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Höhergruppierung TVÖD

 
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Josephine582
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.02.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 21:35    Titel: Höhergruppierung TVÖD Antworten mit Zitat

Liebe Forengemeinde,

folgender Sachverhalt: Höhergruppierung von Entgeltgruppe 6 nach 8. Antrag wurde bereits im Juni 08 gestellt, im Dezember 08 wurde zugestimmt. Tätigkeit wird seit 2003 (!) wahrgenommen. Frühere Arbeitsplatzüberprüfung wurde negativ beschieden.

Bislang keine weitere Reaktion von Arbeitgeber. Lediglich diverse unterschiedliche (mündliche) Auskünfte bzgl. der Eingruppierung. Direkte Anfrage wurde nicht beantwortet (man wisse es derzeit nicht). Weiterhin wurde angedeutet, eine rückwirkende Eingruppierung wäre nicht möglich, was doch bedeutet, eine Nachzahlung entfällt, oder?! Auch die Laufzeit in nächst höhere Stufe beginnt erst mit endgültiger Eingruppierung; es werden keine Zeiten angerechnet.

Hat jemand Erfahrung und kann evtl. Auskunft geben, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist? Vielen Dank schon mal!

M. f. G.
Jo
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kdM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 21:49    Titel: Re: Höhergruppierung TVÖD Antworten mit Zitat

Josephine582 hat folgendes geschrieben::
Hat jemand Erfahrung und kann evtl. Auskunft geben, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist? Vielen Dank schon mal!

M. f. G.
Jo


Meiner Meinung nach wird wohl kaum ein Arbeitgeber freiwillig (und ohne Gerichtsurteil) die Differenz zwischen Entgeltgruppe 6 und 8 rückwirkend für sechs Jahre vornehmen. Da wird er vorher zu den Argumenten Verfall, Verwirkung und Verjährung greifen.

Nicht wenige Klagen scheitern nicht an der Berechtigung der Ansprüche an sich, sondern daran, dass sie nicht mehr durchsetzbar sind, z.B. weil der Anspruch verfallen ist. Auch im öffentlichen Dienst galt und gilt mit § 70 BAT bzw. § 37 TVÖD eine Ausschlussfrist von 6 Monaten.

§ 37 TVÖD lautet:
Zitat:

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.


Bei einem Antrag vom Juni 2008 wären damit jedenfalls Ansprüche vor Dezember 2007 tariflich verfallen.
_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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Josephine582
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.02.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 22:04    Titel: Antworten mit Zitat

Das eine Rückzahlung für die Dauer von 6 Jahren erfolgt wurde nicht angenommen. Es geht um den Zeitraum von 6 Monaten ab bzw. vor Antragstellung, also Dez. 07 / Jan. 08. Aber auch für diesen Zeitraum soll lt. mündlicher Auskunft keine Rückzahlung erfolgen ("Rückwirkende Eingruppierung wäre nicht möglich"). Auch sollen diese Monate nicht bei der Stufenlaufzeit angerechnet werden (Höhergruppierung soll Rückstufung gem. § 17 TVÖD beinhalten).
Die Stufenlaufzeit soll erst ab endgültiger Eingruppierung beginnen. Angenommen der Arbeitgeber lässt sich jetzt noch weitere Wochen / Monate Zeit mit der Eingruppierung, dann beginnt für den Arbeitnehmer einfach die Stufenlaufzeit nicht.
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scott
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 300
Wohnort: mosel

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 07:19    Titel: Antworten mit Zitat

...guten morgen,

es gibt durchaus Arbeitgeber, die rückwirkend die Höhergruppierung über einen längeren Zeitraum gewähren.

hatte gestern eine Höhergruppierung auf den Tisch bekommen. Hier ging es auch um die Überprüfung des Arbeitsplatzes (der Antrag wurde schon in 2004 gestellt.....) Die Stelle wurde neu bewertet und die Höhergruppierung erfolgte rückwirkend ab 2003!!!....


geht also schon.
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

1. Im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gilt die sog. Tarifautomatik, d.h. der Angestellte ist in der Entgeltstufe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dieses bedeutet auch, dass der Angestellte von diesem zeitpunkt Anspruch auf die (höhere) Vergütung hat, wobei bei rückwirkenden Feststellungen natürlich die Ausschlussfrist und die Verjährungsfristen zu beachten sind. Wenn die Dienststelle festgestellt hat, dass die höheren Tätigkeitsmekrmale vor Dezember 08 vorgelegen haben, so ist er auch rückwirkend höher zu vergüten (auch die Stufenlaufzeit beginnt von diesem Zeitpunkt an).
Die Aussage "rückwirkende Eingruppierungen gibt es nicht" ist also Quatsch.
2. Man muss jetzt erst einmal den offiziellen Bescheid und die Begründung abwarten. Dann könnte man entweder gewerkschaftliche oder anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um möglicherweise den Klageweg zu beschreiten.
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kdM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 07:37    Titel: Antworten mit Zitat

scott hat folgendes geschrieben::
es gibt durchaus Arbeitgeber, die rückwirkend die Höhergruppierung über einen längeren Zeitraum gewähren.

hatte gestern eine Höhergruppierung auf den Tisch bekommen. Hier ging es auch um die Überprüfung des Arbeitsplatzes (der Antrag wurde schon in 2004 gestellt.....) Die Stelle wurde neu bewertet und die Höhergruppierung erfolgte rückwirkend ab 2003!!!....



Hallo scott,
ich meine, dass die einmalige Geltendmachung des Anspruchs zwar ausreicht, um die tarifliche Ausschlussfrist unwirksam zu machen. Wenn aber der Anspruchsgegner den frist- und formgerecht geltend gemachten Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang in angemessener Frist erfüllt, kann die Verjährung des Anspruchs nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs einsetzen. Nach § 196 BGB verjähren alle Ansprüche, die in einem weiten Sinne Arbeitsentgelt oder sonstige regelmäßige nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistungen betreffen, in zwei Jahren.

Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und wird m.E. nur durch Klageerhebung zum Arbeitsgericht unterbrochen.

Das würde bedeuten: Irgendwelche Ansprüche aus 2003 sind bereits seit dem 31.12.2005 gesetzlich verjährt. Ein Arbeitgeber, der diese Forderung nunmehr in 2009 nachzahlt, obwohl eine Klageerhebung zum Arbeitsgericht nicht erfolgte, ist entweder sehr dumm, oder sehr großzügig.

Handelt es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber, so könnte man hier über Unfähigkeit oder sogar über Filz bis hin zur Korruption spekulieren. Der Grundsatz zur sparsamen Haushaltsführung wäre jedenfalls verletzt. Aber auch bei einem privaten Arbeitgeber, der den TVÖD anwendet, könnte man über Untreue zum Nachteil des Arbeitgebers sinnieren.
_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 07:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine rückwirkende Eingruppierung in die EG 8 ab 2003 kann es nicht geben, weil die EG 8 erst mit dem TVöD am 13.09.2005 eingeführt wurde. Davor galt der BAT mit seinen Eingruppierungsvorschriften. Leider und damit muß man der AG - Seite mal den schwarzen Peter zuschieben, gibt es immer noch keine Entgeltordnung.

Ergänzend (leider) müßte man konkret wissen, welche Tätigkeit konkret bei welchem Arbeitgeber gemeint ist, da derzeit bundesweit ein tarfifrechtlicher Flickerlteppich existiert weil sich manche Arbeitgeber in tarifpolitischem Harakiri aus dem Lager der TVL bzw. der VKA entfernt haben und Übergangsregelungen, Sonderregelungen etc. pp. noch zusätzlich den Überblick erschweren. Das würde hier m.E. zu einer unzulässigen Individuaberatung führen.

Wie gegen fehlerhafte Eingruppierung vorzugehen ist, wird der Anwalt oder der hoffentlich vorhandene zuständige Gewerkschaftssekretär des Vertrauens wissen.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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roger2102
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 22:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Hallo,

eine rückwirkende Eingruppierung in die EG 8 ab 2003 kann es nicht geben, weil die EG 8 erst mit dem TVöD am 13.09.2005 eingeführt wurde.


Inkrafttreten war aber erst der 01.10.2005 Winken


Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Leider und damit muß man der AG - Seite mal den schwarzen Peter zuschieben, gibt es immer noch keine Entgeltordnung.


Wenn ich Herrn Bsirske hier richtig verstanden habe, was mir bei seinem Nullsummenspiel für 2010 doch etwas schwer fällt, hat die TdL aber letzte Woche angeboten, unverzüglich über eine neue EGO zu verhandeln und dabei das ver.di-modell als Rahmen für die Verhandlungen über eine neue EGO akzeptiert.

Gruß roger2102
_________________
"Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

kdM hat folgendes geschrieben::
Nach § 196 BGB verjähren alle Ansprüche, die in einem weiten Sinne Arbeitsentgelt oder sonstige regelmäßige nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistungen betreffen, in zwei Jahren.


Hier :
http://dejure.org/gesetze/BGB/196.html
geht es doch eigentlich um Grundstücke und Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen verjähren doch nach 3 Jahren.

MfG
Matthias
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