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A hat ein Problem, da er eine Wohnung hat, diese vermieten möchte, sich aber überhaupt nicht auskennt. Was könnte man denn für einen etwas älteren Bau, 20 Jahre alt, halbes Zweifamilienhaus, 90 qm, ungefähr verlangen bzw. einen ungefähren Mittelwert für den Standort Baden-Württemberg, Südbaden, Ortenau, ländlicher Raum?
Einen Mietspiegel hat A noch nicht ausfindig machen können!
Zudem stellt sich die Frage was zur Miete kalt noch an Nebenkosten dazukommt bzw. wie man Heizkosten, Strom, Warmwasser etc. genau verrechnet.
Machen Sie doch einfach mal eine schriftliche Anfrage bei der amerikanischen Firma Google in den allermeisten Fällen kann Ihnen, falls Sie einen Internetanschluß und einen Personalcomputer mit diesem Internet verbunden haben dort dann sehr schnell geholfen werden.
Schlager hat folgendes geschrieben::
Zudem stellt sich die Frage was zur Miete kalt noch an Nebenkosten dazukommt bzw. wie man Heizkosten, Strom, Warmwasser etc. genau verrechnet.
Wer kann A Details dazu angeben?
Nach dem was verbraucht wurde, dieses sollte mit einem Umlageschlüssel auf die einzelne Wohung umgerechnet werden.
Link zu Südkurier war gut, zudem wurden von A E-Mails an verschiedene in Frage kommende Ortschaften verschickt.
Umlageschlüssel ist schön und gut, Strom bzw. Wasser erfolgt nach eigenem Anschluss bzw. Zähler, Öl dann wohl nach Absprache zw. evtl. Mieter und zweiter Wohnung (Eltern des A).
Bei frei finanzierten Wohnungen müssen die Kosten der Heizungs- und Warmwasserversorgung nach der Heizkosten-VO abgerechnet werden. Das erfolgt i.d.R. über Verdunster an den Heizungen. Es ist in Kauf zu nehmen, dass diese nicht völlig exakt arbeiten.
Im übrigen gibt es keine zwingenden Verteilungsschlüssel. Insbesondere die Verteilung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Wasser, Entwässerung, Abfallentsorgung) durch den Vermieter nach qm-Wohnfläche ist grundsätzlich zulässig (OLG Hamm, DWW 1983/278). Im Einzelfall kann sich allerdings ergeben, daß die Abrechnung nach Wohnfläche unbillig und damit unzulässig ist. Das wird bei den verbrauchsabhängigen Kosten bejaht, wenn der Mieter bei einer Abrechnung nach qm das Doppelte (so das LG Düsseldorf, WuM 1994/30) oder sogar erst das Dreifache (so das LG Aachen, WuM 1991/503) zahlen muß, als wenn nach Personen abgerechnet würde.
Auch die Abrechnung nach Personen enthält nach den genannten Grundsätzen eine gewissen Pauschalierung. Das bedeutet insbesondere, daß auch Kleinkinder ab dem Einzug als volle Person gelten.
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