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Verfasst am: 14.02.09, 18:48 Titel: Fristlose Kündigung bei einem WG-Mietverhältnis?
Ich wünsche einen guten Tag.
Ich habe eine Frage zum Thema fristlosen Kündigens eines Mietvertrages und würde mich sehr darüber freuen, wenn sie mir behilflich sein könnten.
Die Rechtslage sieht folgendermaßen aus:
A, B,C und D teilen sich eine 4-Zimmer WG.
A, B und D sind gemeinsam als Hauptmieter eingetragen. C durch mündliche Vereinbarung als Untermieter. Nach kurzer Zeit hat sich bereits gezeigt, dass ein Zusammenleben mit D nicht möglich ist. Dieser beschuldigte die anderen Mitbewohner für eigenes Verschulden, was er sogar zur Anzeige brachte. Außerdem gehen von der Seite D`s regelmäßige grobe Beleidigungen aus. Als Gipfel des Ganzen drohte der D sogar mit körperlicher Gewalt. Da dieser wegen solcher bereits vorbestraft war, halten es A,B und C nicht mehr in der Wohnung aus. Sie haben zwar bereits eine Kündigung beim Vermieter eingereicht, die 3-monatige Kündigungsfrist wäre jedoch eine herbe Zumutung, da man außerdem es moralisch nicht vertreten könnte, nach Nachmietern zu suchen.
Gibt es hier eine Möglichkeit, aus dieser Unzumutbarkeit, einen schnellen Ausweg zu finden?
Wie ist die Rechtslage?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 14.02.09, 19:48 Titel: Re: Fristlose Kündigung bei einem WG-Mietverhältnis?
Frances hat folgendes geschrieben::
Sie haben zwar bereits eine Kündigung beim Vermieter eingereicht
Die ist aber nicht rechtskräftig, da nu alle Hauptmieter gemeinsam kündigen können. C hat mit dieser Kündigung überhaupt nichts zu tun.
Frances hat folgendes geschrieben::
die 3-monatige Kündigungsfrist wäre jedoch eine herbe Zumutung
Das müßte im Zweifel ein Gericht entscheiden. Ich habe sehr große Zweifel, daß das dort genauso gesehen wird.
Frances hat folgendes geschrieben::
Gibt es hier eine Möglichkeit, aus dieser Unzumutbarkeit, einen schnellen Ausweg zu finden?
Ich sehe keinen anderen als D zur gemeinsamen, fristgerechten Kündigung aufzufordern und dessen Zustimmung ggf. einzuklagen.
Unabhängig davon kann man D natürlich wegen seiner Drohungen anzeigen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Ja, das Mietverhältnis wurde mit Einverständnis des D gekündigt, der sich auch der Rechtsnachfolge bereit erklärt hat. Ich hatte nur gedacht, dass es da eventuell eine Möglichkeit hätte bestehen können, um da früher rauszukommen.
Ich hatte nur gedacht, dass es da eventuell eine Möglichkeit hätte bestehen können, um da früher rauszukommen.
Wie Biber schon andeutet, wird es nicht möglich sein, das Mietverhältnis vorzeitig gemäss § 569 Abs. 2 BGB zu beenden. Den Mietern steht es jedoch frei, die Wohnung vorzeitig zu verlassen. Allerdings sind sie bis zum Ende der Kündigungsfrist an die mietvertraglichen Pflichten gebunden, insbesondere an die Pflicht, die vereinbarte Miete zzgl etwaiger Betriebskostenvorauszahlungen zu zahlen.
Zwar findet sich in § 569 Abs. 2 BGB die eingangs beschriebene Situation wieder, dennoch kann § 569 Abs. 2 BGB hier nicht herangezogen werden, da sich die Rechtsfolge gegen eine der Vertragsparteien richten muss.
Die Vetragsparteien sind hier zum einen der Vermieter und zum anderen die Mietergemeinschaft. Erst wenn der Vermieter den Hausfrieden nachhaltig stört oder die nachhaltige Störung des Hausfriedens zu vertreten hat, könnte die Mietergemeinschaft fristlos kündigen. Das ist hier aber nicht gegeben, da die Störung innerhalb der Mietergemeinschaft auftritt und der Vermieter davon nicht berührt ist.
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