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Hat ein Arbeitnehmer (bei grundsätzlicher Betrachtung) einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er bedingt durch Krankheit seines Kindes zuhause bleiben muß?
Kurze Anmerkung zum Fall: Es ist im Arbeitsvertrag nicht geregelt. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber besteht in so einem Fall nicht.
Allerdings besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von bis zu 10 Tagen im Jahr (20 Tage für Alleinerziehende), wenn das Kind noch keine 12 Jahre alt ist. Die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes muss von einem Arzt attestiert werden.
Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Krankengeld, das von der Krankenkasse bezahlt wird.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 19.02.09, 13:06 Titel:
Dachte ich auch.
Nun hab ich aber folgenden Satz bezüglich dieses Themas gelesen (Da Kopie weiß ich nicht aus was für einem Dokument es stammt. Es kam vom Steuerberater):
Zitat:
"....Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeiter unter Fortzahlung der Bezüge wegen Pflege eines erkrankten Kindes ergibt sich nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts aus §616 BGB. Allerdings ist dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit abdingar und meist auch in Tarifverträgen abgedungen.
In besagtem Fall gibt es keinen Tarifvertrag und im Arbeitsvertrag ist es nicht geregelt. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber besteht in so einem Fall nicht.
Allerdings besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von bis zu 10 Tagen im Jahr (20 Tage für Alleinerziehende), wenn das Kind noch keine 12 Jahre alt ist. Die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes muss von einem Arzt attestiert werden.
Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Krankengeld, das von der Krankenkasse bezahlt wird.
DAs ist so falsch. Es entsteht ein Anspruch auf Freistellung das ist ja unstrittig hier nach §45 SGB V.
Wenn allerdings nichts weiter dazu geregelt ist entsteht auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wenn der AG keine Entgeltfortzahlung leisten will muss er diese von Anfang an im Vertrag ausschliessen, Das geht muss er aber auch machen.
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