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Dorothee Mossner noch neu hier
Anmeldungsdatum: 11.02.2009 Beiträge: 2 Wohnort: Oberhausen
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Verfasst am: 11.02.09, 23:21 Titel: Unangemeldete Modernisierungsmassnahmen |
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Hallo zusammen,
hab ein Problem damit, dass mein Vermieter, ohne mündliche oder schriftliche Information an mich, Anfang nächster Woche mit der Fassadensanierung und Fassadendämmung anfangen will. Diese informelle Info haben seine "Handwerker" zufällig gestern ausge-quatscht.
Die anderen Mieter haben eine kurze telefonische Info vom Vermieter erhalten, dass dieses Haus demnächst wärmegedämmt wird und mit einer Mieterhöhung zu rechnen sein wird.
Keine schriftlichen Informationen, keine Berechnungen über die Höhe der Moder-
nisierungskosten, keine Information über den Umfang der zu erwartenden Mieterhöhung,
keine Info über den Zeitrahmen der Massnahmen--Nicht--!!!
Bin nicht Mitglied im Mieterschutzbund.
Was kann ich tun???
Wie kann ich mich gegen diese Ungerechtigkeit zur Wehr setzen?
Vielen Dank im Voraus.
Gruß
Dorothee |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 11.02.09, 23:43 Titel: |
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Solange der Mieter nicht betroffen ist muss der VM auch nicht informieren. Da er keine Ankündigung gemacht hat wird er die Mieterhöhung auch nicht sofort umsetzen können, sondern erst einige Monate später.
Der Mieter kann der Modernisierung widersprechen wenn dies für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. Die ist allerdings bei Fassadenarbeiten nicht zu erkennen. |
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Frank Oseloff FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.01.2006 Beiträge: 5347 Wohnort: 58332 Schwelm
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Verfasst am: 12.02.09, 05:53 Titel: |
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§ 554 BGB ist relativ eindeutig.
Nur wenn durch diese Maßnahme unerhebliche Einwirkungen auf die Wohnung und eine unerhebliche Erhöhung der Miete zu erwarten sind, darf der Vermieter auf die Ankündigung verzichten, in allen anderen Fällen nicht.
Die Mieter werden der Modernisierungsmaßnahme widersprechen können, notfalls sogar auf Unterlassung klagen können, denn es ist zum Zeitpunkt der Maßnahme völlig unklar, ob die zu erwartende Mieterhöhung geringfügig sein wird.
Insgesamt meine ich, dass der Mieter seiner Duldungspflicht nicht nachkommen und der Vermieter auf Duldung klagen muss. Später aber mehr, bin noch müde.
 _________________ Shit happens |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 12.02.09, 08:41 Titel: |
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Was will der Mieter den machen um seiner Duldungspflicht nicht nachzukommen? Sich an die Aussenfassade binden, alla Greenpeace?
Unabhängig davon, wenn am Gebäude ein Gerüst aufgebaut wird, sollte der Mieter umgehend seine Versicherungen informieren. Denn dann besteht ein erhöhtes Einbruchsrisiko und wenn die Versicherungen nicht informiert wurden, kann es sehr gut sein das diese die Zahlung verweigern. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 12.02.09, 08:49 Titel: |
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Zitat: | Nur wenn durch diese Maßnahme unerhebliche Einwirkungen auf die Wohnung und eine unerhebliche Erhöhung der Miete zu erwarten sind, darf der Vermieter auf die Ankündigung verzichten, in allen anderen Fällen nicht. |
Der Vermieter hat dem Mieter 3 Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB
Unterlässt er dies, darf die Miete frühestens sechs Monate nach Abschluß der Umbauarbeiten erhöht werden. ( BGH VIII ZR 6/07 ) |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 12.02.09, 08:57 Titel: |
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...Wie kann ich mich gegen diese Ungerechtigkeit zur Wehr setzen...
inwiefern Ungerechtigkeit?
Ich seh bisher nur evtl. finanzielle Nachteile für den VM, entsprechende Vorteile für den M. _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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Dorothee Mossner noch neu hier
Anmeldungsdatum: 11.02.2009 Beiträge: 2 Wohnort: Oberhausen
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Verfasst am: 12.02.09, 12:06 Titel: unangemeldete Modernisierung |
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Danke Werner,
"Der Vermieter hat dem Mieter 3 Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB
Unterlässt er dies, darf die Miete frühestens sechs Monate nach Abschluß der Umbauarbeiten erhöht werden. ( BGH VIII ZR 6/07 )[/quote]"
ist diese Formulierung ein "Kann-Bestimmung" ?
Zu (b): da mein Hausbesitzer eine gewisse Bauerschläue besitzt, wird er bestimmt versuchen diese Bestimmung zu umgehen und sich nicht an die Frist zu halten.
Er hat des öfteren schon den legalen Bereich übertreten und ist damit (ausser bei mir)
bei allen übrigen mietparteien durchgekommen.
Schätze ihn so ein, dass er auch diesmal es drauf ankommen lässt. |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 12.02.09, 12:52 Titel: |
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Wenn der VM die Ankündigung nicht vorher durchführt, so wie es das Gesetz will, dann kann der VM, nach dem Urteil des BGH, frühestens nach 6 Monaten nach dem Abschluß der Arbeiten die Miete erhöhen. Das ganze ist also nur ein rauszögern der Erhöhung. |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 12.02.09, 12:56 Titel: |
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ich find immer noch nicht die 'Ungerechtigkeit' _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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SLash FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 427
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Verfasst am: 12.02.09, 14:20 Titel: |
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Der Mieter könnte, sobald die Arbeiten beginnen einen Mangel bzgl. der Lärmbelästigung dem VM unverzüglich melden und die Miete mindern. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten. |
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