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ich hoffe, dass ich hier im Markenrecht richtig bin, auch wenn im folgenden Fallbeispiel zeitgleich ein Verstoß gegen das Internetrecht vorliegen könnte. Ansonsten bitte verschieben, liebe Mods
ALSO : Person A beschließt zwecks Unternehmensgründung mit Person B zu kooperieren. A bringt umfassendes Fachwissen sowie erste organisatorische Grundvoraussetzungen (Firmennamen, Konzeption etc) ins Unternehmen ein. Person B kann mit umfassenden Branchenkenntnissen und aufgrund seines höheren Alters mit einiger Lebenserfahrung aufwarten. Im Gegensatz zu Person A hat er keine kaufmännischen Kenntnisse.
Man feilt einige Monate an der detaillierten Ausarbeitung des Firmenkonzepts, allerdings trägt Person B mit ständigen Überarbeitungswünschen und Konzeptionsänderungen nicht unerheblich zu einer starken Verwirrung hinsichtlich der Unternehmensausrichtung bei.
Person A hat sich den Firmennamen nach nächtelangen Überlegungen selbst ausgedacht und trifft mit diesem absolut ins Schwarze, so dass er diesen langfristig schützen möchte. Er erhält von Person C den Tipp, sich einen Brief mit offizieller Firmierung an eigene Adresse zu schicken, um so bis zur offiziellen Eintragung beim DPMA nachweisen zu können, dass er als erster offiziell unter dem Firmennamen in Erscheinung getreten ist. Datum des Poststempels : Juni 2007.
Hinter seinem Rücken beantragt B währenddessen im August 2007 die Eintragung einer Wortmarke beim DPMA, diese erfolgt im Oktober 2007.
Nach schweren Differenzen trennen sich die Wege von A und B zum Ende des Jahres 2007.
A arbeitet mit Hochdruck an der Erstellung seiner Homepage (Firmenname = Domainname) und stellt diese Anfang 2008 online.
Wenige Monate später erhalten A selbst als Betreiber und seine Lebensgefährtin als Domaininhaberin eine Bußgeld- und Klageandrohung von B gegen die sie Einspruch einlegen und Recht erhalten, weil neben dem Brief an eigene Adresse noch einige Auftragsbestätigungen von Domainregistrierungen (ApfelBirne.de/eu/com/biz) vorliegen und als Beweismittel dafür geltend gemacht werden dass A als erster offiziell unter dem Firmennamen in Erscheinung getreten ist.
Im Hintergrund probiert B, die zwischen A's Lebensgefährtin und dem Provider geschlossenen Verträge zur Domainnutzung mittels Unterschriftenfälschung in ihrem Namen zu kündigen. A's Frau bekommt dies aber mit und informiert den Provider, dass keine Kündigungen getätigt worden und auch weiterhin nicht geplant seien. Eine weitere Nutzung der Domains findet aber nicht mehr statt.
Seit dem ersten Februar nun ist B mit seiner Domain Apfel-Birne.de online.
Wie gestaltet sich die Rechtslage vor dem Hintergrund, dass B die Wortmarke niemals hat austragen lassen obwohl im die Nutzung durch A's Anwalt aufgrund der vorliegenden Beweise untersagt wurde?
A möchte B nicht verklagen, er möchte lediglich die Nutzung verbieten.
Sorry, falls es so lang geworden ist - wie immer würde ich mich aber trotzdem über Anregungen freuen und beantworte Fragen so schnell wie möglich
Wenige Monate später erhalten A selbst als Betreiber und seine Lebensgefährtin als Domaininhaberin eine Bußgeld- und Klageandrohung von B gegen die sie Einspruch einlegen und Recht erhalten, weil neben dem Brief an eigene Adresse noch einige Auftragsbestätigungen von Domainregistrierungen (ApfelBirne.de/eu/com/biz) vorliegen und als Beweismittel dafür geltend gemacht werden dass A als erster offiziell unter dem Firmennamen in Erscheinung getreten ist.
Das verwundert mich. Die Firma hat unter ihrer Bezeichnung nach der o.a. Schilderung doch überhaupt keine Verkehrsgeltung erlangt, aus der ein eigenes (einer später eingetragenen Marke vorgehendes) Kennzeichenrecht hätte erwachsen können.
Sie können gerne einen Brief Ihres Großvaters an sich selbst aus dem Jahre 1925 ausgraben, in dem dieser die Firmenbezeichnung "[Wortsperre: Firmenname]" führt, das wird Ihnen gegen die Gates-Firma überhaupt nichts nützen.
Entsprechend hätte auch A in dieser Hinsicht kaum einen Anspruch gegenüber B durchsetzen können. Also wie ist das genau gelaufen? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Es ist so gelaufen wie ich schrieb - A und seine Lebensgefährtin erhielten zeitgleich die Androhung der Klageerhebung sowie eines Bußgeldes man nicht unterlasse, den vermeintlich geschützten gemeinsamen Firmennamen zu verwenden.
Da A aber eine frühere Registrierung der Domains sowie die Anmeldung des Gewerbes unter gleichem Namen nachweisen konnte, wurde seinerzeit so argumentiert, dass B sich niemals eine Wortmarke hätte eintragen lassen dürfen, da ihm bereits bekannt war, dass A bereits vor der Kooperation A/B unter gleichem Namen aufgetreten war.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.02.09, 17:28 Titel:
Das kann so nicht sein.
Wenn B eine Marke beim DPMA eingetragen bekommen hat, dann ist diese Tatsache für die zuständigen Gerichte bindend.
Solange A also nicht erfolgreich eine Löschung der Marke erwirkt, kann kein normales Gericht urteilen, B hätte aus der Marke keine Rechte.
A könnte ggfs. begründen, wieso er ältere Rechte habe, sodaß B sein Markenrecht ausnahmsweise nicht gegen ihn (und nur ihn) durchsetzen könnte, das ist aber etwas anderes als die Entscheidung "B hatte kein Recht, die Marke einzutragen", diese kann nur das BPatG fällen.
Es kann folglich nur entschieden worden sein "B hat keine Ansprüche gegenüber A aus MarkenG".
Abgesehen davon wundere ich mich weiter, wieso A ohne jede Verkehrsgeltung ein Kennzeichenrecht hätte beanspruchen können.
Das Markenrecht kennt kein "Erfinderprinzip" nach dem Motto "A hat den Begriff 'erfunden', also darf ihn kein Dritter - der den Begriff ggfs. von A kennt - als Marke registrieren". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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