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Lohn- und Gehaltsabrechnung (auch online möglich?)

 
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o0Pascal0o
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Anmeldungsdatum: 06.06.2007
Beiträge: 135
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 17:55    Titel: Lohn- und Gehaltsabrechnung (auch online möglich?) Antworten mit Zitat

Hallo,

man bekommt ja immer diese Lohn- und Gehaltsabrechnung, meist auf so graukariertem Papier - zum Heraustrennen.

Ist diese auch Online möglich - oder muß man diese schriftlich erhalten?

Gruß

Pascal
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 18:07    Titel: Re: Lohn- und Gehaltsabrechnung (auch online möglich?) Antworten mit Zitat

o0Pascal0o hat folgendes geschrieben::
Hallo,

man bekommt ja immer diese Lohn- und Gehaltsabrechnung, meist auf so graukariertem Papier - zum Heraustrennen.

Ist diese auch Online möglich - oder muß man diese schriftlich erhalten?


Das Gesetz fordert hier ausdrücklich die Textform nach § 126b BGB.
Zitat:

§ 108 GewO
Abrechnung des Arbeitsentgelts
(1) 1Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. 2Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. 3Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 2Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.


Das ist ausdrücklich etwas anderes als die Schriftform (§ 126 BGB). Es ist aber auch ebenso ausdrücklich etwas anderes als die elektronische Form (§ 126a BGB).

Ob Online-Informationen auf Webseiten den Erfordernissen der Textform, insbesondere für die Lohnabrechungen, gerecht werden könnten, weiß ich leider nicht. Ich glaube, es ist umstritten.
_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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