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Verfasst am: 13.02.09, 22:28 Titel: Berliner Testament + Vermächtnis
Salut!
Eheleute setzen Berliner Testament + Vermächtnis auf:
Notariell beurkundetes Testament der Eheleute vom 0.0.1000:
1.) Wir setzen uns gegenseitig als alleinige Vorerben ein.
2.) Nacherben sind die Kinder zu gleichen Teilen.
3.) Der überlebende Ehegatte vermacht schon jetzt seinen Anteil am Grundbesitz den Kindern.
Später wird der gesamte Grundbesitz und seine Aufteilung unter den Kindern geregelt:
Notariell beurkundetes Testament der Eheleute vom 0.0.2000:
(Änderung)
A.) Wir nehmen Bezug auf Position 2.) und Position 3.) des Testamentes der Eheleute vom 0.0.1000 und ändern bzw. ergänzen diese wie folgt:
B.) Kind 1 erhält Grundstück A, Kind 2 erhält Grundstück B, ...
C.) Kind X erhält Elternhaus mit Grundstück X. Kind X ist nicht verpflichtet, den übrigen Erben einen Ausgleichsbetrag zu entrichten. Dafür verpflichtet sich Kind X, uns im Falle von Gebrechlichkeit o.ä. zu pflegen.
D.) Im übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des Testamentes der Eheleute vom 0.0.1000.
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Es gibt N Kinder, das Testament des Letztlebenden wurde aus gegebenen Anlass eröffnet.
Ja was nun?
Wurde Pos 3.) nun geändert oder ergänzt!? Erhält Kind X nun (N+1)/2N Anteile oder 1/1 Anteile von Elternhaus mit Grundstück X?
Ist es (N+1)/2N = ein N-tel von 1/2 auf Grund des Vermächtnis in 3.) + 1/2 auf Grund der Bestimmung C.)?
oder
1/1 weil man davon ausgeht, dass B.) und C.) die Pos. 2.) und 3.) überregeln und insbes. 3.) außer Kraft setzen?
Falls das oben zu kompliziert ist:
Welcher Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat recht:
Rechtspfleger des Grundbuchamtes I:
Kind1 -> Grundstück A
Kind2 -> Grundstück B
...
Kind X -> Elternhaus mit Grundstück X
also gemäß B.) und C.)
Rechtspfleger des Grundbuchamtes II:
Zurück an das Notariat oder Nachlassgericht, um zu klären, ob auf Grund des Vermächtnisses in 3.) der Anteil des Vorerben nicht gemäß B.) und C.) und demnach durch 2.) geregelt ist.
Dies ist ein fiktiver Fall - Ähnlichkeit mit Ähnlichem ist reine Ähnlichkeit.
Verfasst am: 14.02.09, 10:40 Titel: Re: Berliner Testament + Vermächtnis
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
fwp hat folgendes geschrieben::
..... das Testament des Letztlebenden wurde aus gegebenen Anlass eröffnet.
Bedeutet das, dass auch der Letztlebende der Eheleute bereits verstorben ist?
Ja und zwar am 0.0.4000.
0.0.3000: Tod des Erststerbenden
0.0.4000: Tod des Letztlebenden
0.0.5000: Testamentseröffnung
Bis zum 0.0.5000 gab es keine Zwischenfälle: der Überlebende hat nicht wieder geheiratet, kein Erbe hat seinen Pflichtteil eingefordert.
------------
Übrigens kann man die Frage auch noch einfacher formulieren:
Ein Ehepaar hat N Kinder und nimmt an, dass kein Kind das ihm zugeteilte Erbe ausschlagen wird und seinen Pflichtteil einfordern wird. Auch hat der Letztlebende vor, sich nach dem Tod des Erststerbenden nicht mehr zu vermählen.
Ist 1.)-3.) und die Ergänzung/Korrektur A.)-D.) oben die geeignete Methode, um nach dem Tod des Letztlebenden das Vorhaben
Kind1 -> Grundstück A
Kind2 -> Grundstück B
...
Kind X -> Elternhaus mit Grundstück X
zu erreichen oder mus der Unbedarfte mit Seiteneffekten rechnen?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 14.02.09, 14:42 Titel:
Der Ehegatte, der als erster verstorben ist, ist von dem überlebenden Ehegatten als Vorerbe und den Kindern als Nacherben beerbt worden. Beim Tod des überlebenden Ehegatten sind die Kinder Erben des zuerst verstorbenen Ehegatten zu gleichen Erbteilen geworden.
Erben des überlebenden Ehegatten sind die Kinder zu gleichen Erbteilen geworden.
Den Kindern steht also der gesamte Nachlass ihrer Eltern in Erbengemeinschaft zu. Eine Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass alle Nachlassgegenstände allen Miterben gemeinsam gehören und kein Miterbe allein über einen Nachlassgegenstand verfügen kann. Die Erbteile der Miterben bestehen an dem gesamten ungeteilten Nachlass und nicht an einzelnen Nachlassgegenständen.
Die Eltern haben durch das zweite Testament drei zum Nachlass gehörende Grundstücke je einem ihrer Kinder zugewiesen. Die Bestimmungen in diesem Testament könnten Vorausvermächtnisse oder Teilungsanordnungen sein. Der Unterschied zwischen einem Vorausvermächtnis und einer Teilungsanordnung ist hier (bitte klicken) erläutert. Ob die Eltern ein Vorausvermächtnis aussetzen oder eine Teilungsanordnung treffen wollten, muss durch Auslegung des in dem Testament zum Ausdruck gebrachten Willens der Eltern ermittelt werden.
Durch die in dem Testament getroffene Bestimmung, Kind X sei nicht verpflichtet, den übrigen Erben einen Ausgleichsbetrag zu entrichten, weil sich Kind X verpflichte, die Eltern im Falle von Gebrechlichkeit o.ä. zu pflegen, haben die Erblasser wohl zum Ausdruck bringen wollen, dass sie dem Kind X das Grundstück X (Elternhaus) als Vorausvermächtnis zuwenden wollten.
Umgekehrt haben die Eltern wohl durch die Zuordnung des Grundstücks A an Kind 1 und des Grundstücks B an Kind 2 eine entsprechende Teilungsanordnung für die Auseinandersetzung zwischen den Miterben treffen wollen.
Legt man das Testametn in dieser Weise aus, kommt man zu folgendem Ergebnis:
Die Erbengemeinschaft ist verpflichtet, das dem Kind X ausgesetzte Vorausvermächtnis dadurch zu erfüllen, dass sie dem Kind X das Eigentum an dem Grundstück X (Elternhaus) überträgt.
Bei der nach Erfüllung des Vorausvermächtnisses folgenden Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft können aufgrund der von den Eltern bestimmten Teilungsanordnung das Kind 1 die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück A und das Kind 2 die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück B von der Erbengemeinschaft verlangen.
Bei der Verteilung der restlichen Nachlassgegenstände unter den Miterben entspechend ihrer Erbteile muss sich ein Miterbe, der aufgrund einer Teilungsanordnung ein Grundstück erhalten hat, den Wert des Grundstück auf den Wert seines Erbteils anrechnen lassen. Übersteigt der Wert eines Grundstücks, dass ein Miterbe aufgrund einer Teilungsanordnung erhalten hat, den Wert des Erbteils dieses Miterben, hat dieser Miterbe einen Wertausgleich in der Höhe zu zahlen, in der der Wert des Grundstücks den Wert seines Erbteils übersteigt.
Verfasst am: 15.02.09, 19:47 Titel: Re: Berliner Testament + Vermächtnis
Vielen Dank für die ausführliche und verständliche Antwort.
fwp hat folgendes geschrieben::
Rechtspfleger des Grundbuchamtes II:
Zurück an das Notariat oder Nachlassgericht, um zu klären, ob auf Grund des Vermächtnisses in 3.) der Anteil des Vorerben nicht gemäß B.) und C.) und demnach durch 2.) geregelt ist.
Offensichtlich hat dieser Rechtspfleger nicht recht. Die Vorausvermächtnisse und/oder Teilungsanordnungen in den Verfügungen B.) und C.) können also N I C H T derart interpretiert werden, dass sie nur den Anteil des Zuerststerbenden betreffen, da das in 2.) zuvor formulierte Vermächtnis durch die Phrase A.) nicht genügend neutralisiert wurde.
Aus dem Tenor der Antwort (Vorausvermächtnisse versus Teilungsanordnungen) entnehme ich auch, dass ein Testament derart interpretiert werden muss, so dass es dem Willen des Erblassers entspricht.
Würde 2.) weiter wirksam sein, dann wäre es ein besonders 'trickreiches' Testament. Falls es sich bei den Eheleuten um einfache, normale Leute handelte, kann man sicherlich davon ausgehen, dass 2.) abgelöst wurde durch B.) und C.).
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Die Eltern haben durch das zweite Testament drei zum Nachlass gehörende Grundstücke je einem ihrer Kinder zugewiesen. Die Bestimmungen in diesem Testament könnten Vorausvermächtnisse oder Teilungsanordnungen sein. Der Unterschied zwischen einem Vorausvermächtnis und einer Teilungsanordnung ist hier (bitte klicken) erläutert. Ob die Eltern ein Vorausvermächtnis aussetzen oder eine Teilungsanordnung treffen wollten, muss durch Auslegung des in dem Testament zum Ausdruck gebrachten Willens der Eltern ermittelt werden.
...
Legt man das Testament in dieser Weise aus, kommt man zu folgendem Ergebnis:
Offensichtlich habe ich einen wichtigen Punkt aus dem Beispiel beim Fragestellen fortgelassen, der für die Auslegung des Testaments wichtig gewesen wäre.
Nehmen wir an, es sind 3 Kinder (das sollte m.E. o.B.d.A. den Fall für N-Kinder abdecken). Kind X wird zu Kind3, so dass
(U)
Kind1 -> Grundstück A
Kind2 -> Grundstück B
Kind3 -> Elternhaus mit Grundstück C
(V)
Es gibt keine weiteren Immobilien
(W)
Zwischen (C) und (D) gibt es eine weitere Verfügung: Unser Vermögen in Form von Bargeld, Anlagegeld so wie alle beweglichen Sachen wie Mobila oder Fahrzeuge ist unter allen Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen.
In (U), aka B.) und C.), und (W) ist demnach sämtliches Vermögen der Eheleute explizit aufgeführt.
Damit dürfte die Verfügung B.) ebenfalls ein Vorausvermächtnis sein, da weder Grundstück A noch Grundstück B noch Elternhaus mit Grundstück C bei dem restlichen Nachlass angerechnet werden soll.
Habe ich das so richtig geschlossen?
Zitat:
Hier als Referenz noch einmal das 'vollständige' Beispiel:
Notariell beurkundetes Testament der Eheleute vom 0.0.1000:
1.) Wir setzen uns gegenseitig als alleinige Vorerben ein.
2.) Nacherben sind die Kinder zu gleichen Teilen.
3.) Der überlebende Ehegatte vermacht schon jetzt seinen Anteil am Grundbesitz den Kindern.
Später wird der gesamte Grundbesitz und seine Aufteilung unter den Kindern geregelt:
Notariell beurkundetes Testament der Eheleute vom 0.0.2000:
(Änderung)
A.) Wir nehmen Bezug auf Position 2.) und Position 3.) des Testamentes der Eheleute vom 0.0.1000 und ändern bzw. ergänzen diese wie folgt:
B.) Kind 1 erhält Grundstück A, Kind 2 erhält Grundstück B
C.) Kind 3 erhält Elternhaus mit Grundstück C. Kind 3 ist nicht verpflichtet, den übrigen Erben einen Ausgleichsbetrag zu entrichten. Dafür verpflichtet sich Kind X, uns im Falle von Gebrechlichkeit o.ä. zu pflegen.
E.) Unser Vermögen in Form von Bargeld, Anlagegeld so wie alle beweglichen Sachen wie Mobila oder Fahrzeuge ist unter allen Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen.
D.) Im übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des Testamentes der Eheleute vom 0.0.1000.
0.0.3000: Tod des Erststerbenden
0.0.4000: Tod des Letztlebenden
0.0.5000: Testamentseröffnung
Erben des Erst- und Zuletztsterbenden sind sämtliche Kinder, Kind 1, Kind 2, Kind 3. [Eheleute haben ausschließlich gemeinsame Kinder.]
Vermögensaufstellung:
Immobilien:
Grundstück A
Grundstück B
Elternhaus mit Grundstück C
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 15.02.09, 22:46 Titel: Re: Berliner Testament + Vermächtnis
fwp hat folgendes geschrieben::
Zwischen (C) und (D) gibt es eine weitere Verfügung: Unser Vermögen in Form von Bargeld, Anlagegeld so wie alle beweglichen Sachen wie Mobila oder Fahrzeuge ist unter allen Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Damit dürfte die Verfügung B.) ebenfalls ein Vorausvermächtnis sein, da weder Grundstück A noch Grundstück B noch Elternhaus mit Grundstück C bei dem restlichen Nachlass angerechnet werden soll.
Diese Auffassung ist möglich, meines Erachtens aber nicht zwingend. Es ist zweifelhaft, ob man zur Auslegung des in einem Testament zum Ausdruck gebrachten Willens der Erblasser Bestimmungen heranziehen kann, die die Erblasser in einem anderen Testament getroffen haben, zumal in diesem anderen Testament ausdrücklich nichts über die Anrechnung des Werts der Grundstücke A und B bei der Auseinandersetzung des Nachlasses bestimmt worden ist.
Verfasst am: 16.02.09, 00:33 Titel: Re: Berliner Testament + Vermächtnis
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
fwp hat folgendes geschrieben::
Zwischen (C) und (D) gibt es eine weitere Verfügung: Unser Vermögen in Form von Bargeld, Anlagegeld so wie alle beweglichen Sachen wie Mobila oder Fahrzeuge ist unter allen Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Damit dürfte die Verfügung B.) ebenfalls ein Vorausvermächtnis sein, da weder Grundstück A noch Grundstück B noch Elternhaus mit Grundstück C bei dem restlichen Nachlass angerechnet werden soll.
Diese Auffassung ist möglich, meines Erachtens aber nicht zwingend. Es ist zweifelhaft, ob man zur Auslegung des in einem Testament zum Ausdruck gebrachten Willens der Erblasser Bestimmungen heranziehen kann, die die Erblasser in einem anderen Testament getroffen haben, zumal in diesem anderen Testament ausdrücklich nichts über die Anrechnung des Werts der Grundstücke A und B bei der Auseinandersetzung des Nachlasses bestimmt worden ist.
... die die Erblasser in einem anderen Testament getroffen haben ...
Von einem anderen Testament weiß ich nichts!
Es gibt nur 2 Testamente:
1.) Notariell beurkundetes Testament der Eheleute vom 0.0.1000 und
2.) Notariell beurkundetes Testament der Eheleute vom 0.0.2000 mit: "Wir nehmen Bezug auf Position 2.) und Position 3.) des Testamentes der Eheleute vom 0.0.1000 und ändern bzw. ergänzen diese wie folgt" und "Im übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des Testamentes der Eheleute vom 0.0.1000. "
Zitat:
... in diesem anderen Testament ausdrücklich nichts über die Anrechnung des Werts der Grundstücke A und B bei der Auseinandersetzung des Nachlasses bestimmt worden ist.
In dem 1. Testament wird von "gleichen Teilen unter den Kindern" gesprochen.
In dem 2. Testament wird der gesamte Grundbesitz inkl. Elternhaus aufgeteilt und ausdrücklich aufgeführt, dass der R E S T zu gleichen Teilen unter den Kindern verteilt werden soll.
Da die unterschiedlichen Grundstücke und das Grundstück mit dem Elternhaus völlig unterschiedliche Verkehrswerte haben, nämlich Wert(Elternhaus mit Grundstück C ) >> Wert(Grundstück B ) > Wert(Grundstück A ) ist die Verfügung "R E S T zu gleichen Teilen" nur dann realisierbar, wenn die unterschiedlichen Werte nicht angerechnet werden.
Wie gesagt,
Zitat:
Bestimmungen heranziehen kann, die die Erblasser in einem anderen Testament ...
irritiert mich nun völlig, da von einem anderen Testament bisher nicht die Rede war. Es gibt die 1. Version und ein Ergänzung dieser.
Der Rechtspfleger II verlangt anscheinend nach § 35 I GBO einen Erbschein. Das Recht dazu hat er. Die Erbfolge ist dann durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zu klären.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 16.02.09, 10:48 Titel: Re: Berliner Testament + Vermächtnis
fwp hat folgendes geschrieben::
Zwischen (C) und (D) gibt es eine weitere Verfügung: Unser Vermögen in Form von Bargeld, Anlagegeld so wie alle beweglichen Sachen wie Mobila oder Fahrzeuge ist unter allen Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen.
fwp hat folgendes geschrieben::
Es gibt nur 2 Testamente:
1.) Notariell beurkundetes Testament der Eheleute vom 0.0.1000 und
2.) Notariell beurkundetes Testament der Eheleute vom 0.0.2000 mit: "Wir nehmen Bezug auf Position 2.) und Position 3.) des Testamentes der Eheleute vom 0.0.1000 und ändern bzw. ergänzen diese wie folgt" und "Im übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des Testamentes der Eheleute vom 0.0.1000."
Dass die weitere Verfügung nicht in einem weiteren Testament der Erblasser enthalten ist, sondern in demselben Testament, in dem der Grundbesitz der Eltern den Kindern zugewiesen worden ist, könnte schon eher die Auslegung dieses Testaments in dem Sinne nahe legen, dass die Zuweisung aller Grundstücke an einzelne Miterben als Vorausvermächtnisse anzusehen sind und die Miterben deshalb nicht zur Ausgleichung des Werts der Grundstücke bei der Auseinandersetzung des Nachlasses der Erblasser verpflichtet sein sollen.
Es bleibt aber immer noch die Besonderheit, dass die Eltern nur bei der Zuweisung des Grundstücks X an den Miterben X bestimmt haben: "Kind X ist nicht verpflichtet, den übrigen Erben einen Ausgleichsbetrag zu entrichten. Dafür verpflichtet sich Kind X, uns im Falle von Gebrechlichkeit o.ä. zu pflegen." Diese Bestimmung der Eltern könnte meiner Meinung nach der Auslegung des Testaments in dem Sinne entgegenstehen, dass auch die Miterben 1 und 2, denen die Grundstücke A und B zugewiesen worden sind, nicht verpflichtet sein sollen, den übrigen Erben einen Ausgleichsbetrag zu entrichten.
Die Bestimmmung der Erblasser: "Unser Vermögen in Form von Bargeld, Anlagegeld so wie alle beweglichen Sachen wie Mobila oder Fahrzeuge ist unter allen Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen." schließt meines Erachtens eine Einbeziehung der Werte der den Miterben 1 und 2 zugewiesenen Grundstücke bei der Aufteilung des Vermögens der Erblasser auf die Kinder zu gleichen Teilen nicht zwingend aus.
Verfasst am: 16.02.09, 12:11 Titel: Der überlebende Ehegatte vermacht schon jetzt seinen Anteil
Vielen Dank. Die Sache scheint mir nun verständlich zu sein.
I
Zitat:
...die Besonderheit, dass die Eltern nur bei der Zuweisung des Grundstücks X...
Noch ein Detail zum Beispiel-Testament: Das Kind X ist mit unter den N Kindern (ist selbst auch eines der N Kinder), die sämtliche übrigen Grundstücke (außer Elternhaus mit Grundstück X) zugeteilt bekommen.
Die Grundstücke 1 ... N mögen unterschiedliche Werte haben, aber die Größenordnung der Werte ist dieselbe. Dagegen stellt Elternhaus mit Grundstück X eine völlig andere Wertklasse dar.
Das erklärt die Phrase: "Kind X ist nicht verpflichtet, den übrigen ..." Lässt man Elternhaus mit Grundstück X außen vor, nimmt man es aus dem Vermögen heraus, dann ist der Rest unter allen N (allso ALLEN) einigermaßen gleich verteilt.
II
Zitat:
...nach § 35 I GBO einen Erbschein. Das Recht dazu hat er.
Das hört sich nach Routine bei komplizierten Testamenten an.
Der Passus
3.) Der überlebende Ehegatte vermacht schon jetzt seinen Anteil am Grundbesitz den Kindern
ist sicherlich nicht zu berücksichtigen, da im zweiten, ergänzendem Testament sämtlicher (SÄMTLICHER) Grundbesitz in B.) und C.) aufgeführt wurde, also auch der des überlebenden Ehegatten.
Vielleicht verlangt der Rechtspfleger des Grundbuchamtes intuitiv nach einem Erbschein, da er mit der Kombination
N Erben
Grundstücke 1 ... N gleichverteilt an N Erben
Elternhaus mit Grundstück X an einen der N Erben, nämlich Erbe X
schon einschlägige Erfahrung gemacht hat.
III
Noch eine Frage zu einer praktischen Erfahrung, bzw. Information darüber, wie es in der Praxis abläuft:
Das steht im Zusammenhang mit:
Zitat:
Diese Bestimmung der Eltern könnte meiner Meinung nach der Auslegung des Testaments in dem Sinne entgegenstehen, dass auch die Miterben 1 und 2, denen die Grundstücke A und B zugewiesen worden sind, nicht verpflichtet sein sollen, den übrigen Erben einen Ausgleichsbetrag zu entrichten.
Wenn die Erben eigentlich alle den Willen des Erblassers kennen und so auch erwarten, also
- Grundstück X mit Elternhaus vorneweg an Kind X
- Alle restlichen Grundstücke gemäß der 'Teilungsanordnung' oder
'Vorausverfügung' (quasi gleich-)verteilt an alle
- Restliches Vermögen gleichverteilt an alle
so wie gewöhnliche Menschen halt diese Sätze verstehen, kommt dann noch ein Dritter (z.B. Nachlassgericht) und wirft Fragen auf (á là 'Teilungsanordnung' versus 'Vorausverfügung')? Insbesondere wenn eigentlich Konsens unter den Erben besteht?
Im Fachjargon: Wenn sämtliche Erben eine Verfügung einstimmig als Vorausverfügung auslegen, ist dann da ein Dritter, der diese als Teilungsanordnung auslegt und dies dann auch so gehandhabt wird?
Mich interessiert nämlich, wie sich solch eine Angelegenheit entwickeln kann.
1.) Erben sind sich einig.
2.) Kind X bereitet Abwicklung auf Grundbuchamt vor.
3.) Grundbuchamt verlangt Erbschein
Was kommt dann alles
4.) Erbscheinverfahren durch das Nachlassgericht
5.) ...? ...
Hätte man 3.) durch 1.) nicht verhindern können? Angenommen man ist nun schon bei 4.). Kann man dann 1.) noch einbringen, um die Sache abzukürzen (oder um sie im Sinne der Erben zu moderieren)?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 16.02.09, 13:20 Titel: Re: Der überlebende Ehegatte vermacht schon jetzt seinen Ant
fwp hat folgendes geschrieben::
Zitat:
...nach § 35 I GBO einen Erbschein. Das Recht dazu hat er.
Das hört sich nach Routine bei komplizierten Testamenten an.
Wer die Verfügung eines Rechtspflegers für unbegründet hält, kann die im Rechtspflegergesetz vorgesehenen Rechtsmittel einlegen. Es entscheidet dann eine übergeordnete Instanz.
Zitat:
Wenn sämtliche Erben eine Verfügung einstimmig als Vorausverfügung auslegen, ist dann da ein Dritter, der diese als Teilungsanordnung auslegt und dies dann auch so gehandhabt wird?
Über die Art und Weise der Verteilung eines Nachlasses unter die Miterben entscheiden die Miterben, die dabei auch Bestimmungen des Erblassers einvernehmlich auslegen können. Nur wenn die Miterben sich nicht über die Bedeutung von Bestimmungen des Erblassers für die Verteilung des Nachlasses einigen können, kann das Nachlassgericht angerufen werden.
Zitat:
Mich interessiert nämlich, wie sich solch eine Angelegenheit entwickeln kann.
1.) Erben sind sich einig.
2.) Kind X bereitet Abwicklung auf Grundbuchamt vor.
3.) Grundbuchamt verlangt Erbschein.
4.) Erbscheinverfahren durch das Nachlassgericht
5.) ...? ...
Da die Übertragung des Eigentums an Grundstücken vor einem Notar zu erklären ist, könnte es sich empfehlen, einen Notar zu beauftragen. Dieser Notar kann dann auch den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beurkunden; dadurch entstehen keine höheren Kosten.
Verfasst am: 16.02.09, 14:01 Titel: Re: Der überlebende Ehegatte vermacht schon jetzt seinen Ant
Ich wollte eigentlich nicht mehr antworten, als sich doch noch ein paar Fragen wegen des Notars auftaten.
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Da die Übertragung des Eigentums an Grundstücken vor einem Notar zu erklären ist, könnte es sich empfehlen, einen Notar zu beauftragen. Dieser Notar kann dann auch den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beurkunden; dadurch entstehen keine höheren Kosten.
Wer beauftragt den Notar? Die Erbengemeinschaft? Das Kind X, das übrigens vom Nachlassgericht (oder Vormundschaftsgericht als ehemaliger Betreuer, wer weiss was?) aufgefordert wurde, den Nachlass zu regeln und der das 'größte Interesse' hat?
Wozu wird der Notar beauftragt?
- Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beurkunden?
- Erklärung zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken?
Ist das hinreichend, um sich zurücklehnen zu können?
Warum wurde Kind X nicht gleich zum Notar 'geschickt', wenn es so nahe liegend ist, sondern auf das Grundbuchamt?
(Gut, man ist für sich selbst verantwortlich, aber man muss zugegeben, dass das Thema nicht ausführlich im Gemeinschaftskundeunterricht behandelt wird, obwohl jeder Bürger mindestens einen potentiellen Erblasser hat. Daher muss man sich bei dem gegebenen Anlass unvorbereitet ein wenig 'schicken lassen'.)
Wenn es sich bei den Erben um 'Amtsmuffel' handelt:
Pro für Notar ist wohl
- Fachkunde
- Wird so und so bei der Übertragung des Eigentums an Grundstücken benötigt
- Entstehen keine höheren Kosten wg. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beurkunden
Contra sind wohl die Kosten. Mit was muss man da so grob rechnen? Und wer bezahlt das Erbengemeinschaft, der mit dem 'größten Interesse', einer der Erben mit Rechtsschutzversicherung?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 16.02.09, 17:49 Titel: Re: Der überlebende Ehegatte vermacht schon jetzt seinen Ant
fwp hat folgendes geschrieben::
Wer beauftragt den Notar? Die Erbengemeinschaft? Wozu wird der Notar beauftragt?
Ein Miterbe könnte den Notar beauftragen, den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zu beurkunden. Die Erbengemeinschaft könnte den Notar beauftragen, die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken zu beurkunden.
Zitat:
Contra sind wohl die Kosten. Mit was muss man da so grob rechnen?
Darüber kann der Notar Auskunft geben. Die Kosten hängen vom Wert des Nachlasses (Erbschein) und vom Wert der Grundstücke (Eigentumsübertragung) ab.
Zitat:
Und wer bezahlt das Erbengemeinschaft, der mit dem 'größten Interesse', einer der Erben mit Rechtsschutzversicherung?
Verfasst am: 20.02.09, 21:03 Titel: Re: Der überlebende Ehegatte vermacht schon jetzt seinen Ant
Zitat:
Zitat:
Contra sind wohl die Kosten. Mit was muss man da so grob rechnen?
Darüber kann der Notar Auskunft geben. Die Kosten hängen vom Wert des Nachlasses (Erbschein) und vom Wert der Grundstücke (Eigentumsübertragung) ab.
Ist es möglich, dass die Kosten so grob
1% / 2^log(Wert in 1000 Euro)
beträgt?
D.h.
1 % bei 1.000 EUR
0.5% bei 10.000 EUR
0.25% bei 100.000 EUR
0.125% bei 1.000.000 EUR
So grob, ohne zu Taschenrechner gegriffen zu haben, nur als Richtwert. Vielleicht etwas zu hoch gegriffen, aber ausreichend zum Schätzen.
Jede Dekade halbiert sich der Prozentsatz.
Und die Gebühren scheinen 2 x anzufallen: 1 x für Notar und 1 x für den Erbschein.
D.h. bei einem 1000 EUR Erbe sind das 20 EUR insgesamt für den Erbschein?
Hoffen wir einmal, dass man nicht zu oft Grund hat, diese Formel zu nutzen - zumindest die Laien unter uns nicht.
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