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Verfasst am: 13.02.09, 19:02 Titel: Arbeitslosengeld nach Kündigung in Probezeit?
Arbeitnehmer A hat einen einjährigen befristeten Arbeitsvertrag u. eine Probezeit von 6 Monate.Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Kalendermonat gekündigt werden. Danach 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
In den ersten zwei Monaten macht er ca. 60 Stunden überstunden. Im vierten Monat bekommt er einen Tinitus und wird krankgeschrieben.
1) Sind soviele Überstunden legal?
2) Kann ihm dennoch in der Probezeit und während seiner Krankheit gekündigt werden?
3)Bekommt er nach so kurzer Zeit Arbeitslosengeld?
1. Ja sofern die zulässige Arbeitszeit werktäglich 10h nicht überschreitet oder
§ 7 ArbZG hat folgendes geschrieben::
1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,... ohne nicht überschritten wird.
ArbZG
2. sofern die Fristen für beide Parteien gelten m.E. nach ja. Das mit der Unkündbarkeit in der AU ist (sofern gemeint)altes Recht der ehemaligen DDR.
3. Hier lesen http://www.arbeitsagentur.de/nn_25650/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Alg-Nav.html _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
10 Stunden wurden nicht überschritten, weil die Stunden anders verbucht wurden.....
zu2) Also auch wenn A krank ist, kann ihm gekündigt werden? Ist übrigens keine AU.
3)ok, A bekommt dann nichts.
Noch eine Frage:
Wenn sich herausstellt, dass A Aufgrund der Überstunden den Tinnitus bekommen hast, kann er dann nicht auf Schmerzensgeld klagen?
Wenn sich herausstellt, dass A Aufgrund der Überstunden den Tinnitus bekommen hast, kann er dann nicht auf Schmerzensgeld klagen?
Die Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung erleidet, richtet sich zwar grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften (also eigentlich auch Schmerzensgeld...); die gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - bewirkt jedoch eine weitgehende Haftungsfreistellung.
Für Körperschäden des Arbeitnehmers besteht nämlich so eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nur dann, wenn der Arbeitgeber diese vorsätzlich, also mit voller Absicht herbeigeführt hat. Diese Schlechterstellung des Arbeitnehmers gegenüber den allgemeinen Regelungen soll aufgewogen werden durch die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), an die die Arbeitgeber entsprechend Beiträge zahlen.
Im Ergebnis führt die Regelung dazu, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitegeber kein Schmerzensgeld erhält, das ihm nach BGB sonst auch bei fahrlässig herbeigeführten Körperverletzungen zustehen würde. Dafür soll der Arbeitnehmer sich mit der Berufsgenossenschaft auseinandersetzen.
Sollte es Arbeitnehmer A nun gelingen, sich nach nur vier Beschäftigungsmonaten (in denen arbeitstäglich 10 Stunden nicht überschritten wurden) sich von der BG einen stressbedingt aufgetreten Tinnitus als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen, wäre das schon bemerkenswert. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
10 Stunden wurden nicht überschritten, weil die Stunden anders verbucht wurden.....
Ist übrigens keine AU.
Hallo,
wie ist denn das zu verstehen?
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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