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Arbeitsvertrag verlangt Meldung von Kontovollmachten
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Asellus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.01.2009
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

kdM hat folgendes geschrieben::
Die hier rechtlich interessierende Frage lautet, wie weit arbeitsvertragliche Nebenpflichten und Auskunftspflichten reichen können, wenn sie wie hier in das Eheleben der Klägerin hinreinreichen. Das ist einfach eine Interessenabwägung zwischen zwei wichtigen Rechten, nämlich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, meinetwegen noch, weil es hier den Ehepartner betrifft iVM Art. 6 GG - und dem ebenfalls geschützten "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb".

Dazu wird es mit Sicherheit Entscheidungen geben, wenn auch nicht unbedingt zu der konkreten Fallkonstellation.

Darum ging es mir eingangs, wie ich auch im zweiten Posting dargelegt hatte: Meine Rechte gegen die Rechte des Unternehmens, und welche höher wiegen.
Das sind in dem meisten Fällen Einzelentscheidungen ("Müssen Taxis weiß sein? Muss eine Bewerberin ihre Schwangerschaft offenlegen?"), die wiederum regelmäßig vom BVG getroffen werden, soweit ich das als Laie verfolge.

Von daher hatte ich nicht damit gerechnet, dass der von mir beschriebene konkrete Sachverhalt bereits Gerichtssache war. Ein Stimmungsbild "Auskunft über Kontovollmachten sind OK/des Guten zu viel", das sich aus bisherigen Gerichtsentscheidungen ableiten lässt, konnte ich leider bisher nicht ausmachen.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

als Bankangestellte wäre es doch denkbar,dass sie eine Kontovollmacht für ein Konto besitzt, welches sie dienstlich verwaltet, oder ?

Das dürfte doch dann (Interessenkollsion) nicht im Interesse des AGs liegen?

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Asellus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.01.2009
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 20:46    Titel: Compliance Richtlinien Antworten mit Zitat

Meine Frau konnte nun eine Klärung herbeiführen.

Lt. Compliance Richtlinien der BaFin - und damit gesetzlich geregelt - unterliegen alle Mitarbeiter bei Banken/Geldinstituten je nach Position unterschiedlichen Regularien zur Verhinderung von Geldwäsche, Insidergeschäften und Terrorismusunterstützung. Das kann in einzelnen Instituten sogar so weit gehen, dass je nach Position das Instiut zu Bankvollmachten zustimmen muss!

Beim AG meiner Frau gilt das Melden von Bankvollmachten nur für Depots, nicht für Geldkonten. Damit kann ich leben.

Für den anderen Fall hatten meine Frau und ich vereinbart, dass ich mehrere Blankovollmachten auf sie ausstelle, die dann im Tresor verwahrt worden wären.

Vielen Dank für eure Geduld.
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kdM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 23:56    Titel: Re: Compliance Richtlinien Antworten mit Zitat

Asellus hat folgendes geschrieben::
Compliance Richtlinien der BaFin - und damit gesetzlich geregelt -


Ich mag mich da ja irren, aber bislang hielt ich die Compliance Richtlinien der BaFin für eine grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfe, und nicht für eine gesetzliche Regelung.
_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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Asellus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.01.2009
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 06:56    Titel: Antworten mit Zitat

Du hast recht. Ich habe mich nicht im Detail damit auseinandergesetzt. Es geht um die "Überwachung von Mitarbeitergeschäften gemäß § 33b WpHG und § 25a KWG" und die Konkretisierung durch die BaFin in einem Rundschreiben 8/2008, die die Compliance-Richtlinien ersetzen, aber soweit gleich sind, dass sie beim AG meiner Frau weiterhin so genannt werden.

Da meine Frau in der Wertpapierabteilung arbeitet, sind die Auflagen auch auf sie anwendbar.
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