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MV BGB-Ges. & Annahme der Kündigung

 
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Pfaender
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.02.2009
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 15:33    Titel: MV BGB-Ges. & Annahme der Kündigung Antworten mit Zitat

Trotz suche werde ich zu diesem Szenario nicht schlau:
A und B haben gemeinsam einen Mietvertrag mit V geschlossen. Da A nicht die Zustimmung von B abwarten will, kündigt er allein den MV mit V. V wiederum denkt sich "geht eh' nicht" und wirft die Kündigung weg. Nach Ende der Kündigungsfrist stellt A die Zahlung des Mietzinses ein. Wer kann gegen wen nun welche Ansprüche geltend machen? V gegen A? V gegen B? A gegen B?
Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe!!
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

V gegen A oder V gegen B oder V gegen A und B. V kann es sich aussuchen an wen er sich hält. Wenn sich V nun an B hält kann dieser einen Anspruch gegenüber A haben und umgekehrt natürlich auch.
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Ulrich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat geschrieben:

Zitat:
Zu beachten ist evtl. auch, dass gegenseitige Bevollmächtigung auf Mieterseite in der mietvertraglichen Regelung nicht unüblich ist.


Eine solche formularmäßige Bevollmächtigung ist zwar für die Entgegennahme von Erklärungen, nicht aber zur Abgabe wichtiger Erklärungen wirksam. (BGH VIII ARZ 1/97). Das ginge zu weit, denn dann könnte in der Tat ein Mieter dem Mietmieter ohne dessen Willen und Wissen die Wohnung "unter dem Hintern weg" kündigen.

M.E. sollte aber ein VM eine solche Kündigung nicht in den Papierkorb schmeissen, sondern den Absender schriftlich darauf hinweisen, dass sie so nicht wirksam ist.
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