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Verfasst am: 12.02.09, 10:39 Titel: Unterhalt zweier Kinder in einer Privatinsolvenz
Ich habe mal eine Frage zum Unterhalt meiner Kinder.
Natürlich habe ich schon einiges gelesen werde aber nicht wirklich schlau
Grundlagen:
- Ich bin seit einem Jahr in einer Privatinsolvenz
- zahle Unterhalt für ein Kind 4 J. (welches bei seiner Mutter lebt mit der ich nicht verheiratet war)
- habe eine Eheähnliche Gemeinschaft wo ich auch ein Kind 1,5 J. habe
- Lebenspartnerin verdient ca. 600€ Netto
- ich verdiene rund 1400€ Netto
- Kosten für den Weg zur Arbeit 190€ (Zugkosten) im Monat
Ich stehe nun kurz davor meine Beziehung mit der Mutter meines zweiten Kindes 1,5 J. zu beenden und stehe nun vor der Frage was ich an Unterhalt leisten muss bzw. was für mich zum leben bleibt. In wie weit spielt meine Insolvenz eine Rolle bzw. ist meine Insolvenz dadurch gefährdet?
Über eine Aufstellung des möglichen Unterhalts bzw. der Kosten und dessen was für mich bleibt würde ich mich sehr freuen.
Danke im vorraus für Euere Hilfe.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 12.02.09, 11:25 Titel:
Wenn das Kind nach der Trennung seiner Eltern bei der Mutter lebt, ist der Vater verpflichtet, ihm Unterhalt zu leisten.
Die Höhe des Unterhalts, den der Vater dann seinen beiden Kindern schuldet, kann der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.
Die notwendigen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitstelle können von den Einkünften abgesetzt werden.
Einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ist für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ein Betrag von 900 Euro monatlich zu belassen (Selbstbehalt).
Reicht das Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters nach Abzug seines Selbstbehalts nicht für die Zahlung des vollen Unterhalts an beide unterhaltberechtigten Kinder aus (so genannter Mangelfall), so ist der für die Zahlung von Unterhalt verbleibende Betrag (Verteilungsmasse) nach den Regeln des Abschnitts C der Düsseldorfer Tabelle auf die beiden unterhaltsberechtigten Kinder zu verteilen.
Welche Rolle die Privatinsolvenz des unterhaltspflichtigen Vaters spielt, könnte in einem Gespräch mit dem vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänder geklärt werden.
Bekommt die Mutter das jüngeren Kindes 1,5 J. alt auch unterhalt?
Habe ich es richtig verstanden das der Selbstbehalt in meinem Fall 900€ + 190€ (Kosten für den Weg zur Arbeit) = 1090€ ist?
Was wenn man in eine Stadt zieht (um die Kosten zur Arbeit zu sparen) wo die Mieten sehr hoch sind? Beispiel in Münster Westf. kosten 60qm locker 600€.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 12.02.09, 12:26 Titel:
Hagenvomamt hat folgendes geschrieben::
Bekommt die Mutter das jüngeren Kindes 1,5 J. alt auch unterhalt?
Auch die Mutter des jüngeren Kindes hat im Prinzip einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater des Kindes. Ihr Unterhaltsanspruch ist aber gegenüber den Unterhalsansprüchen der beiden minderjährigen Kinder nachrangig und wird deswegen wohl nicht zum Tragen kommen.
Zitat:
Habe ich es richtig verstanden das der Selbstbehalt in meinem Fall 900€ + 190€ (Kosten für den Weg zur Arbeit) = 1090€ ist?
Im Ergebnis: ja.
Zitat:
Was wenn man in eine Stadt zieht (um die Kosten zur Arbeit zu sparen) wo die Mieten sehr hoch sind? Beispiel in Münster Westf. kosten 60qm locker 600€.
Die Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für eine angemessene Unterkunft sind in dem Selbstbehalt enthalten. Ob bei Reduzierung der Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden könnte, kann nicht generell gesagt werden. Es kommt auf den Einzelfall an.
1400€ Netto - 900€ Selbstbehalt - 190€ Kosten für Arbeitsweg = 310€ Rest
310 : 2 Kinder = 155€ je Kind (auch wenn aktuell ein Kind bei mir ist?)
Die Rechnung ist richtig?
Wenn ja, bekommen die Mütter den Rest vom Jugendamt?
Wenn das Jugendamt Unterhalt zahlt, bleibt man trotzdem Schuldner und muss später die Leistung zurück zahlen.
Das würde heisen wenn ich als Beispiel in 6 Jahren nach der Insolvenz 2000€ Netto verdienen würde, müste ich dann alle Leistungen die das Jugendamt bis dahin erbracht hat zurück zahlen?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 12.02.09, 18:41 Titel:
Hagenvomamt hat folgendes geschrieben::
Beispiel:
1400€ Netto - 900€ Selbstbehalt - 190€ Kosten für Arbeitsweg = 310€ Rest
310 : 2 Kinder = 155€ je Kind (auch wenn aktuell ein Kind bei mir ist?)
Die Rechnung ist richtig?
Ja, aber nicht, wenn ein Kind ständig, nicht nur vorübergehend, beim Vater lebt.
Zitat:
Wenn ja, bekommen die Mütter den Rest vom Jugendamt?
Nein. Das Jugendamt zahlt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG keinen Unterhaltsvorschuss für ein Kind, das von seinem Vater regelmäßig Unterhalt erhält, der höher ist als der Unterhaltsvorschuss, der vom Jugendamt für das Kind zu zahlen wäre. Ab dem 1.1.2009 wäre für Kinder von weniger als 6 Jahren ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 117 Euro zu zahlen.
Beispiel:
1400€ Netto - 900€ Selbstbehalt - 190€ Kosten für Arbeitsweg = 310€ Rest
310 : 2 Kinder = 155€ je Kind (auch wenn aktuell ein Kind bei mir ist?)
Die Rechnung ist richtig?
Ja, aber nicht, wenn ein Kind ständig, nicht nur vorübergehend, beim Vater lebt.
Was heist wenn ein Kind ständig beim Vater lebt hat das andere Kind (welches nicht beim Vater lebt) anrecht auf volle Leistung?
Das wäre aber ungerecht wenn dann der Selbstbehalt gleich bliebe oder wird dieser dann höher angesetzt? Wenn ja wie hoch in diesem Fall?
Fragen über Fragen aber trotzdem Danke für die Hilfe.
Ein Mann hat zwei Kinder mit zwei verschiedenen Frauen.
Ein Kind lebt bei der Mutter, das andere Kind lebt bei ihm (alleinerziehend?)
Für erstgenanntes Kind ist der Kindesvater unterhaltspflichtig.
Für das zweitgenannte Kind ist der alleinerziehende Vater unterhaltsberechtigt, auch das Kindergeld steht ihm zu und u.U. Betreuungsunterhalt durch die Mutter (welche nicht mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt).
Lebt der Vater mit der Mutter des zweitgenannten Kindes in häuslicher Gemeinschaft, erbringt er seinen Anteil am Unterhalt in Naturalien (Miete, Strom, Kleidung, Nahrungsmittel). Der Anspruch beider Kinder dürfte m.E. nach gleichgestellt sein.
Die Zahlung von UVG dürfte für die Mutter vom erstgenannten Kind nicht in Betracht kommen, da der nach Mangelverteilung zu zahlende Betrag über dem UVG-Satz liegt.
Sollte ich falsch liegen, bitte ich um Berichtigung.
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