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Kurzfristige Wohnungsübergabe, unpässlicher VM - ok?

 
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Keke
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 19:48    Titel: Kurzfristige Wohnungsübergabe, unpässlicher VM - ok? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe hier heute Abend noch auf schnelle Hilfe. Dafür vorab vielen Dank.

Folgendes:
Mieter A haben fristgerecht zum 31.12.08 ihr Haus bei Vermieter B. gekündigt. A wollten die Übergabe des Hauses gerne auf den 31.12. legen, da renovierungstechnisch einiges zu tun war und man den Zeitraum ganz ausnutzen wollte.

Ein Telefonat mit der Ehefrau von B ergab, dass B zu diesem Zeitpunkt verreist sei, sich aber am 03.01. melden würde bzgl. eines neuen Übergabetermins.
Dies fand nicht statt.

Heute ergab ein von A initiiertes Telefonat, dass B. die Übergabe morgen um 14.30Uhr verlangt.
Der Hinweis darauf, dass die Mieter A allerdings berufstätig seien und so kurzfristig nicht könnten ignorierte er völlig und betonte, jeder Tag, der ab sofort verstreiche, werde in Rechnung gestellt, das heißt, der tägliche Mietzins von der Kaution abgezogen.

Ist das so zulässig? Flexibilität hin oder her, Mieter A hatten Urlaub von Mitte Dezember bis gestern und hätten bereitwillig jeden Termin angenommen. Aufgrund der Unpässlichkeit Bs müssen Mieter A nun im Caree springen?

Wie Sie sehen, die Antwort eilt.
Vielen dank - und frohes neues Jahr!
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, die Rückgabe ist reine Mietersache, wie er das macht ist sein Bier. Gibt er die Wohnung verspätet zurück muss er für den Zeitraum die vereinbarte bzw. die ortsübliche Miete bezahlen. Die Wohnung kann auch ohne VM zurück gegeben werden, dazu müssen nur sämtliche Schlüssel beim VM im Briefkasten geworfen werden. Das ganze noch unter neutralen Zeugen und der Drops ist gelutscht.
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Keke
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, ich denke, darauf wird Mieter A sich wohl nicht einlassen. Zu negativ sind die bisherigen Erfahrungen mit B (ist schon das 2. Mietobjekt).

Danke für die Antwort, A muss sich nun wohl schnell etwas einfallen lassen...
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 21:50    Titel: Antworten mit Zitat

Am einfachsten wärs ja morgen die Wohnung zurück zu geben. Dann wär das Problem von A gelöst. Ob die Wohnung nun mit oder ohne VM zurück gegeben wird ist egal. Es sollte nur beweisbar sein.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 08:10    Titel: Antworten mit Zitat

Übergibt der Mieter dem Vermieter die Wohnung nicht rechtzeitig, kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung verlangen, mindestens in Höhe der bisherigen Miete, evtl. aber auch die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Zahlungspflicht endet regelmäßig am Ende des Monats, in dem der Mieter auszieht.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

Einen Moment bitte.

Das Ende des Mietverhältnisses war der 31.12.2008. Genau zu dem Zeitpunkt ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurück zu geben, nicht früher.

Das wollte der Mieter auch, aber dies wurde mit Hinweis, dass der Vermieter verreist sei, abgelehnt. Von einer nun verspäteten Rückgabe, die der Mieter nicht zu vertreten hat, kann doch hier gar keine Rede sein.

 
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Tja der Mieter hätte die Wohnung ja am 31.12 zurück geben können. Hat er aber nicht, dementsprechend muss er nun die Kosten für sein handeln tragen.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Das Ende des Mietverhältnisses war der 31.12.2008. Genau zu dem Zeitpunkt ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurück zu geben, nicht früher.
Um klugzuscheißen: er hatte Zeit bis zum 01.01.09, 00:00 Uhr. Winken
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Ulrich
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben:

Zitat:
Um klugzuscheißen: er hatte Zeit bis zum 01.01.09, 00:00 Uhr


Um nochmal klugzuscheißen: Das wäre nur richtig, gäbe es den § 193 BGB nicht. Der 01.01. ist ein gesetzlicher Feiertag.
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Gerade hab ich vor lachen in eine Klopapierolle gebissen. Verlegen lautes Lachen

 
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Ulrich
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

@ Frank Oseloff

Was macht man bloß mit einer Klopapierrolle am PC ? Ich benutz die woanders.
Oder weil hier auch so manche Sch.... produziert wird? Sehr glücklich

Gruß
Ulrich
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Das wollte der Mieter auch, aber dies wurde mit Hinweis, dass der Vermieter verreist sei, abgelehnt. Von einer nun verspäteten Rückgabe, die der Mieter nicht zu vertreten hat, kann doch hier gar keine Rede sein. 


Der Mieter wird das sehr wohl zu vertreten haben. Er war verpflichtet die Mietwohnung zum Ende der Mietzeit zurückzugeben. Der Vermieter kann die Rückgabe nicht verweigern. Notfalls hätte der Mieter den Wohnungsschlüssel (mit Zeugen) auch in den Briefkasten des Vermieters "deponieren" können. Somit wäre die Wohnung rechtlich zurückgegeben worden.
Der Vermieter ist ja mit Rückgabe morgen den 06. einverstanden und das sollte der Mieter auch dann so machen.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Notfalls hätte der Mieter den Wohnungsschlüssel (mit Zeugen) auch in den Briefkasten des Vermieters "deponieren" können. Somit wäre die Wohnung rechtlich zurückgegeben worden.

Das wird auch durch ständige Wiederholungen nicht richtiger. Schmidt-Futterer, §546 Rdn. 33, 9. Auflage.

 
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ursprünglich hier folgenden Beitrag hierhin abgetrennt.
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