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Freischicht - trotzdem Pflicht zu arbeiten?

 
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cordarex
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Anmeldungsdatum: 18.02.2009
Beiträge: 3
Wohnort: Passau

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 14:00    Titel: Freischicht - trotzdem Pflicht zu arbeiten? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich arbeite nach einem Schichtplan, der in bestimmten Zeitabständen auch eine sogenannte Freischicht die zum Ausgleich bereits geleisteter Arbeitstunden dient, enthält.
Muß ich in einer solchen Freischicht trotzdem arbeiten (z. B. weil mehrere Mitarbeiter ausgefallen sind), wenn mich der AG anruft?

Ich bin der Meinung, dass ich das nicht muß. Wenn, dann nur auf freiwilliger Basis. Eine Verpflichtung dazu gibt es nicht.

Liege ich mit meiner Meinung richtig? Falls es dazu gerichtliche Entscheidungen gibt, wäre ich für eine Info dankbar. Hab da leider in der Suche nix gefunden.
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nur so aus einem Bauchgefühl heraus und mangels einer anderen Hintergrundinformation (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, betriebliche Übung?) unter leichten Vorbehalt:

Freischichten sind Ausgleich für mehr geleistete Arbeit, aber kein Erholungurlaub.

Sollte in den im vorhergehenden in Klammern genannten Quellen keine gegenteilige Regelung enthalten sein, würde ich davon ausgehen, dass der AG festlegen kann, wann zu arbeiten ist, ergo auch wenn eigentlich eine Freischicht ansteht.
Solange die Arbeitsschutzvorschriften (bspw. Arbeitszeitgesetz) dem nicht entgegenstehen.

Grüße
Ronny Winken
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cordarex
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Anmeldungsdatum: 18.02.2009
Beiträge: 3
Wohnort: Passau

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ok. Hier noch weitere Infos:

Betriebsvereinbarung gibts nicht. Gültig sind die AVR-Caritas. Die Freischichten sind im Rahmendienstplan bereits im Voraus festgelegt.

Ich sehe ein, dass, wenn mich der AG bei der Erstellung des Dienstplanes in den Freischichten zur Arbeit einteilt ich auch arbeiten muß. Das wäre auch nicht das Problem.
Aber wie schauts aus, wenn ich mich bereits in einer solchen Freischicht befinde? Das wäre ja dann fast wie Rufbereitschaft. Außerdem könnte ich dann ja fast nix mehr planen (Arztbesuche, mit Freunden in die Kneipe gehen Lachen ) weil ich ja damit rechnen muß, dass ich überraschend zur Arbeit herangezogen werde.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wie gesagt nur ein Bauchgefühl. Und ich würde (wieder) aus dem Bauch heraus schon einen Unterschied zwischen einer bereits angetretenen und einer noch anzutretenden Freischicht machen. Als Betroffener ginge ich in der Freischicht nicht ans Telefon.

Was sagen denn die AVR dazu, die kenne ich leider nicht?

Grüße
Ronny Winken
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cordarex
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Anmeldungsdatum: 18.02.2009
Beiträge: 3
Wohnort: Passau

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die AVR sagt dazu leider gar nichts.

Bleibt anscheinend wirklich nur das nicht ans Telefon gehen. Ist zwar nicht unbedingt die feine englische Art, aber der Zweck heiligt ja bekanntlich die Mittel. Smilie
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nachdem ich die AVR dann doch noch gefunden und gelesen habe, sehe ich keine eindeutige Regelung.

Allerdings fühle ich mich in vielen Formulierungen an die Zeit bei Y-Reisen erinnert Winken

In der Anlage 5 habe ich dann den § 4 gefunden, der eine Regelung zum Ausgleich solcher ausserplanmäßig erbrachten Arbeit enthält.

Aus der Tatsache dass die §§ 7 ff der Anlage 5 ausdrückliche Regelunegn zu Bereitschaft und Rufbereitschaft enthalten schließe ich , dass eine Anordnung zur Dienstleistung innerhalb einer Freischicht auch verweigert werden kann. Denn wenn der Arbeitgeber eine solche Dienstbereittschaft haben will, müßte er Rufbereitschaft anordnen.

Fraglich nur, wie der Arbeitnehmer das durchsetzen will.

Siehe auch den § 22 AVR, der zwar eine Arbeitsgerichtliche Klärug nicht ausschließt, aber...

Grüße
Ronny Winken
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich gilt wohl immer noch die Regel, dass der Arbeitgeber während der Freizeit gar keine Weisungsbefugnisse hat und der Arbeitnehmer keine Verpflichtung, irgendwelche Weisungen entgegen zu nehmen.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Grundsätzlich gilt wohl immer noch die Regel, dass der Arbeitgeber während der Freizeit gar keine Weisungsbefugnisse hat und der Arbeitnehmer keine Verpflichtung, irgendwelche Weisungen entgegen zu nehmen.


Grundsätzllich gebe ich Dir Recht, wenn Du aber mal die AVR lesen würdest, dann wärest Du an bestimmte Regelungen aus dem Soldatengesetz oder Beamtengesetz erinnert.
Die Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Staat ist ähnlich geregelt.

Und ich meine vernommen zu haben, dass sich die Arbeitsgerichte bei der Durchsetzung von Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem kirchlichen Arbeitgeber auch dezent zurückhalten.


Grüße
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Auegeile
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 15:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Übernimmt der anrufende Arbeitgeber auch die Verantwortung, z.B. wenn ich beim Früschoppen war? Nicht Fahrtüchtig bin?
Meine Frau arbeitet auch in dieser Brachne und ihr wurde als Sie es gelernt hat (Bereich Recht) von einem Anwalt der Sie unterrichtet hat ganz klar gesagt, das:

1. Sie außerhalb ihrers Arbeitsplatzes keinerlei Anweisung befolgen muß.
2. Und auch am Telefon hat der Arbeitgeber keinerlei Weisungsbefugnisse.

Ich habe da auch so meine Bedenken, aber, wenn er es schon in der Ausbildung lehrt, sollte es wohl stimmen.
Die Frage ist nur, wie reagiert der Arbeitgeber wenn man sich das nächste mal sieht?

Es gibt wohl nur eine 100% Lösung!! Nicht ans Telefon gehen und der Anrufbeantworter auf " nur Ansage " einstellen so das keine Nachricht darauf gesprochen werden kann.
Sonst hat man eventuell wieder den schwarzen Peter in dem man aufgefordert wird zurück zu rufen.

Ist zwar normalerweise nicht unsere Art aber zur Zeit auch bei uns nicht anders möglich, um wenigsten einmal 1-2 Tgae zur Ruhe zu kommen.

MfG
Auegeile
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matthias.
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Der AG hat eine gewisse Ankündigungsfrist einzuhalten, wenn er das tut (gesetzlich 4 Tage meine div. Arbeitsrechtler) dann kann er den Dienstplan ändern. Man muss allerdings natürlich dann einen anderen Tag frei bekommen.

Kurzfristiger ginge das nur über Rufbereitschaft die entsprechen vereinbart und auch entlohnt werden muss. Das sparen sich leider viele AG lieber.

MfG
Matthias
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Inkognito
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 17:43    Titel: Antworten mit Zitat

cordarex hat folgendes geschrieben::
Hallo,

die AVR sagt dazu leider gar nichts.


Naja, Anlage 6: Überstundenregelung sagt.

Zitat:
§ 1 Anordnung von Überstunden

(1) Die auf Anordnung des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten nach Maßgabe des Absatz 3 Satz 1 geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ( § 1 Abs. 1 bis Abs. 4 der Anlage 5 zu den AVR) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, sind Überstunden. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Die Mitarbeiter sollen möglichst gleichmäßig zu Überstunden herangezogen werden. Ist die Notwendigkeit von Überstunden voraussehbar, sollen sie spätestens am Vortag angekündigt werden.


Meinem Verständnis nach lässt die Formulierung "sollen sie spätestens am Vortag angekündigt werden" durchaus zu, dass sie bei einer früheren Nichtvorhersehbarkeit auch später, also am Tag des ungeplanten Einsatzes angeordnet werden dürfen.

Inkognito
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