurück
Wir haben unsere WOhnung zum 31.7.2008 gekündigt und sind auchordnungsgemäß ausgezogen. Ein Asuzugsprotokoll wurde ausgestellt, Wohnung hatte keine Mängel.
Die Kaution war als Sparanlage angelegt.
Im September 2008 erhielten wir die Betriebskostenabrechnung, mit einem Guthaben.
Wir haben daraufhin Anfang Oktober 2008 schriftlich um Überweisung des Guthabens und der Kaution+ Zinsen mit Fristsetzung zum 15.11.2008 gebeten. Nichts geschah. Ein zweites Schreiben erfolgte im Dezember 2008.
Nur leider haben wir unser Geld bis heute noch nicht wieder.
Was können wir jetzt tun? Wir benötigen das Geld dringend.
Was können wir jetzt tun? Wir benötigen das Geld dringend.
Klagen?
(Nochmals?) schriftlich beweisbar Fristsetzung ?
Mahnbescheid?
Mieterbund / Rechtanwalt befragen? (wobei Mieterbund oft das rät, was dem Mieter genehm ist, aber leider nicht dafür gerade steht, wenn es ander kommt.)
Auf gering-Konfrontatioskurs Ebene per Telefon freundlich nachfrage, falls es sich wirklich um "Faulheit" des Vermieters handelt - sons doch lieber schriftlich beweisbar (Zusätzlich).
Der Vermieter hat die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen , wenn keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter hat. Die 6 monatige Überlegungsfrist ist abgelaufen, die Nebenkostenabrechnung schließt mit einem Guthaben für den Mieter ab und keine Schadenserhebung seitens Vermieters. Der Vermieter ist in Verzug.
Ein freundlicher Anruf beim Vermieter wäre erst mal die beste Variante? Bei fruchtlosem Verlauf kann der Mieter dann einen RA einschalten.
Ich gehe davon aus, dass im September (2008) die Nebenkosten für 2007 abgerechnet wurden. So erschließt es sich zumindest mir aus dem Kontext.
Also steht die Abrechnung für 2008 noch aus. Für Erstellung dieser Abrechnung hat der Vermieter bis Ende 2009 Zeit.
Er darf einen Teil der Kaution bis zur endgültigen Abrechnung für mögliche Nachzahlungen behalten, der Rest ist auszubezahlen.
Wie groß der auszubezahlende bzw. einzubehaltende Teil sein muß/darf, darüber läßt sich trefflich streiten, zumal es ja bei der Abrechnung 2007 ein Guthaben gab.
Man könnte dem Vermieter mitteilen, dass wenn er nicht sofort die Kaution inkl. des Guthabens (Das Guthaben ist übrigens fällig, seit er es dem Mieter mitgeteilt hat - ergo Verzugszinsen) auszahlt, man es einklagen wird, was für den VM mit Mehrkosten verbunden sein wird. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Man könnte dem Vermieter mitteilen, dass wenn er nicht sofort die Kaution inkl. des Guthabens (Das Guthaben ist übrigens fällig, seit er es dem Mieter mitgeteilt hat - ergo Verzugszinsen) auszahlt, man es einklagen wird, was für den VM mit Mehrkosten verbunden sein wird.
Das klingt aber sehr nach einer Drohung mit einem empfindlichen Übel. Sollte man besser lassen.
Man könnte dem Vermieter mitteilen, dass wenn er nicht sofort die Kaution inkl. des Guthabens (Das Guthaben ist übrigens fällig, seit er es dem Mieter mitgeteilt hat - ergo Verzugszinsen) auszahlt, man es einklagen wird, was für den VM mit Mehrkosten verbunden sein wird.
Das klingt aber sehr nach einer Drohung mit einem empfindlichen Übel. Sollte man besser lassen.
Â
Ich habe keinen Einfluss in das Interpretieren meines Gegenübers und wähne mich auf der sicheren rechtlichen Seite. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Wieso sollte man die Drohung mit einem empfindlichen Übel unterlassen?
Wenn man sich auf nicht rechtswidrige Übel und nicht verwerfliche Übel beschränkt ist gegen die Drohung nichts einzuwenden.
Drohung mit gerichtlichen Klagen wird staatsanwaltlich regelmäßig nicht verfolgt, obwohl laut gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen eine nicht unerhebliche Anzahl Urteile rechtswidrig und verwerflich sind. _________________ Vor Gericht kriegt man ein Urteil und nicht etwa Gerechtigkeit, wobei die Hoffnung, dass doch manche Urteile gerecht seien, wohl als Letzte stirbt
Ich habe als Andersdenkender natürlich rote Punkte, hahaha
Die FDP wird alles richten
Ist eine Ankündigung wie man weiter verfahren wird, bereits als Drohung zu verstehen ? _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
die Aufforderung zur Rückzahlung der Kaution ist doch gerechtfertigt. Die Androhung weiterer rechtlicher Schritte kann demnach nicht als Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung) betrachtet werden.
schon im Rahmen der guten Ordnung kann man den vermieter auf die beabsichtigte Vorgehensweise hinweisen.
Leider wissen wir nicht, wie der Abrechnungszeitraum für Betriebskosten definiert ist. Wie axelmax meine ich, dass es sich bei der Abrechnung im September 2008 um die Betriebskostenabrechnung 2007 handeln könnte und die Betriebskostenabrechnung für 2008 noch aussteht. Diese wäre bei kalenderjährlichem Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.2009 mitzuteilen.
Wenn dem so ist, dann wäre
Volker13 hat folgendes geschrieben::
die Aufforderung zur Rückzahlung der Kaution ist doch gerechtfertigt. Die Androhung weiterer rechtlicher Schritte kann demnach nicht als Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung) betrachtet werden.
die Rückforderung der gesamten Kaution nicht gerechtfertigt, da der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution für Betriebskosten zurückbehalten darf. Ein Guthaben (Höhe?) aus dem Jahre 2007 bedeutet bei der Preis- und Gebührenentwicklung noch lange nicht, dass für 2008 nicht mit Nachzahlungen zu rechnen ist.
Zitat:
[...]wenn er nicht sofort die Kaution inkl. des Guthabens[...]auszahlt[...]
Der Vermieter wird also auf sein Recht, einen angemessenen Teil der Kaution für eine ausstehende Betriebskostenabrechnung verzichten und die volle Kaution sofort auszahlen müssen, will er einer Klage entgehen. Das finde ich bedenklich.
Wie gesagt, ist nur meine Überlegung in Unkenntnis des Abrechnungszeitraums sowie der Frage, obe es sich bei der Betriebskostenabrechnung September 2008 um eine für das Jahr 2008 oder 2007 handelt.
Leider wissen wir nicht, wie der Abrechnungszeitraum für Betriebskosten definiert ist. Wie axelmax meine ich, dass es sich bei der Abrechnung im September 2008 um die Betriebskostenabrechnung 2007 handeln könnte und die Betriebskostenabrechnung für 2008 noch aussteht. Diese wäre bei kalenderjährlichem Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.2009 mitzuteilen.
Wenn dem so ist, dann wäre
Volker13 hat folgendes geschrieben::
die Aufforderung zur Rückzahlung der Kaution ist doch gerechtfertigt. Die Androhung weiterer rechtlicher Schritte kann demnach nicht als Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung) betrachtet werden.
die Rückforderung der gesamten Kaution nicht gerechtfertigt, da der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution für Betriebskosten zurückbehalten darf. Ein Guthaben (Höhe?) aus dem Jahre 2007 bedeutet bei der Preis- und Gebührenentwicklung noch lange nicht, dass für 2008 nicht mit Nachzahlungen zu rechnen ist.
Zitat:
[...]wenn er nicht sofort die Kaution inkl. des Guthabens[...]auszahlt[...]
Der Vermieter wird also auf sein Recht, einen angemessenen Teil der Kaution für eine ausstehende Betriebskostenabrechnung verzichten und die volle Kaution sofort auszahlen müssen, will er einer Klage entgehen. Das finde ich bedenklich.
Wie gesagt, ist nur meine Überlegung in Unkenntnis des Abrechnungszeitraums sowie der Frage, obe es sich bei der Betriebskostenabrechnung September 2008 um eine für das Jahr 2008 oder 2007 handelt.
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Wenn du so vorsichtig unterwegs bist, könntest du dem VM s:einen vermuteten angemessen Teil einer eventuellen Zurückbehaltung bei deiner Forderung vorab schon abziehen.
Mit meinem SOFORT möchte ich auf die abgelaufene Frist (die so ohne weitere Angaben des TE von mir angenommen wird) von 6 Monaten für die Kaution und das Guthaben aus der letzten Betriebskostenabrechnung hinweisen.
Wenn ich, wie o.g., die Gesamtsumme einfordere verstoße ich gegen keinen Gesetz. Wenn der VM seine Rechte kennt, wird er einen Teil der Kaution - falls er mit Forderungen seinerseits rechnet - zurückbehalten und wird das dem Mieter mitteilen müssen. Demnach würde sich der Streitwert einer eventl. Klage, seitens des Mieters, mindern.
Das der Mieter, bei Auszahlung eines Teils der Kaution und des gesamten Guthabens weiter klagen würde, halte ich für sehr unwahrscheinlich.
Ergo hätte der VM Mehrkosten vermieden, wenn er der Forderung des Mieters nachkommt. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Verfasst am: 12.02.09, 11:12 Titel: Gleiches Problem
Hallo,
habe das gleiche Problem. Bin jedoch schon vor 2 Jahren und 2 Monaten ausgezogen.
Alles anstandslos übergeben, Übernahmeprotokoll etc.
Da die Kaution auf einem Konto bei meiner Bank ist, sehe ich das Geld, komme aber nicht dran. Damals hatten wir es erstmal so laufen lassen, da wir das Geld nicht unbedingt benötigten. Jetzt, nach 2 Jahren wollen wir aber unsere Kaution zurück. Nun fühlt sich keiner zuständig (zwischenzeitlich wohl mehrmals Vermieterwechsel).
Haben auch in der Zwischenzeit ein Nebenkostenguthaben ausgezahlt bekommen.
Plötzlich nach meinen vielen Anfragen, wird auf einmal behauptet, wir hätten noch einen Mietrückstand (was absolut unwahr ist) und uns könne noch keine Freigabebescheinigung ausgestellt werden, insbesondere wüssten sie auch nichts von einer eingezahlten Kaution (wurde zuerst behauptet).
Was soll das und was kann man tun??
Auf Zahlung der Kaution klagen. Dann wird sich alles weitere ergeben. Wenn der VM wirklich behauptet es gäbe Mietrückstand, muss der Mieter beweisen das dies nicht so ist.
M.P. und auf die Verjährungsfrist von 3 Jahren achten. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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