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Teillieferung - Kaufrücktritt

 
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sadi
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.02.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 23:16    Titel: Teillieferung - Kaufrücktritt Antworten mit Zitat

Hallo
Vielleicht kann mir hier im Forum jemand bei einem, wie ich denke, kniffligen Fall die Rechtslage in Deutschland näher erörtern.
Ich habe in der Absicht ein Gewerbe zu eröffnen in Deutschland eine Produktionsmaschine erworben. Die Maschine wurde Mitte Oktober 2008 mit dem Hinweis geliefert dass der für den Betrieb erforderliche Schaltschrank sowie eine Dosieranlage (ebenfalls erforderlich) innerhalb der nächsten vier Wochen geliefert werden (Vermerk auf Rechnung). Anfang Jänner 09 intervenierte ich bei meinem Geschäftspartner wegen der noch ausstehenden Gegenstände. Nach einigem höflichen Hin und Her setzte ich Anfang Februar 09 eine Nachfrist für die Lieferung. Nachdem diese Frist ungenützt verstrich trat ich vom Kauf zurück und wollte den von mir schon im Oktober 08 zur Gänze entrichteten Kaufpreis zurück erstattet haben. Mein Geschäftspartner will jedoch den Kaufrücktritt nicht akzeptieren und beruft sich darauf dass der Schaltschrank extra für mich angefertigt wurde und die damit beauftragte Firma in Konkurs ging. Außerdem meinte er die Maschine wäre gebraucht und ein Betrieb auch ohne Schaltschrank möglich. Tatsache ist dass ich die Maschine ohne Schaltschrank nicht betreiben kann, da meine künftige Betriebsstätte etwa 25 Kilometer von meinem Wohnort entfernt ist und ich nicht nach jedem Einschalten der Maschine bzw. nach jedem Produktionszyklus nicht dort hin fahren kann um die Maschine von Hand abzustellen. Auch weiß ich nicht wie ich ohne Dosieranlage ein befriedigendes Produktionsergebnis erreichen soll.
Ich hatte bisher etwa € 500,-- an Miete für die Werkstätte sowie € 900,-- an Kosten für Finanzamt zu tragen ohne dass ich nur ein einziges Werkstück hätte bearbeiten können. Erschwernd kommt hinzu dass ich durch die lange Verzögerung alle künftigen Kunden verloren habe und auch in absehbarer Zeit keine neuen finden kann da ich mittlerweile keinen guten Ruf mehr geniesse. Ausserdem handelt es sich bei dem beabsichtigen Gewerbe quasi um eine Saisonarbeit welche hauptsächlich während der Wintermonate Aussicht auf Arbeit verspricht.
Ich bin hauptberuflich in der Verwaltung tätig und wollte mir ein zweites Standbein schaffen. Mein Wohnort ist Österreich der meines Geschäftspartners ist Deutschland.
Kann mir hier im Forum bitte jemand die Rechtslage etwas näher bringen? Ist mein Kaufrücktritt gerechtferigt und habe ich eventuell Anspruch auf Schadenersatz? Ich hatte schon drei konkrete Kundenaufträge welche ich leider nicht erfüllen konnte da ich die Maschine nicht in Betrieb nehmen konnte.
Für eine Hilfestellung wäre ich sehr dankbar.
Liebe Grüsse aus Österreich und schon mal jetzt ein herzliches Danke.
_________________
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sadi
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Anmeldungsdatum: 12.02.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 18:53    Titel: Kaufrücktritt Antworten mit Zitat

Kann mir hier wirklich niemand mit einem guten Rat zur Seite stehen?
_________________
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sadi, aufgrund der Forenregeln ist eine individuelle Rechtsberatung leider nicht möglich, dies bleibt einem Rechtsanwalt vorbehalten.

Allgemein ist zu sagen:

Ist ein Rücktritt berechtigt, sind die gegenseitigen empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Verkäufer gibt dem Käufer das bisher gezahlte Geld zurück, im Gegenzug erhält der Verkäufer seine Ware zurück. Zudem könnte ein Schadenersatzanspruch bestehen.

Auch bei schon geleisteter Teillieferung ist ein Rücktritt möglich.

Der Konkurs eines Zulieferers könnte eine längere Lieferfrist begründen und / oder einen Schadenersatzanspruch vereiteln.
_________________
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sadi
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Anmeldungsdatum: 12.02.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

War mir schon klar dass ich notfalls einen RA beauftragen muss. Ich wollte lediglich einen Hinweis ob in dieser verfahreren Causa Aussicht auf Erfolg besteht da ich mich in der deutschen REchtssprechung ja nicht so gut auskenne.
Ich danke jedenfalls für die Antwort.

lg
Reinhard
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