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Vertrag oder nicht Vertrag

 
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Gast1
Gast





BeitragVerfasst am: 22.09.04, 16:51    Titel: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

Hallo!
Ich habe eine vielleicht seltsame Frage:
Als ich noch nicht Volljährig war, habe ich mit meinem Kumpel eine Vertrag ausgehandelt, dass ich 3000€ erhalte wenn ich bis zu meinem 30. Lebensjahr an Olympia teilnehme. Genauso muss ich ihm den Betrag zahlen ,wenn ich es nicht schaffe. Damals habe ich das als Scherzvertrag angesehen. Mein Freund aber besteht heute immer noch ernsthaft auf die Erfüllung dieses Vertrages. Meine Frage: Kann so ein Vertrag gültig sein?Oder ist er gar als eine Wette anzuehen? Ich meine, welche Rolle spielt dabei das BGB:
- Minderjährigkeit
- Ernsthaftigkeit
- Geschäftsfähigkeit
- Gesetzeswidrigkeit
- Sittenwidrigkeit
- Eigenschaft der Wette: Keine Pflicht sie einzulösen
- Unmöglichkeit der Erfüllung
- Einseitigkeit usw.
Ich hoffe, eure Antworten werden den "Vertrag" für nichtig erklären!
cu
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Gast






BeitragVerfasst am: 22.09.04, 18:35    Titel: Re: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

Ich bin eher Strafrechtsexperte und nicht so firm im Zivilrecht, aber ich denke, man kann hier allenfalls über die Schiene der Ernsthaftigkeit etwas machen.

Maßgeblich ist das BGB.

Sittenwiderig ist der Vertrag nicht (warum auch?)

Solange Du minderjährig warst, war der Vertrag "schwebend unwirksam" Mit Erreichen der Volljährigkeit kannst Du den Vertrag selber nachträglich genehmigen. (Die Frage ist: Ist hier sozusagen eine stillschweigende Genehmigung erfolgt, d.h. hättest Du den Vertrag für nichtig erklären müssen, bzw. ist dies jetzt noch möglich !?)

Ich würde es mit § 118 BGB versuchen, und demjenigen (komischer "Freund" übrigens) eine entsprechende Erklärung ( § 143 BGB) per Einschreiben zukommen lassen.

§ 118 BGB
Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.



[/quote]
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Gast






BeitragVerfasst am: 23.09.04, 07:44    Titel: Re: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::

[i]§ 118 BGB
Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
[/quote]


sehe ich nicht für gegeben- meiner meinung nach ist der vertrag wirksam
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Michael A. Schaffrath
Gast





BeitragVerfasst am: 23.09.04, 10:15    Titel: Re: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

- Minderjährigkeit

=> Wurde ja schon erwähnt, der Vertrag dürfte, wenn er nicht beweisbar vor oder unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit angefochten wurde, wirksam geworden sein.

- Ernsthaftigkeit

=> Wenn es sich wirklich um einen schriftlichen Vertrag handelt, dürfte Mangel an Ernsthaftigkeit eher schwierig zu beweisen sein. Immerhin gibt es verrücktere legitime Vereinbarungen.

- Geschäftsfähigkeit

=> S.o.

- Gesetzeswidrigkeit

=> Kein Gesetzesverstoß erkennbar.

- Sittenwidrigkeit

=> Nicht zu erkennen, da der Vertragsinhalt nicht gegen die guten Sitten verstößt. Eine Vereinbarung der Form "wenn ich bis 30 mit 100 Frauen geschlafen habe..." könnte man da schon eher anfechten.

- Eigenschaft der Wette: Keine Pflicht sie einzulösen

=> §762 I BGB sehe ich hier als einzigen Ausweg an. Die Vereinbarung dürfte also nicht einzufordern sein.

- Unmöglichkeit der Erfüllung

=> Unmöglichkeit begründet keine Vertragsauflösung. Abgesehen davon enthält die Vereinbarung ja gerade die Unmöglichkeit als Bestandteil ("wenn bis 30 nicht...").

- Einseitigkeit usw.

=> In wiefern ist die Vereinbarung einseitig? Das wäre nur der Fall, wenn sie lauten würde "wenn bis 30 nicht, dann kriegst Du Geld" und der umgekehrte Fall fehlen würde.
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Gast1
Gast





BeitragVerfasst am: 23.09.04, 14:27    Titel: Re: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

Hallo!
Wie sicher seid ihr euch, dass es sich um eine Wette handelt? Was spricht dagegen?
Und noch eine Frage: Kann man die Qualität und Gültigkeit dieses "Vertrages" nicht schon jetzt (und nicht erst in 10 Jahren) klären lassen (gerichtlich u.ä.). Ich meine nur, dass es ganz schon Nerven aufreibend ist, ein Jahrzehnt auf einen Prozess zu warten.
Danke für eure Antworten!
cu
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.09.04, 11:05    Titel: Re: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

an deiner stelle würd ich den freund in den wind schiessen! die wette bzw. der vertrag ist gültig meiner meinung nach! mit deiner volljährigkeit hättest du die wette anfechten müssen!

das hast du net getan aus unwissenheit oder weil du die sache nicht so ernst gesehen hast!

besteht denn überhaupt die gefahr, dass die wette erfüllt wird?
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Michael A. Schaffrath
Gast





BeitragVerfasst am: 24.09.04, 12:27    Titel: Re: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

> Wie sicher seid ihr euch, dass es sich um eine Wette handelt?

Ohne die genaue Formulierung des Vertrages zu kennen, ist das nicht abschließend zu entscheiden.

> Was spricht dagegen?

Gegen eine Wette könnten bspw. bestimmte Randumstände oder Klauseln des Vertrages sprechen.
Mal als Beispiel, wenn Ihr Vertragspartner Sie für Olympia trainiert, wäre eine solche Abmachung sicherlich nicht als Wette anzusehen. Dann wären die 3000 EUR durchaus als "Entschädigung" dafür anzusehen, daß er sie kostenlos trainiert und Sie dann doch versagen und somit sein ganzer Aufwand umsonst war.

> Und noch eine Frage: Kann man die Qualität und Gültigkeit dieses "Vertrages" nicht schon jetzt (und nicht erst in 10 Jahren) klären lassen (gerichtlich u.ä.). Ich meine nur, dass es ganz schon Nerven aufreibend ist, ein Jahrzehnt auf einen Prozess zu warten.

Feststellungsklage. §256 I ZPO sieht das vor, wenn Sie plausibel machen können, daß Sie "ein rechtliches Interesse daran ha[ben], daß das Rechtsverhältnis [...] durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt" wird.
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.09.04, 23:54    Titel: Re: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

Das mit der Wette wird wohl zutreffen, aber das ist nicht der entscheidende Punkt. Die Mehrheit der Poster verkennt die Rechtslage im Minderjährigenrecht, wenn sie nach dem Erreichen der Volljährigkeit einfach eine konkludente Genehmigung annimmt, mit der bloßen Begründung, es habe kein "Widerspruch" stattgefunden. Ein "Widerspruch" ist in diesem Zusammenhang unbekannt; es würde auch nicht der Bedeutung des Minderjährigenschutzes im BGB entsprechen. Schweigen ist zunächst ein rechtliches nullum und somit bedeutungslos. Bedeutung erlangen kann es nur, wenn weitere äußere Anzeichen hinzutreten, die einen Erklärungswert des Schweigens nahelegen könnten. Dies ist im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, im Gegenteil, das in Rede stehende Vertragsverhältnis ist höchst streitig. Daher ist vielmehr von einer stillschweigenden (oder sogar expliziten?) Ablehnung des Genehmigung auszugehen. Der Vertrag ist unproblematisch nichtig.
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andrew
Gast





BeitragVerfasst am: 27.09.04, 15:41    Titel: Re: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

Mich würde mal interessieren, wie denn ein Auflösungsvertrag aussehen würde, wenn er seinem Freund so einen vorlegen würde?
"Hiermit erklären wir den Vertrag vom ... für nicht mehr gültig" und Unterschrift von beiden? Kann man so einen Vertrag überhaupt im gegenseitigen Einverständnis auflösen?
Gibt es spezielle Formbedingunden oder Muss-Inhalte?
Danke im Voraus
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.09.04, 19:48    Titel: Re: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

Es gibt in so einem Fall keinen "Auflösungsvertrag".

Der Fragesteller kann den Vertrag anfechten.
Entweder weil er - wie "Gast" am 25.09.04, 00:54, sagte - aufgrund der Minderjährigenproblematik nichtig ist oder weil er aus anderen Gründen anfechtbar wäre (Wette etc.)
Eine Anfechtung ist eine einseitige Willenserklärung, die - wenn berechtigt - dazu führt, daß der Anfechtende den Vertrag nicht mehr gegen sich gelten lassen muß.

Ein "Auflösungsvertrag" wäre eine beidseitige Willenserklärung. Die ist hier weder nötig noch realistisch, sondern käme nur in Frage, wenn sich beide Seiten darauf geeinigt hätten, den Vertrag aufzugeben.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Gast






BeitragVerfasst am: 03.10.04, 08:10    Titel: Re: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

> Der Fragesteller kann den Vertrag anfechten. Entweder weil er aufgrund der Minderjährigenproblematik nichtig ist oder weil er aus anderen Gründen anfechtbar wäre (Wette etc.) <


Hallo Michael,

ich habe früher in der Berufsschule gelernt, dass nur wirksam geschlossene Verträge angefochten werden können. Ein nichtiger Vertrag kann nicht angefochten werden, weil es da nichts zum Anfechten gibt.

Hat sich das in der Zwischenzeit geändert?
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Zipo Bibrok 5 x 10 hoch 8
Gast





BeitragVerfasst am: 07.10.04, 13:35    Titel: Re: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

Da hat sich nichts "geändert", sondert man hat Ihnen in der Berufsschule - um es vorsichtig zu formulieren - zumindest nicht die herrschende Meinung beigebracht.

Natürlich können auch nichtige Rechtsgeschäfte angefochten werden. Bedeutsam ist dies vor allem in den Fällen, in denen ein Anfechtungsgrund leicht, ein Nichtigkeitsgrund aber nur schwer oder gar nicht beweisbar ist.

Nur so kann sich z.B der arglistig Getäuschte von einem z.B. sittenwidrigen Vertrag lösen, wenn er zwar die Täuschung, aber nicht die erforderliche subjektive Komponente des § 138 BGB nachweisen kann.
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Vormundschaftsrichter
Gast





BeitragVerfasst am: 07.10.04, 15:36    Titel: Re: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

Zipo Bibrok 5 x 10 hoch 8 hat folgendes geschrieben::

Natürlich können auch nichtige Rechtsgeschäfte angefochten werden. Bedeutsam ist dies vor allem in den Fällen, in denen ein Anfechtungsgrund leicht, ein Nichtigkeitsgrund aber nur schwer oder gar nicht beweisbar ist.
.


Naja, aber in dem hier zu entscheidenden Fall ist nun wirklich keine Anfechtung nötig. Der Vertrag ist eindeutig nichtig mangels Genehmigung.

Noch 2 Anmerkungen am Rande:

1) Gast1, Sie könnten auch mal ein wenig mehr trainieren und abends nicht immer nur chipsfressend vor dem Fernseher hängen, damit Sie die Olympiaqualifikation doch noch schaffen.

2) Was zum Teufel bedeutet der Name "Zipo Bibrok 5 x 10 hoch 8"?!

Gruß
Vormundschaftsrichter
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Zipo Bibrok 5 x 10 hoch 8
Gast





BeitragVerfasst am: 07.10.04, 16:31    Titel: Re: Vertrag oder nicht Vertrag Antworten mit Zitat

Die Frage, ob nichtige Rechtsgeschäfte angefochten werden können, wurde ja losgelöst vom Fall unter Hinweis auf die damalige Berufschulerfahrungen gestellt, die Antwort hatte deshalb ebenso keinen direkten Bezug zum Fall.

"Zipo Bibrok 5 x 10 hoch 8" ist eine Romanfigur aus Douglas Adams' "Per Anhalter durch die Galaxis"-Epos. Es handelt sich um ein GUSL (Gelehrtes, Unparteiisches und Sehr Lockeres) Gerichtswesen, das wegen seines unaussprechlichen Namens allgemein nur Pag genannt wird.

Ich dachte, für ein juristisches Forum ein ganz passender, wenn auch nicht unbedingt bescheidener, Nick.
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