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Welche Rechte hat der Vater?
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sara mudo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2005
Beiträge: 96
Wohnort: Aschersleben

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 20:32    Titel: Welche Rechte hat der Vater? Antworten mit Zitat

Hallöchen!

Ich würde zu Folgendem gerne mal eure Meinung hören.

Junge Frau bekommt vor über 8 Jahren ein Kind, von dem Vater hat sie sich schon vor der Geburt getrennt. Das Kind kennt ihn auch nicht und nennt einen anderen Mann "Papa".

Nun ist es dem Vater wieder eingefallen, dass er noch ein Kind hat und möchte es kennenlernen.

Das Kind ist inzwischen 8 1/2 Jahre alt. Der Vater hat sich in der Zeit weder gemeldet noch Unterhalt gezahlt. Das alleinige Sorgerecht hat die Mutter.

Die Mutter möchte keinen Kontakt zum Vater des Kindes und möchte das Kind auch nicht mit noch einem "Papa" konfrontieren.

Welche Möglichkeiten gibt es? Hat der Vater irgendwelche Möglichkeiten, das Kind kennen zu lernen, auch gegen den Willen der Mutter?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 22:47    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vater ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt. Die Mutter könnte sich vom Jugendamt darüber beraten lassen, wie der Vater sein Umgangsrecht ausüben könnte, ohne dass das Wohl des Kindes darunter leidet.
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sara mudo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2005
Beiträge: 96
Wohnort: Aschersleben

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 22:59    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es nach der Mutter ginge, so würde sie alles so lassen, wies momentan ist...

Bei dem Kind wurde noch vor der Geburt eine mögliche Behinderung festgestellt. Wenn jetzt noch ein "Papa" in ihr Leben treten würde, das würde sie gar nicht verstehen. Sie ist entwicklungsverzögert und hat schon jede Menge Behandlungen hinter sich und auch noch vor sich...

Den Vater hats nie interessiert....
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 23:28    Titel: Antworten mit Zitat

sara mudo hat folgendes geschrieben::
Sie ist entwicklungsverzögert und hat schon jede Menge Behandlungen hinter sich und auch noch vor sich ....

Auf diese Disposition des Kindes müsste bei der Ausübung des Umgangsrechts durch den Vater Rücksicht genommen werden.
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MichaelaT
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Anmeldungsdatum: 21.07.2007
Beiträge: 311

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sara,

ich vermute mal, das Kind weiß gar nicht, dass der von ihm geliebte Papa nicht der leibliche Vater ist?
Zugegebenermaßen geht mir bei solchen Umständen das Wort "Vater" schwer von der Zunge (denn dieser Begriff klingt nach Liebe und Geborgenheit) und ich nenne ihn lieber "Erzeuger".

Wenn die kleine Maus - und mit achteinhalb ist sie noch klein - nun einen anderen "Papa" serviert bekommt, könnte sie das völlig aus der Bahn werfen.

Als Mutter würde ich Kontakt zum Jugendamt aufnehmen und vielleicht dort in den Räumlichkeiten und im Beisein einer Mitarbeiterin einen Gesprächstermin mit dem Erzeuger und der Mutter erbitten.
Bevor das Kind überhaupt Kontakt zu ihm bekommt, sollten mehrere wichtige Themen besprochen werden:

1. WARUM sucht er nun plötzlich den Kontakt zum Kind?
2. Ist er bereit, mit den RECHTEN auch die PFLICHTEN eines Vaters zu übernehmen?
3. Kann er akzeptieren, dass das Kind von seiner Existenz (noch) nichts weiß?
4. Welcher Weg ist für das Kind am schonendsten?

Ich kann gut verstehen, dass Sie das Ansinnen des Erzeugers am liebsten zurückweisen würden - leider gibt es beim Umgangsrecht keine Verjährung oder Verwirkung.

Ganz wichtig ist m.E. nach die Ernsthaftigkeit des nun aufgetauchten leiblichen Vaters. Nicht dass es so kommt, dass die Welt des Kindes durcheinandergebracht wird, dann kommt er zweimal zum spielen und ward nie wieder gesehen... Geschockt

Gehen Sie zum Jugendamt, schildern Sie den Sachverhalt und ich bin mir sicher, dass man Ihnen und dem Kind helfend zur Seite steht.

Viele liebe Grüße und ein schönes Wochenende,
Michaela
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sara mudo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2005
Beiträge: 96
Wohnort: Aschersleben

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

Die kleine Maus hat keine Ahnung von der Existenz des Erzeugers (ein anderer Ausdruck fällt mir momentan nicht ein...).

Und der Kontakt zu ihm würde sie zweifellos aus der Bahn werfen. Vielleicht sogar in der Entwicklung wieder ein Stück zurück. Und das wäre fatal für sie.

Das Kuriose ist, dass er nicht mal selbst angerufen hat, sondern seine Frau... Der Erzeuger hat lediglich kurz nach der Geburt seiner Tochter gefragt, wie sie heißt und war dann 2x da, danach ward er nie wieder gesehen.
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MichaelaT
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.07.2007
Beiträge: 311

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

au Klasse - so was lieb ich... Geschockt

Was hat die Frau des Vaters denn am Telefon gesagt? Eigentlich kann sie Ihnen nur etwas "erzählen", denn zu sagen oder zu fordern hat sie eigentlich nicht viel.
Der Erzeuger sollte sich schon selbst um Kontakt bemühen und nicht "machen lassen".

Haben Sie irgendetwas mit der Frau am Telefon vereinbart? Irgendwelche Zusagen gegeben?

Ist Ihnen die postalische Anschrift des Erzeugers bekannt?
Falls ja, vereinbaren Sie einen Beratungstermin im Jugendamt und verweisen Sie den Erzeuger schriftlich (formlos) an das Jugendamt. Die dortige Mitarbeiterin wird sicherlich das Handicap der Kleinen berücksichtigen und eventuellen "Druck" des Erzeugers vom Kind fernhalten.

Sie schrieben, bisher hätte es keine Unterhaltszahlungen für die Kleine gegeben. Sollte es an der Leistungsfähigkeit des Erzeugers gelegen haben, empfehle ich Ihnen eine BEISTANDSCHAFT beim Jugendamt zu beantragen. Diese bezieht sich ausschließlich auf die finanziellen Rechte des Kindes, das Jugendamt kümmert sich "im Namen des Kindes" um Einkommensnachweise, pünktliche Zahlung und ggf. Pfändung.

Liebe Grüße und knuddeln Sie Ihre kleine Maus mal kräftig Winken
Michaela
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sara mudo
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Anmeldungsdatum: 25.09.2005
Beiträge: 96
Wohnort: Aschersleben

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Sie hat nicht mit mir selbst gesprochen, sondern mit meinem Ex-Freund (der ist der Papa).

Der hat mir dann davon erzählt. Er meinte nur, sie wollen die Kleine kennenlernen.

Zusagen wurden keine gemacht.

Ich hab Angst um meine Kleine, sie hats so schon schwer genug und wenn da jetz noch wer in ihre Leben platzt, zu dem sie gar keinen Bezug hat. Daran mag ich gar nicht denken.
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MichaelaT
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.07.2007
Beiträge: 311

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sara Sehr glücklich

ich würd mich erst mal gar nicht aufregen und Ihre Angst ist auch nicht gut, denn die bekommt Ihre kleine Maus nämlich mit.
Solange der Erzeuger nur meint, die Maus kennenlernen zu wollen und keine konkreten Schritte unternimmt... ich WILL auch so manches (Lottogewinn, Weltreise, Weltfrieden) - aber bekomme ich es??

Nochmal: der sicherste und nervenschonendste Weg für Sie und das Spätzchen führt übers Jugendamt.
Gehen Sie dorthin und nehmen Sie auch evt. vorhandene Schreiben vom Arzt mit, dass Ihre Maus gehandicapt ist.

Merken Sie sich den Namen der Jugendamtsmitarbeiterin gut und wenn der Erzeuger wieder "was will", verweisen Sie ihn an genau diese Dame.
Nicht selten kneifen dann schon die "Väter" - die Mitarbeiter im Jugendamt vertreten die Interessen der Kinder und können mitunter recht deutlich werden, wenn Unterhaltspflichtige sich um ihre Pflichten zu drücken versuchen.

Also: ruhig bleiben und das Wochenende genießen. Montag zum Telefon greifen und einen Termin vereinbaren. Das wird schon. *Daumendrück*

Liebe Grüße,
Michaela
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo sara mudo,

In § 1684 Abs. 1 BGB steht:
    "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; ...".
Das in Absatz 1 zuerst das Kind genannt wird, kommt nicht von ungefähr. Erst an zweiter Stelle werden die Eltern genannt:
    "... jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.".
Schauen wir uns den zweiten Satzteil an, dann wird zuerst "verpflichtet" und dann "berechtigt" genannt.

Aus welchen Gründen auch immer ist der Erzeuger (Vater) dieser Umgangspflicht nicht nachgekommen. Ferner schreiben Sie

sara mudo hat folgendes geschrieben::
...
Das Kuriose ist, dass er nicht mal selbst angerufen hat, sondern seine Frau...

Ob der Erzeuger (Vater) künftig dieser Umgangspflicht nachkommen will, scheint mir nicht ganz so sicher zu sein.

Wie der von mir geschätzte Franz Königs schrieb, sollte der Kontakt zum Jugendamt aufgenommen werden.

Meine Kolleginnen und Kollegen in den Jugendämtern sind über die Rechtslage genau informiert und haben in strittigen Umgangsfragen das "Wohl des Kindes" zu beachten.

Ich rate Ihnen aber davon ab, ohne die Hilfe des Jugendamtes eine Regelung mit dem Erzeuger (leiblichen Kindesvater) zu erzielen.

Liegt zudem die Vaterschaft nicht fest, dann sollte schon auch über eine Vaterschaftsanerkennung und eine Unterhaltsverplichtung nachgedacht werden.

Rechtsgrundlage für die Arbeit der Jugendämter ist der § 18 SGB VIII.

Maßgeblich oder Richtschnur ist aber immer das Wohl der Kinder, nicht jedoch das Wohl der Eltern. Winken

Wenn sich die Eltern - auch mit Unterstützung des Jugendamtes - nicht einigen können, dann entscheidet das Familiengericht nach § 1684 BGB. Das Jugendamt bringt in diesem Fall dann seine Einschätzung zum Kindeswohl ein.

Sicher spielt auch die Tatsache, daß das Kind schon einen "sozialen Vater" hat und der Erzeuger (leiblicher Vater) in den letzten 8 Jahren seinen Umgangs- und Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist eine gewichtige Rolle (Siehe Bindung). Hier müßte eine Prognose erstellt werden, wie der Kindesvater (Erzeuger) plant, diese Pflichten in den nächsten 10 Jahren wahrzunehmen, ohne daß die jetzige Familie des Kindes erheblich belastet wird.

Kinder sind keine Gegenstände, die ein Erzeuger nach Lust und Laune in die Ecke legen kann, und nach seinem Belieben aus dieser Ecke hervorkramt.

Liebe Grüße

Klaus
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

liegt denn überhaupt eine wirksame Feststellung der Vaterschaft vor?

Hat er anekannt, hat ein Gericht die V. festgestellt?

Waren Mutter und Erzeuger verheiratet?

Wenn keine der Fragen mit ja beantwortet werden kann, hab ich ein Problem von einem Vatr (im rechtlichen Sinne ) zu reden.

Bisher sehe ich noch keine Antwort mit einem auch nur annäherndem Ja.....

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Sheik
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 325

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 17:07    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rechtspraxis in Deutschland zeigt, dass das Jugendamt schon mal gar keine Rechte gegen den Willen der Mutter durchsetzen kann. Dasselbe trifft auch für die Amtsgerichte zu. Wenn die Mutter es schlau anstellt, kann weder das Jugendamt noch ein Amtsgericht erzwingen, dass der Vater einen Umgang erhalten kann, unabhängig davon, ob ein Umgang mit dem Vater förderlich oder schädlich ist.

Anstatt sich wegen Umgang unnötige Gedanken zu machen, sollten lieber die entgangenen und zukünftgen Unterhaltszahlungen gefordert und ggf eingeklagt werden.

Dafür braucht man kein Jugendamt, sondern einen schlauen Rechtsanwalt.
Auch wenn man es alleine machen will, gibt es im Netz viele Geschichten, wie Väter erfolgreich "ausgetrickst" werden.
_________________
Vor Gericht kriegt man ein Urteil und nicht etwa Gerechtigkeit, wobei die Hoffnung, dass doch manche Urteile gerecht seien, wohl als Letzte stirbt
Ich habe als Andersdenkender natürlich rote Punkte, hahaha
Die FDP wird alles richten
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Sheik hat folgendes geschrieben::
Die Rechtspraxis in Deutschland zeigt, dass das Jugendamt schon mal gar keine Rechte gegen den Willen der Mutter durchsetzen kann. Dasselbe trifft auch für die Amtsgerichte zu. Wenn die Mutter es schlau anstellt, kann weder das Jugendamt noch ein Amtsgericht erzwingen, dass der Vater einen Umgang erhalten kann, unabhängig davon, ob ein Umgang mit dem Vater förderlich oder schädlich ist.

Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass es einer Mutter gelingt, den Vater an der Ausübung seines Umgangsrechts zu hindern. Das ist aber mit Sicherheit nicht "die Rechtspraxis in Deutschland", auch dann nicht, wenn es vielleicht einem "ausgetricksten" Vater so erscheinen mag.
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MichaelaT
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.07.2007
Beiträge: 311

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sheik,

wenn das Jugendamt oder Familiengericht den Eindruck haben, die Mutter will die Umgangskontakte boykottieren, dann scheut es nicht vor der Anwendung von Zwangsgeld, Beugehaft oder Sorgerechtsentzug zurück.

Häufiger als boykottierende Mütter sind wahrscheinlich desinteressierte Väter, wobei ich natürlich niemanden über einen Kamm scheren möchte.
Und es gibt auch "tricksende" Väter, die sich erfolgreich um Unterhaltszahlungen drücken und denen es egal ist, dass die Kinder darunter leiden.

Verallgemeinerungen sind nie gut, in jedem einzelnen Fall sollte das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen - auch aus der Sicht von Mutter und Vater. Winken

Liebe Grüße,
Michaela
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Sheik hat folgendes geschrieben::
Die Rechtspraxis in Deutschland zeigt, dass das Jugendamt schon mal gar keine Rechte gegen den Willen der Mutter durchsetzen kann. Dasselbe trifft auch für die Amtsgerichte zu. Wenn die Mutter es schlau anstellt, kann weder das Jugendamt noch ein Amtsgericht erzwingen, dass der Vater einen Umgang erhalten kann, unabhängig davon, ob ein Umgang mit dem Vater förderlich oder schädlich ist.
...

Hallo Sheik,

nach dem sich schon Franz Königs und MichaelaT geäußert haben, möchte ich mich als Mitarbeiter eines Jugendamtes ebenfalls zur "Rechtspraxis in Deutschland" äußern. Aufgabe eines Jugendamtes ist es nicht, etwas gegen den Willen eines Elternteils durchzusetzen. Vielmehr ist es an das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) gebunden. Das Jugendamt ist eine (sozialpädagogische-)Fachbehörde und hat eine Sonderstellung (Zweigliedrigkeit: Jugendamt/Jugendhilfeausschuß).

Hauptadressat der Jugendämter sind die Kinder und Jugendlichen. Die Sicherstellung des "Wohl des Kindes" (als Wächteramt) gehört zu den weiteren Hauptaufgaben der Jugendämter. Daher betrachtet das Jugendamt eine schwierige Familiensituation immer aus der Sicht der Kinder und Jugendlichen.

Gegen den Willen eines Personensorgeberechtigten kann das Jugendamt nichts machen, da es dazu gesetzlich nicht befugt ist. Zwangsmaßnahmen (zum Wohle des Kindes) müssen in Deutschland von den Familiengerichten entschieden werden. Dies ist die Rechtslage in Deutschland, und dies ist auch gut so.

Was Ihr Beitrag hier in dem Thread soll, erschließt sich mir allerdings nicht ganz. Wir diskutieren hier über einen Fall, bei dem der Kindesvater (Erzeuger) seine Umgangs- und Unterhaltspflicht bisher wohlmöglich nicht nachgekommen ist. Punkt.

Unser Grundgesetz ist in Familienfragen ebenfalls recht eindeutig, daher wird es sie sicher nicht verwundern, daß Sie den Absatz
Zitat:
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

sowohl im Art. 6 GG, als auch im § 1 SGB VIII wiederfinden können.

Verantwortungsbewußte Elternteile (die zum Wohl des Kindes handeln) werden kaum die Hilfe der Jugendämter oder Familiengerichte benötigen. Ein Liebes- oder Ehepaar kann zusammen bleiben oder sich trennen. Dies ist ihr Bier. Aber haben sie gemeinsam ein Kind, dann bleiben sie auch noch weiterhin Eltern. Nämlich Vater und Mutter eines Kindes. Jeder Rosenkrieg ist schädlich für ein Kind, und - sorry - Ihr Beitrag zeigt mir, daß Sie sich wohl nicht sonderlich viel Gedanken über das "Wohl des Kindes" gemacht haben.

Liebe Grüße

Klaus
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