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Verfasst am: 15.02.09, 17:27 Titel: Kündigung und Auflösung der Abteilung - Klage möglich?
Hallo,
nehmen wir an, ein Arbeitnehmer (AN) mit unbefristeten Arbeitsvertrag arbeitet als Mediengestalter bei einem großen Unternehmen aus der Unterhaltungsbranche, einer Aktiengesellschaft ohne Betriebsrat, im folgenden AG genannt. Der AG entschließt sich dazu, die gesamte Grafikabteilung zu schließen und entläßt in der Folge 5 Mitarbeiter, unter anderen auch den AN. Grund: Externe Anbieter (Agenturen, freie Designer) sind günstiger.
Am Folgetag macht eine externe Agentur den entlassenen Mitarbeitern das Angebot einer 'Übernahme' - d.h. im Detail, dass zwei fest übernommen werden, die anderen drei zu garantierten Konditionen als freie Mitarbeiter für die neue Agentur weiterarbeiten können.
Der AG verweigert die Auszahlung einer Abfindung, da es sich zwar um eine betriebsbedingte Kündigung handle, die gesamte Abteilung aber aufgelöst werde, und sich somit der AN nicht einklagen kann, weil es ja den Arbeitsplatz nicht mehr gibt, in den er sich zurückklagen könnte.
Frage: wie hoch sind die Chancen zu klagen? Besteht ein Recht auf Abfindung? Bestünde ein Recht auf Nachteilsausgleich, obwohl der AN in die Selbständigkeit wechselt?
Ist der AN denn laut Arbeitsvertrag auch auf andere Abteilungen, Arbeitsstellen im Betrieb verweisbar?
Falls ja müsste die Sozialauswahl entsprechend soweit ausgedehnt werden, nicht nur auf die Abteilung. Wobei es dann dort allerdings auch vergleichbare Arbeitsstellen geben muss.
Nein, im Vertrag des AN steht dies nicht.
Die Abteilung war Dienstleister für das gesamte Unternehmen, alle anderen Abteilungen haben hier und dort zwar eigene Macs stehen für kleinere Grafikarbeiten, es gibt aber offziell keine Grafikdesigner in diesen Abteilungen.
Hört sich nicht gut an, allerdings kann und darf man das hier nicht konkret bewerten. Dazu muss man die Verhältnisse vor Ort viel besser kennen.
Der AG muss einen AN auf einen freien und vergleichbaren Arbeitsplatz verweisen, er muss auch prüfen ob die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist.
Also es gibt da div, Ansätze.
Wenn das aber alles nicht zutrifft, hat man auch kein anrecht auf eine Abfindung, wobei viele AG die zahlen um sich den Prozess zu sparen.
Ohne Betriebsrat gibt es auch leider keinen Sozialplan.
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