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Arbeitgeber A hat einen Angestellten der jedes Jahr ca. 14 Tage krankfeiert.
Der Angestellte ist als Handwerker-Monteur tätig.
Nun hat er eine Schleimbeutelentzündung am Knie und will sich krankschreiben lassen.
Arbeitgeber A bietet dem Angestellten eine ruhige Tätigkeit im Büro an (Telefonannahme, usw.)
Der Arbeitnehmer reagiert nicht gerade freundlich und pocht darauf nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen.
Der Arbeitgeber A meint gelesen zu haben ,,Krankgeschrieben ist nicht gleich arbeitsunfähig"
D.h. wenn es körperlich mit dem Knie nicht klappt kann der Arbeitnehmer andere Arbeiten annehmen.
Schließlich ist der Arbeitnehmer nur am Knie gehandicapt und nicht geistig.
D.h. der Arbeitnehmer darf ja privat auch fast alles machen, trotz Krankheit.
Der Arbeitgeber würde den Arbeitnehmer auch abholen.
Muß der Arbeitnehmer die geforderten Tätigkeiten ausführen oder kann er zu Hause bleiben ?
Der Arbeitgeber würde den Arbeitnehmer auch anbieten seinen Resturlaub aus 2008 zu nehmen.
Der Arbeitgeber A meint gelesen zu haben ,,Krankgeschrieben ist nicht gleich arbeitsunfähig"
Arbeitgeber A sollte die Begriffe in die Suchmaschine seines Vertrauens eingeben und sich schlau lesen. Damit dürft sich dann diese Frage
Nußberg hat folgendes geschrieben::
Muß der Arbeitnehmer die geforderten Tätigkeiten ausführen oder kann er zu Hause bleiben ?
auch beantworten lassen.
Kleiner Tip, so als Gedanke: wenn ich mich recht entsinne, steht auf dem gelben Zettel, den der betroffene AN dem betroffenen AG in solchen Fällen vorzulegen hat, u.a. das Wort 'Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung'. Zusätze wie 'AN kann aber nach Maßgabe des AG anderweitig eingesetzt werden' sind mir nicht erinnerlich. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Wenn der AN krank feiert, dann sollte der AG den medizinischen Dienst der Kasse einschalten.
Ansonsten ist denn Telefondienst überhaupt arbeitsvertraglich vereinbart. Wenn man Monteur ist muss man sich (mal unabhängig von der Frage ob man AU arbeiten muss) nicht so einfach auf irgendwelche andere Arbeiten verweisen lassen.
Kleiner Tip, so als Gedanke: wenn ich mich recht entsinne, steht auf dem gelben Zettel, den der betroffene AN dem betroffenen AG in solchen Fällen vorzulegen hat, u.a. das Wort 'Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung'. Zusätze wie 'AN kann aber nach Maßgabe des AG anderweitig eingesetzt werden' sind mir nicht erinnerlich.
So am Rande , der AN sollte in seinen AV schauen was zu seiner Tätigkeitsbeschreibung und dem möglichen Direktionsrecht des AG dort zu finden ist.
Imho kann sofern vertraglich vereinbart, der AG dem AN eine andere Tätigkeit für den Zeitraum der AU zuweisen, sofern diese unschädlich für die Genesung ist und das Weisungsrecht des AG dieses erlaubt. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
im Arbeitsvertrag des AN ist eine feste Tätigkeit nicht fixiert.
D.h. dort steht nur daß der AN beim AG angestellt ist, wieviele Urlaubstage dieser hat, das er keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld (freiwillige Leistung) hat usw.
Es steht dort nichts von einer detailierten Tätigkeitsbeschreibung.
Trotzdem ist das dann entweder ein Verstoss gegen das Nachweisgesetz, wodurch der AG die Nachweispflicht hätte, dass was anderes als Monteur vereinbart ist oder es ist was mündlich vereinbart.
Ansonsten weiss der AG normalerweise ja überhaupt nicht an was der AN erkrankt ist, von daher ist es ein grundsätzliches Problem, AN auf andere Tätigkeiten zu verweisen.
Das ginge in meinen Augen auch wieder nur über den medizinischen Dienst.
Großbetriebe gehen gerne bei Arbeitsunfälle, wenn der Betroffene z. B. einen linken Arm gebrochen hat oder sonstige kleine Verletzungen hat, hin und fragen auch ob dieser und wenn es nur zum Kaffee kochen ist, kommen kann.
Dadurch fallen die Kosten an die Berufsgenossenschaft weg und der Arbeitgeber hat nicht so hohe Ausgaben.
Ob dies aber auf einen normalen Krankenschein Auswirkungen hat stelle ich in Frage.
Ich frage mich nur, warum will der Betrieb die Person unbedingt haben ? ?
Ob ich die Person nun kleine Büroarbeiten ausführen lasse, wovon er keine Ahnung hat oder ich mache für den Zeitraum Lohnfortzahlung. Produktiv ist beides nicht.
Außer ich mach die Person in der Zeit so Fit fürs Büro das ich Ihn später mal als Ersatz für meine Krank geschriebene Bürohilfe einsetzen kann.
(So waren die Gedanken in einem Großbetrieb, nur in einem anderen Tätigkeitsbereich. Es wurde wirklich dort so gehandelt.)
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Imho kann sofern vertraglich vereinbart, der AG dem AN eine andere Tätigkeit für den Zeitraum der AU zuweisen, sofern diese unschädlich für die Genesung ist und das Weisungsrecht des AG dieses erlaubt.
Gibt es für diese Ansicht eine Quelle? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Großbetriebe gehen gerne bei Arbeitsunfälle, wenn der Betroffene z. B. einen linken Arm gebrochen hat oder sonstige kleine Verletzungen hat, hin und fragen auch ob dieser und wenn es nur zum Kaffee kochen ist, kommen kann.
Dadurch fallen die Kosten an die Berufsgenossenschaft weg und der Arbeitgeber hat nicht so hohe Ausgaben.
Ob dies aber auf einen normalen Krankenschein Auswirkungen hat stelle ich in Frage.
Ich frage mich nur, warum will der Betrieb die Person unbedingt haben ? ?
Ob ich die Person nun kleine Büroarbeiten ausführen lasse, wovon er keine Ahnung hat oder ich mache für den Zeitraum Lohnfortzahlung. Produktiv ist beides nicht.
Außer ich mach die Person in der Zeit so Fit fürs Büro das ich Ihn später mal als Ersatz für meine Krank geschriebene Bürohilfe einsetzen kann.
(So waren die Gedanken in einem Großbetrieb, nur in einem anderen Tätigkeitsbereich. Es wurde wirklich dort so gehandelt.)
Es könnte aber auch z. B. so sein:
Die letzte Messeaktion des AG war voll der Bringer. Die Buchhalterin, die eigentlich nur nebenbei die Telefonzentragle bedienen soll, sitzt nun 8 Std/Tag am Telefon, um die telefonischen Anfragen der Messebesucher weiterzuleiten. Damit sie den laufenden Monatsabschluss in der Buchhaltung termingerecht erledigen kann, hat sie schon Überstunden beantragt.
Nun passiert Mauer Alex ein Missgeschick. Er zieht sich eine Zerrung zu. Er konn noch einigermaßen laufen, aber auf Leitern klettern etc ist nicht mehr.
Der Arbeitgeber überlegt: "Wenn ich jetzt den Alex in die Telefonzentrale setze, 1/2 Tag an der Anlage einarbeite, dann kann die Buchhalterin ganz normal ihren Monatsabschluss machen. Daskommt mir immer noch billiger zu stehen als die Überstunden für die Buchhalterin, auch wenn ich den Alex holen und bringen muss."
Die Frage ist nur, ob der Arbeitsvertrag das hergibt.
Anmeldungsdatum: 02.12.2005 Beiträge: 1604 Wohnort: near lake constanz
Verfasst am: 16.02.09, 13:36 Titel:
@Nußberg
Selbst wenn ich dieses Ansinnen des AG bei bestem Wohlwollen ein gaaanz klein wenig nachvollziehen kann, bin ich doch froh, dass in Deutschland nicht jeder AG den Gesundheitszustand seinens AN bewerten, beurteilen und je nach Lust und Laune in den Genesungsprozess, welcher ja von einem Fachmann, hier der zuständige Doctor, mit einer ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG bestätigt und angeordnet wurde, eingreifen kann. _________________ Beste Grüße
der comander01
--------------------
....es heißt comander01... comander01 ... mit einem - m - ,nicht mit - mm - und mit ner 01 hintendran, so viel Zeit muss sein!
Ist denn das soooo schwer? ? ?
Imho kann sofern vertraglich vereinbart, der AG dem AN eine andere Tätigkeit für den Zeitraum der AU zuweisen, sofern diese unschädlich für die Genesung ist und das Weisungsrecht des AG dieses erlaubt.
Gibt es für diese Ansicht eine Quelle?
Wie langt Dir meine Aussage nicht?
LAG Hamm vom 08.02.2006 Aktenzeichen 18 Sa 1664/05 _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Selbst wenn ich dieses Ansinnen des AG bei bestem Wohlwollen ein gaaanz klein wenig nachvollziehen kann, bin ich doch froh, dass in Deutschland nicht jeder AG den Gesundheitszustand seinens AN bewerten, beurteilen und je nach Lust und Laune in den Genesungsprozess, welcher ja von einem Fachmann, hier der zuständige Doctor, mit einer ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG bestätigt und angeordnet wurde, eingreifen kann.
Dabei gibt es ja nur das Problem, das anscheinend kaum ein Arzt wohl noch nach der Tätigkeit fragt und so jeder, mit welcher Erkrankung auch immer, eine AU erhält ob nun für seine Tätigkeit relevant oder nicht.
Klassisch Gehgips oder eine Hernie, nicht bei jeder Tätigkeit wohl zwingend Grund für eine mehrwöchige/monatige AU, wenn gleichwohl damit problemlos abends auf die Piste gegangen wird. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Anmeldungsdatum: 02.12.2005 Beiträge: 1604 Wohnort: near lake constanz
Verfasst am: 16.02.09, 15:13 Titel:
@smiler
Ich würde fast vollständig zustimmen, aber wie bitte ist denn die Realität?
Ich stelle mir das gerade mal vor, der Doc fragt seinen Patienten (Schreibtischhengst mit Fasnetsambitionen), was er denn so in seinem Job machen würde. Wie soll der Doc überprüfen können,. ob der vom Patienten genannte Aufgabenbereich auch wirklich stimmt? Muss dieser wirklich im Wareneingang Kisten schleppen oder droht der AG gar, diesen mit gebrochenen rechten Arm nur für eine Tätigkeit für Linkshänder einzusetzen?
Ich denke, der Grundsatz Krank geschrieben heißt auch fern der Arbeitsstelle bleiben hat schon seine Berechtigung, natürlich mit Ausnahmen. Der Selbständige Kleinunternehmer wird wohl weiter malochen müssen, dafür hat er aber auch die unternehmerische Verantwortung mit all den Nach- aber auch Vorteilen.
Und was bitte ist denn das hier?
Zitat:
Klassisch Gehgips oder eine Hernie....
_________________ Beste Grüße
der comander01
--------------------
....es heißt comander01... comander01 ... mit einem - m - ,nicht mit - mm - und mit ner 01 hintendran, so viel Zeit muss sein!
Ist denn das soooo schwer? ? ?
Landläufig wird so etwas eine Brucherkrankung genannt (Leistenbruch oder Bauchfellbruch etc.)
Also oft nicht so harmos wie smiler es dargestellt hatte, aber in bestimmten Tätigkeitsbereichen auch kaum störend.
Ich habe so etwas (Bauchfellbruch oberhalb des Nabels) vor ein paar Jahren ambulant erledigen lassen und bin einen Tag später wieder am Schreibtisch gesessen.
Ich hebe aber naturgemäß keine Lasten, konnte also beruhigt eine ambulante Versorgung der OP-Narbe riskieren.
Wenn ich allerdings gewußt hätte wie pienzig eine Privatkasse werden kann, und wie schofelig sich mein damaliger Dienstherr (Roland Gollum K. sei Dank) heute verhält, sage ich heute in der Nachschau:
Nie wieder , das nächste Mal wird es stationär erledigt , komme dabei an Kosten heraus was will. _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
[quote="comander01Ich stelle mir das gerade mal vor, der Doc fragt seinen Patienten (Schreibtischhengst mit Fasnetsambitionen), was er denn so in seinem Job machen würde. [/quote]
"Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. "
Der Arzt muss sich also nach der ausgeübten Tätigkeit erkundigen.
Zitat:
Wie soll der Doc überprüfen können,. ob der vom Patienten genannte Aufgabenbereich auch wirklich stimmt? Muss dieser wirklich im Wareneingang Kisten schleppen oder droht der AG gar, diesen mit gebrochenen rechten Arm nur für eine Tätigkeit für Linkshänder einzusetzen?
Der Arzt muss nichts überprüfen. Das kann er ebenso wenig, wie er die behauptete Migräne überprüfen könnte.
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