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Problem mit adverbialer Bestimmung der Zeit

 
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fwp
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Anmeldungsdatum: 27.05.2008
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 11:33    Titel: Problem mit adverbialer Bestimmung der Zeit Antworten mit Zitat

Hallo,

ich glaube ich habe Kenntnis von etwas besonders Perplexen erhalten. Ich glaube, das ist ein Beitrag für das Feuilleton einer Sonntagszeitung.

--- Schwank als Einleitung ---
Zitat:
Ist es möglich, dass ein deutscher (oder zumindest badischer) Beamte den Satz:

"Der Heiner kriegt die Mundharmonika als Nacherbe"

missversteht?

Und zwar

Mundharmonika als Nacherbe
= Mundharmonika als das Nacherbe
= Objektgruppe
= 1/2 Mundharmonika

da die Mundharmonika je zu Hälfte dem Erst- und Letzsterbenden gehörte, das Nacherbe aus dem Vorerbe entstand und somit nur das hälftige Ganze darstellt?

Auch hat der deutsche (oder zumindest badische) Beamte bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, dass wenn 'als Nacherbe' als 'als das Nacherbe' auszulegen wäre, keine Bestimmung der Zeit vorhanden wäre. Da die Erst- und Letzsterbenden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung garantiert noch lebten, ergebe sich für einen Laien, wenn man also das 'das' einsetzt:

"Der Heiner kriegt die Mundharmonika als DAS Nacherbe"
gez. 11.11.1911

ist äquivalent mit

"Der Heiner kriegt jetzt nix, da man im Präsens nicht bekommen kann was nicht ist und es sittenwidrig wäre zu verlangen, wir sollten zeitgleich mit der Unterschrift den gemeinsamen Freitod begehen nur damit ein (das) Nacherbe da ist."
gez. 11.11.1911

(wenn es um das 'eigene' Nacherbe geht, wie bei einem Testament). Ist das so zu verstehen?

Oder haben die Testierer versehentlich am 11.11.1911 ihre Mundharmonika verschenkt, die nach dem Tode des Letzsterbenden als DAS Nacherbe anzurechnen ist?

Mit so etwas muss man sich eigentlich nicht befassen, wenn es sich nicht in deutschen Amtsstuben zutragen würde.

Ich bin kein Jurist und auch kein Germanist. Aber ich nehme an, dass 'als Nacherbe' in 'kriegt ... als Nacherbe' eine adverbiale Bestimmung der Zeit ist und gleichzusetzen ist mit:

'kriegt ... als Nacherbe'
= 'kriegt ..., wenn er Nacherbe geworden ist'
= 'kriegt ..., nach dem Tode des Letzsterbenden'

oder auch

'nacherbt ...'

Zitat:
Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm
NACHERBEN, verb. nachträglich oder als nacherbe erben: ein jeder dächte nur hinweck, ei, was geheuet mich der dreck, damit ich nur die haut verderb ...
Simplic. 1, 40 K.


Kann sich der badische Amtsdialekt auf Angelegenheiten des täglichen Lebens auswirken?

Ja, und wie!

In jungen Jahren stellt ein Ehepaar etwas auf, das ein Laie ein Berliner Testament nennt.
In zwei Ziffern wird die Art der Schlusserbenfolge bestimmt:
Zitat:
II. Nacherben nach dem Tode des Überlebenden sind unsere Kinder zu gleichen Teilen.
V. Der Überlebende vermacht schon jetzt seinen Anteil den Kindern zu gleichen Teilen.

(Natülichich ist alles drin: gegenseitige Alleinerben, Pflichtteilstrafklausel, Eventualität der Wiederverheiratung.)

Das Ehepaar als älter werdende Leute erkennt, dass die Zeit knapp wird, möchte den künftigen Erben dienlich sein und setz eine Änderung auf:

Zitat:
Prolog: Wir beziehen uns ... ändern und ergänzen Ziffer II und V

Das Zuckerbrot geht nach dem Tode des Überlebenden an die Nacherben (Kinder) Heiner und Sepp zu gleichen Teilen.

Der Rest geht nach dem Tode des Überlebenden an die Kinder laut unten stehender Aufstellung.

Der Heiner kriegt die Mundharmonika als Nacherbe

Der oben erwähnte Rest wird nach dem Tode des Überlebenden wie folgt aufgeteilt:
Als Nacherben für die Trommel wird benannt: Heiner und Sepp zu gleichen Teilen.
Als Nacherbe für die Peitsche wird benannt: Sepp.

Epilog: Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des ersten Testamentes.


Nota bene: Zwischen Prolog und Epilog wird das gesamte Vermögen aufgeführt. Barwerte wurden fortgelassen, da sie dem Überlebenden als Alleinerbe vermacht wurden, der sie wiederum den Nacherben als Nacherben zu gleichen Teilen vermacht.

Da wir ja verstehen wollen, wie ein badischer Amtsstuben-Grammatikparser funktioniert, habe ich mir viel Mühe gegeben und "Nacherbe", "Nacherben" und "nach dem Tode des Überlebenden" nicht nur nicht durch Synonyme ersetzt sondern auch ihre ursprünglichen Reihenfolge (im Satz und im gesamten Text) nicht geändert.

Ergebnis:

badischer Amtsstuben-Grammatikparser:

Fehlende hälftige Schlusserbeneinsetzung
Zitat:
Ein Erbnachweis auf Ableben von Ehegatte 1 mit dem Nachweis der eingetretenen Nacherbfolge liegt in Form der öffentlichen Testamente des Notariats vor. Dieser Erbnachweis enthält keine Erbeneinsetzung auf das Ableben von Ehegatte 2 selbst (Schlusserbeneinsetzung), so dass nur ein Nachweis für den hälftigen Anteil von Ehegatte 1 vorliegt. Für den hälftigen Eigentumsanteil von Ehegatte 2 ist ein Nachweis erforderlich.

Für die Eintragung der Erben bedarf es:
- schriftlicher Antrag auf Grundbuchberichtigung
- Erbschein auf Ableben Ehegatte 2

Die Erbengemeinschaft wird auf Eintritt des Nacherbfalles entsprechend dem Testament I eingetragen. Der Eintritt der Nacherben im Testament II kann nur durch Verteilungsvertrag durch die Erben erfolgen. Insofern ist der Nacherbenvermerk teilweise unrichtig.


Hat man da noch Töne? (Für die Mundharmonika.)

Ist es möglich, dass ein Sacharbeiter des Grundbuchamtes 'als Nacherbe' assoziiert mit 'den Anteil von Ehegatte 1' und dass der Rechtspfleger ein Testament mit einer riesen Aufzählungsliste als scheinbar so kompliziert einschätzt, dass er der Sache nicht weiter nachgeht und einen Erbschein verlangt? So meine Vermutung.

Anders kann ich mir nach tagelanger Satzteilsubstitution, die ergab, dass diese zwei Testamente in einem Testament mit eindeutiger Auslegung zusammenführbar sind, keinen Reim machen.

Wenn es so wäre, hat man das Problem wie mit einem Mathe-Nachhilfeschüler: Egal was man sagt, die Synapsen sind hochgeklappt, man blickt in leere Augen, der Schall verhallt.

P.S. Die Zusammenführung:
Zitat:
II. Nacherben nach dem Tod des Überlebenden sind unsere Kinder gemäß der Aufführung unten.
V. Der Überlebende vermacht schon jetzt seinen Anteil den Kindern gemäß der Aufführung unten.

Aufführung
Zitat:
Das Zuckerbrot geht nach dem Tode des Überlebenden an die Nacherben (Kinder) Heiner und Sepp zu gleichen Teilen.

Der Rest geht nach dem Tode des Überlebenden an die Kinder laut unten stehender Aufstellung.

Der Heiner kriegt die Mundharmonika als Nacherbe

Der oben erwähnte Rest wird nach dem Tode des Überlebenden wie folgt aufgeteilt:
Als Nacherben für die Trommel wird benannt: Heiner und Sepp zu gleichen Teilen.
Als Nacherbe für die Peitsche wird benannt: Sepp.

oder
Aufführung
Zitat:
Zuckerbrot ->Heiner und Sepp zu gleichen Teilen
Mundharmonika->Heiner
Trommel->Heiner und Sepp zu gleichen Teilen
Peitsche->Sepp.


Ist das nicht eindeutig? Oder sieht jemand einen Prozess, der dazu führt, dass 'gemäß der Aufführung unten' nicht in Ziffer V eingefügt wird oder dieser Passus ganz aus Ziffer V gestrichen wird, so dass die Erben hälftig in Bezug auf die Schlusserbeneinsetzung verwaisen? Nein!

P.S.2: Ähnlichkeit mit einem neulichen Beitrag ist gewollt. Dort ging es darum zu prüfen, ob ein Testament, wie es oben aufgeführt ist, falsch sein kann. Hier hingegen geht es darum herauszufinden, wie ein badischer Beamter solch ein Testament auffassen kann.

Vielen Dank
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Die Ausführungen von fwp lassen sich wohl in der Frage zusammenfassen: Haben die Ehegatten in den von ihnen gemeinschaftlich errichteten Testamenten die Erben des Längstlebenden von ihnen bestimmt?

fwp hat zum Inhalt der Testamente folgendes mitgeteilt:
Zitat:
II. Nacherben nach dem Tode des Überlebenden sind unsere Kinder zu gleichen Teilen.
V. Der Überlebende vermacht schon jetzt seinen Anteil den Kindern zu gleichen Teilen.
(Natülichich ist alles drin: gegenseitige Alleinerben, Pflichtteilstrafklausel, Eventualität der Wiederverheiratung.)
Zitat:
Prolog: Wir beziehen uns ... ändern und ergänzen Ziffer II und V
Das Zuckerbrot geht nach dem Tode des Überlebenden an die Nacherben (Kinder) Heiner und Sepp zu gleichen Teilen.
Der Rest geht nach dem Tode des Überlebenden an die Kinder laut unten stehender Aufstellung.
Der Heiner kriegt die Mundharmonika als Nacherbe
Der oben erwähnte Rest wird nach dem Tode des Überlebenden wie folgt aufgeteilt:
Als Nacherben für die Trommel wird benannt: Heiner und Sepp zu gleichen Teilen.
Als Nacherbe für die Peitsche wird benannt: Sepp.
Epilog: Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des ersten Testamentes.
Nota bene: Zwischen Prolog und Epilog wird das gesamte Vermögen aufgeführt. Barwerte wurden fortgelassen, da sie dem Überlebenden als Alleinerbe vermacht wurden, der sie wiederum den Nacherben als Nacherben zu gleichen Teilen vermacht.

In dem ersten Testament haben die Eheleute unter II. bestimmt, wer die Nacherben sind (unsere Kinder zu gleichen Teilen) und wann der Nacherbfall eintritt (nach dem Tod des Überlebenden). Der Bestimmung unter V. enthält keine Erbeinsetzung, sondern ein Vermächtnis.

Das zweite Testament der Eheleute enthält auch keine Erbeinsetzung, sondern Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen.

Als Ergebnis lässt sich festhalten: Soweit aus dem nur teilweise und offenbar stark verfremdet mitgeteilten Inhalt der beiden Testamente erkennbar ist, haben die Ehegatten in diesen Testamenten die Erben des Längstlebenden von ihnen nicht bestimmt.
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fwp
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Anmeldungsdatum: 27.05.2008
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Die Ausführungen von fwp lassen sich wohl in der Frage zusammenfassen: Haben die Ehegatten in den von ihnen gemeinschaftlich errichteten Testamenten die Erben des Längstlebenden von ihnen bestimmt?

Als Ergebnis lässt sich festhalten: Soweit aus dem nur teilweise und offenbar stark verfremdet mitgeteilten Inhalt der beiden Testamente erkennbar ist, haben die Ehegatten in diesen Testamenten die Erben des Längstlebenden von ihnen nicht bestimmt.


Das sehe ich ein, die Erben des Längstlebenden von ihnen wurden nicht bestimmt und ich habe mich mit meinem Schwank blamiert da zu arrogant.

Ich sehe etwas Gesagtes ein, das heißt aber nicht, dass ich etwas verstünde.

Wenn ich teilweise etwas verstanden habe, dann ist es das, dass das 'Problem' nicht das Vorliegen von zwei Testamenten ist, d.h. in der zusammengeführten Form oben hätte man exakt dasselbe Problem.

Jetzt fragt man sich, welche Konsequenz das in diesem einfachen Fall hat. Welche Konsequenz hat es (für das obige Beispiel), wenn
(a)Schlusserben nicht benannt/eingesetzt wurden,
(b) nur für das Nacherbe eingesetzt wurden,
(c) eingesetzt wurden.

Warum ist es wichtig, Schlusserben zu benennen?

Hätte für (c) der irgendwo eingefügte Satz "Schlusserben sind Heiner und Sepp" ausgereicht?

Falls ja, warum hat ein Oberjustizrat solch einen Satz nicht eingefügt?

Ist es nicht so, dass die Pflichtteilstrafklausel bestimmt, dass die Nacherben Schlusserben sind? Ich beziehe mich hier auf:

Zitat:
Auch bei keiner ausdrücklichen Nennung des Schlusserben ist davon auszugehen, dass sich die Schlusserbenstellung konkludent aus der Verwendung der Pflichtteilsstrafklausel ergibt. Anderenfalls ergebe die im Testament erwähnte Formulierung keinen Sinn. [Beschluss des OLG Frankfurt a. M. Vom 28.08.2001, 20 W 432/00, ZFE 2002, 31]


Sorry, ich wollte nur eine Frage stellen, das ist aber ausgeufert in
-Zusammenführung beider Testamente
- Bedeutung wenn Schlusserbeneinsetzung ganz, halb, nicht fehlt
- Bedeutung Pflichtteilstrafklausel

Zitat:
nur teilweise und offenbar stark verfremdet mitgeteilten Inhalt der beiden Testamente

Z.B. ist in II. noch eine Passage über den "Wegfall eines Erben" und in V. etwas über "Ersatzvermächtnisnehmer".
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fwp
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Anmeldungsdatum: 27.05.2008
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

fwp hat folgendes geschrieben::
Ist es nicht so, dass die Pflichtteilstrafklausel bestimmt, dass die Nacherben Schlusserben sind? Ich beziehe mich hier auf:

Zitat:
Auch bei keiner ausdrücklichen Nennung des Schlusserben ist davon auszugehen, dass sich die Schlusserbenstellung konkludent aus der Verwendung der Pflichtteilsstrafklausel ergibt. Anderenfalls ergebe die im Testament erwähnte Formulierung keinen Sinn. [Beschluss des OLG Frankfurt a. M. Vom 28.08.2001, 20 W 432/00, ZFE 2002, 31]



Die Antwort kann ich mir mittlerweile selbst geben: Die Klausel hat schon als Bestrafungsklausel alleine ihren Sinn, Sie muss nicht als implizite Schlusserbeneinsetzung interpretiert werden, um einen Sinn zu erhalten.

Also: Nein
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Die von fwp aufgeworfenen Fragen sind meiner Meinung nach nicht geeignet, das Problem einer Lösung näher zu bringen. Die Einsetzung von so genannten Schlusserben wäre nur sinnvoll, wenn die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hätten. Die Einsetzung von Schlusserben macht hingegen keinen Sinn, wenn ein Vorerbe und Nacherben eingesetzt werden. Man könnte sagen, dass sich die Einsetzung von Schlusserben und die Einsetzung von Nacherben gegenseitig ausschließen.

Vielleicht ist das Missverständnis auch darauf zurückzuführen, dass es sich nicht um "das" Nacherbe, sondern um "den" oder "die" Nacherben handelt. Nacherbe ist keine Sache, Nacherbe oder Nacherben sind vielmehr Personen.

In seinem Beschluss vom 28.08.2001 - 20 W 432/00 - hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein notarielles Testament ausgelegt, in dem Eheleute die folgenden letztwilligen Verfügungen getroffen hatten:

"1. Wir setzen uns gegenseitig als ausschließliche Alleinerben ein.
2. Der Überlebende von uns beiden soll in der Verfügung über den Nachlaß des Erstversterbenden und über sein eigenes Vermögen in keiner Weise beschränkt sein.
3. Verlangt eines unserer Kinder aus dem Nachlaß des zuerst Versterbenden seinen Pflichtteil, so soll es auch nach dem Tod des zuletzt Versterbenden nur den Pflichtteil aus dessen Nachlaß erhalten.
4. Weiteres haben wir nicht zu bestimmen."

Das von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgelegte Testament unterscheidet sich - meines Erachtens wesentlich - von dem von fwp mitgeteilten Testament. Während sich in dem einen Fall die Eheleute "als ausschließliche Alleinerben" eingesetzt haben, hat in dem anderen Fall der zuerst versterbende Ehegatte den länger lebenden Ehegatten als Vorerben und "unsere Kinder zu gleichen Teilen" als Nacherben eingesetzt. Wegen dieser unterschiedlichen Erbeinsetzung in den beiden Testamenten kann wohl die Testamentsauslegung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht auf das von fwp mitgeteilte Testament angewendet werden.

Ein Nacherbe kann im übrigen auch kein Pflichtteilsberechtigter sein. Einen Pflichtteil kann nur verlangen, wen der Erblasser durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Einen Nacherben hat der Erblasser aber nicht von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern im Gegenteil: Er hat ihn als (Nach)Erben eingesetzt.
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

Großes Kompliment an Franz Königs dass er sich durch die Beiträge von fwp durchgekämpft hat!!!
Lachen
MfG
Matthias
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fwp
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Anmeldungsdatum: 27.05.2008
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

matthias. hat folgendes geschrieben::
Großes Kompliment an Franz Königs dass er sich durch die Beiträge von fwp durchgekämpft hat!!!
Lachen
MfG
Matthias


Ich schließe mich an. Dass ich den Faden verloren habe, muss ich mir wohl selbst zuschreiben.

Ich glaube der Status ist der:

Eine Hälfte eines gemeinsamen Vermögens wurde per Vermächtnis von dem Vorerben, dem Vermächtnisgeber, über die Vermächtnisnehmer verteilt.

Die andere Hälfte wurde von dem Nacherblasser an die Nacherben vererbt, die als solche auch benannt wurden.

Die Nacherben und die Vermächtnisnehmer sind identisch, ganz zufällig, und zufällig sind es auch sämtliche gesetzlichen Erben, die geerbt hätten, wenn kein Vermächtnis oder keine Teilungserklärung vorhanden gewesen wäre.

Ich gebe zu, Zuckerbrot und Peitsche, Mundharmonika und Trommel sind Grundstrücke, die auf die Namen ihrer neuen respektiven Besitzer eingetragen werden müssen.

Da die Grundstücke an ihre neuen respektiven Besitzer hälftig vermacht und hälftig vererbt wurden, kann man nur die hälftig vererbten ohne Erbschein eintragen. Und für die anderen hälftigen, die nur vermachten, benötigt man einen Erbschein, weil die Vermächtnisnehmer nun mal nicht die "benannten Schlusserben" sind, da nur Vermächtnisnehmer aber keine Schlusserben benannt wurden.

Dass in einem zweiten Testament eine detailliertere Aufteilung für das Erbe und für das Vermächtnis gegeben wurde, ist irrelevant und nur dazu da, unser einer zu verwirren und vom eigentlichen Problem abzulenken.

Dass das Ganze unter notarieller Aufsicht stattfand bedeutet bestenfalls, dass die Nichtbennenung der Schlusserben des Vermögens des Vermächtnisgebers beabsichtigt war, warum auch immer.

Obwohl ein normaler Bürger wegen der Konstellation Nacherbe = Vermächtnisnehmer = gesetzlicher Erbe gedacht hätte, der Schlusserbe wäre benannt, ist es nicht so. Die Form erzwingt den Erbschein.

Ist es so? Ich verlange ja keine Lösung eines Problems. Mir reicht schon zu verstehen, was das Problem ist.
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CruNCC
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

matthias. hat folgendes geschrieben::
Großes Kompliment an Franz Königs dass er sich durch die Beiträge von fwp durchgekämpft hat!!!
Lachen
MfG
Matthias

Dem kann ich nur zustimmen! Winken
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 22:31    Titel: Antworten mit Zitat

Das Ergebnis dürfte sein, das nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

Bei den Nacherben des zuerst verstorbenen Ehegatten und den gesetzlichen Erben des zuletzt verstorbenen Ehegatten handelt es sich wohl um dieselben Personen.
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