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Trennung im Ausland - Sorgerecht für Kinder

 
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tommy130398
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.04.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 10:46    Titel: Trennung im Ausland - Sorgerecht für Kinder Antworten mit Zitat

Frau A und Herr B sind seid 1998 verheiratet. Sie gebürtige Ukrainerin ( hat Ihre Staatsbürgerschaft bei behalten ) - er Deutscher. Beide Leben zusammen in Schweden, mit den beiden Kindern welche beide in Deutschland geboren sind. Kinder sind nun 4 und 7 1/2 Jahre alt. Familie lebt seid 02.2007 in Schweden und haben ständiges Aufenthaltsrecht.

Frau A. teilte Ihren Mann nun mit, das Sie sich in Deutschland eine Wohnung gesucht hat und mit den Kindern zusammen, zurüch geht im März. Warum Sie eine Trennung anstrebt, ist Herrn B noch nicht klar, da Frau A Ihn bis jetzt mit Ihrer Begründung hin hält. Herr B verliert nun im April seinen Job ( gedankt sei hier einmal, den Herren, die so Gut mit Geld anderer Umgehen konnten und eine Weltwirtschaftkriese ausgelöst haben Smilie ). Frau A hat Ihren Jon nun zu Ende 03.2009 gekündigt, da Sie ja zurück ziehen möchte.

Herr B, ist keinesfalls damit Einverstanden, das Frau A zusammen mit den Kindern nach Deutschland geht. Beide haben das gemeinsame Sorgerecht und Herr B vertritt nun die Meinung, das ohne sein Einverständniss, die Kinder nicht einfach nach Deutschland mitgenommen werden dürfen. Vielmehr, sieht er sich, genau wie Frau A, als Idealen Erziehungsberichtigten und würde gerne die Kinder hier in Schweden behalten. Da ja beide seid 2 Jahren in Kindergarten und Schule gehen und auch Freundschaften hier aufgebaut haben.

Wer ist eigentlich jetzt Zuständig ( welches Gericht/Land ), falls Frau A und Herr B keine gütige Einigung finden ?

Danke im vorraus für Ihre Antworten.

MvH der Dume Freund, der seine Freundschaft mit beiden rikiert
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

aus deutscher Sicht wären die Sachvorschriften (also das Ehe- und Kindschaftsrecht und ggf. Familienrecht, sowie der Rechtsweg) des Aufenthaltsstaates auf das Eltern-Kind-Verhältnis anzuwenden, vorliegend also schwedisches Recht. Dies ergibt sich aus dem deutschen Art. 21 EGBGB.

Was zu dem Sachverhalt jetzt im Einzelnen im schwedischen Recht steht, kann ich leider nicht sagen.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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