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Ihre Kenntnisse über das SGB II scheinen vielleicht etwas gering zu sein. Daher mal die Bestimmung, nach der Mietzahlungen überhaupt von der ARGE an den Vermieter überwiesen darf.
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(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
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Wenn zum Beispiel die Miete ansonsten versoffen würde oder Sanktionen gegenüber dem Hilfeempfänger bestehen, dann kann die Miete direkt überwiesen werden.
Verstehen Sie, was ich Ihnen damit schreiben will?
Nur hat eben die ARGE nicht mit dem Vermieter den Mietvertrag abgeschlossen, sondern der Mieter (der Leistungen nach dem SGB II erhält). Der Mieter ist im übrigen dafür verantwortlich, daß der Vermieter die Miete erhält.
Verspätete Mietzahlungen durch die ARGE oder das Sozialamt sind dem Mieter nicht anzulasten, da weder ARGE noch Sozialamt Erfüllungsgehilfen des Mietrs sind. Verzug setzt Verschulden voraus. Dies ist dem Mieter bei verspäteten Zahlungen durch ARGE oder Sozialamt nicht zu unterstellen.
Vgl Horst, Praxis des Mietrechts (aus NJW Praxis), 2. Auflage, Seite 341/ 342, Rdn. 1568
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Vgl Horst, Praxis des Mietrechts (aus NJW Praxis), 2. Auflage, Seite 341/ 342, Rdn. 1568
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Hallo Frank,
leider kann ich gerade die Quelle nicht vergleichen, weil sie mir nicht vorliegt. Ebenfalls fehlt mir die Jahresangabe, da das SGB II erst seit dem 01.01.2005 gilt.
Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
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Verspätete Mietzahlungen durch die ARGE oder das Sozialamt sind dem Mieter nicht anzulasten, da weder ARGE noch Sozialamt Erfüllungsgehilfen des Mietrs sind. Verzug setzt Verschulden voraus. Dies ist dem Mieter bei verspäteten Zahlungen durch ARGE oder Sozialamt nicht zu unterstellen.
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Folgt man der Logik des § 22 Abs. 4 SGB II, dann kommt es in der Regel nicht zur Mietzahlung durch die ARGE, wenn der Hilfeempfänger zuvor seinen Verpflichtungen auf "gesicherte Mietzahlungen" nachgekommen ist. Die Eigenverantwortung des Mieters wurde mit der Einführung des SGB II nicht abgeschafft, sondern gestärkt.
Zudem ist das SGB II kein Mietsicherungsgesetz. Hier sein nur am Rande auf die Sanktionsmöglichkeiten nach § 31 SGB II hingewiesen.
Vertragspartner bei der Wohnungsanmietung sind nach dem Privatrecht Mieter und Vermieter. Wenn also keine Miete überwiesen wurde, dann kann sich der Vermieter an den Mieter wenden. Der Mieter (Hilfeempfänger) muß sich dann mit der ARGE in Verbindung setzen. Die ARGE wiederum hat das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und die Sozialdatenschutzbestimmungen nach den §§ 50 - 52a SGB II und/oder §§ 67 - 85a SGB X zu beachten.
Eine verspätete Mietzahlung durch die ARGE und deren Anlastung gegenüber dem Mieter spielt eigentlich nur dann eine Rolle, wenn schon Mietrückstände bestehen und eine Räumung eingeleitet werden soll. Dies war aber nicht die Ausgangsfrage, sondern darf/kann der Vermieter direkt die ARGE anrufen und darf/kann die ARGE Auskünfte über den Hilfeempfänger an den Vermieter geben.
Hier meine ich, daß dies nicht möglich ist, da dem der Sozialdatenschutz des SGB eine Hürde setzt.
Vermieter hat reagiert und erstmal die ARGE angerufen. Direkt Miete ueberweisen geht, wenn der Mieter eine Mietabtretungserklaerung beim Amt unterschrieben hat.
Dies wurde dann durch den Mieter bestaetigt.
Der hat im uebrigen fuer seine Familie bis jetzt auch noch kein Geld erhalten - wegen
dem Umzug in ein anderes Zustaendigkeitsgebiet..
Mieter wird heute beim Amt persoenlich nachfragen und mich dann (hoffentlich - aber - wie gesagt, sehr nette Leute) informieren.
Vermieter uebt sich jetzt halt noch ein Weilchen in Geduld - und informiert Euch ueber den Ausgang.
Habe im uebrigen die Erfahrung gemacht, dass man trotz Vorschriften und Paragraphen - wenn man nett und hoeflich seine Lage schildert, immer mal hilfreiche Informationen - auch von den Aemtern - bekommt.
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Habe im uebrigen die Erfahrung gemacht, dass man trotz Vorschriften und Paragraphen - wenn man nett und hoeflich seine Lage schildert, immer mal hilfreiche Informationen - auch von den Aemtern - bekommt.
Na dann hoffe ich mal, daß Sie ebenfalls davon begeistert sind, wenn Ihre Daten bei Behörden unbefugt weiter gegeben werden, so bald irgendwer nur "nett und höflich" unbefugt darum bittet.
Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden – so ist das Sozialgeheimnis gesetzlich verankert! Das müssten auch die Arbeitsgemeinschaften bzw. Jobcenter, die Agenturen für Arbeit und die für eine selbstständige Aufgabenwahrnehmung optierenden Kommunen beachten.
Allerdings nimmt es die ARGE mit dem Sozialdatenschutz leider nicht immer so genau (siehe Link zum Zitat).
Habe im uebrigen die Erfahrung gemacht, dass man trotz Vorschriften und Paragraphen - wenn man nett und hoeflich seine Lage schildert, immer mal hilfreiche Informationen - auch von den Aemtern - bekommt.
Es sind hier allgemeine Auskuenfte ueber die entsprechenden Vorgehensweisen,
z. B. wie im konkreten Fall der Mietabtretung gemeint, natuerlich keine personenbe-
zogenen Daten.
Und da ich mich im SGB II nun nicht gut auskenne, habe ich auch gleich eine Frage dazu. In der Anlage KDU können freiwillige Angaben zum Vermieter und dessen Bankverbindung gemacht werden. Wenn dieser Bereich nun ausgefüllt wird: gilt das dann als verbindlicher Auftrag, die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen oder bedarf es dazu weiterer Erklärungen?
Und da ich mich im SGB II nun nicht gut auskenne, habe ich auch gleich eine Frage dazu. In der Anlage KDU können freiwillige Angaben zum Vermieter und dessen Bankverbindung gemacht werden. Wenn dieser Bereich nun ausgefüllt wird: gilt das dann als verbindlicher Auftrag, die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen oder bedarf es dazu weiterer Erklärungen?...Â
Hallo Frank,
dies wäre kein verbinlicher Auftrag, sondern es ist der Wunsch des Mieters. Wünsche können erfüllt werden, müssen aber nicht. Für die ARGE ist es einfacher, wenn sie statt zwei Überweisungen nur eine Überweisung pro Monat vornehmen muß. Zudem verursachen Überweisungen allgemein zusätzliche Kosten.
Die ARGE müßte dem Wunsch entsprechen, wenn ansonsten die Gefahr nach § 22 Abs. 4 SGB II bestehen würde. Bei U-25jährigen wird in der Regel auch gerne direkt an den Vermieter überwiesen, weil häufig erst durch diese Möglichkeit überhaupt ein Mietvertrag mit einem jungen Volljährigen zustande kommt.
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