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Besucher durch Vermieter verweigert?

 
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Zivigott
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.03.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 18:20    Titel: Besucher durch Vermieter verweigert? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich haette mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Mieter A bekommt Besuch, dieser moechte auch gerne fuer 3 Tage in seiner Projektwohnung ( mit Mietvertrag ) uebernachten. Vermieter B hat das untersagt. Ist das rechtlich zulaessig?

Noch zum Hintergrund: Es handelt sich um eine Projektwohnung mit Mietvertrag. In Paragraph 19, Wohnrecht, steht folgendes: "Das Wohnrecht ist eingeschraenkt auf die natuerliche(n) Person(en), zugunsten derer der Vertrag abgeschlossen wurde ( siehe Paragraph 1 ). Eine Substitution ist genehmigungspflichtig, eine Erweiterung der Personenanzahl prinzipiell nicht statthaft."

Ueber Eure Hilfe waere ich sehr dankbar.
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 19:06    Titel: Re: Besucher durch Vermieter verweigert? Antworten mit Zitat

Zivigott hat folgendes geschrieben::
.... Mieter A bekommt Besuch, dieser moechte auch gerne fuer 3 Tage in seiner Projektwohnung ( mit Mietvertrag ) uebernachten. Vermieter B hat das untersagt. Ist das rechtlich zulaessig?.

Was ist denn eine Projektwohnung?
MfG
Lucky
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

Das wollte ich auch schon fragen. Sehr glücklich

- Hält sich der Besucher dort nur als 'Besucher' auf, oder wird ihm die Wohnung für die drei Tage völlig überlassen?
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 09:05    Titel: Antworten mit Zitat

Das hört sich nicht nach deutschem Mietrecht an...
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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Ulrich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

Das hört sich bisher nach einer Sonderwohnform im Sinne von § 549 Abs. 2 Ziffer 3 BGB an, für die das allgemeine Wohnraummietrecht tlw. nicht gilt. Auch der nickname des Fragestellers läßt etwas in dieser Richtung vermuten.
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Zivigott
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.03.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

mit Projektwohnung ist eine Wohnung gemeint, die voll ausgestattet ist mit Möbeln, Küche und Schränken etc. und die der Mieter A mit Mietvertrag gemietet hat.
Macht dies einen Unterschied im vergleich zu einer Wohnung ohne Ausstattung nach deutschem Mietrecht?
Auf der ersten Seite des Vertrages steht "Mietvertrag".

Ich hoffe das hilft für die Antwort des Problems weiter?

@Karsten: Es handelt sich wirklich um Besucher, konkret: Ein ausländischer Freund macht hier für ein Jahr sein Praktikum, er hat gelegentlich Freunde zu besuch ( mal 1-2 Übernachtungen ) und der Vermieter B hat das jetzt untersagt. Nun möchte seine Mutter ihn mal besuchen kommen und würde gerne dort 3-4 Tage übernachten. Kann Vermieter B das verbieten?
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hab' mittlerweile auch raus gefunden, was das ist. In meinen Augen ähnelt das doch eher einer kurz- bis mittelfristig angemieteten Hotelsuite (ohne den Service) oder besser noch einer Ferienwohnung, die man für ein paar Wochen anmietet - ein münchner Anbieter nennt das 'Kurzzeitmiete'. Ich denke auch, dass da dann die gleichen Rechtsgrundlagen gelten würden; - nur eben welche?

Bei einem 'normalen' Mietverhältnis steht es dem Vermieter nicht zu, dem Mieter den Aufenthalt von Gästen - oder auch deren zeitweise Übernachtung - zu verbieten. Erst eine 'Gebrauchsüberlassung' bedarf der Genehmigung des Vermieters. Wo die anfängt, kann dann zum Streitpunkt werden.
In diesem Fall sehe ich aber auch eine Ähnlichkeit zu einem Hotelzimmer, das ein einzelner Gast angemietet hat und in dem er jetzt aber noch den Rest seiner Familie unterbringen will.
Die Abgrenzung des Einen vom Anderen gelingt mir geistig noch nicht recht. Geschockt
_________________
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Zivigott
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.03.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hm...dann muss ich wohl abwarten was Du da aus deinem Geiste noch rausholen kannst? Smilie

2 Fragen bleiben aus meiner Sicht auch noch offen:

1. Wenn ich das richtig verstehe, dann macht aber doch dann auch dort ein Vertrag mit dem Namen "Mietvertrag" keinen Sinn oder? Würde bei einem solchen Vertrag nicht dann auch automatisch Mietrecht gelten?

2. Mit der Aufenthaltsdauer sehe ich das auch etwas anders. Wer sagt denn nicht, das es dem Mieter hier gefällt und er sich entschliesst noch länger hier in Deutschland zu bleiben und er theoretisch dort noch 10 Jahre wohnen möchte? Dieser Vertrag bedarf auch einer Kündigung, sie kann von Mieter oder Vermieter zum nächsten Monat gekündigt werden.
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich hier also wohl um einen Wohnraum 'zum vorübergehenden Gebrauch'.
Dann wäre er also ansonsten genau so zu behandeln, wie jeder andere Wohnraum auch. Nun könnte aber eine bestimmte Nutzung vertraglich festgeschrieben sein. Ansonsten sehe ich aber keinen Grund, warum hier dem Mieter mehr Beschränkungen auferlegt sein sollten, als bei einer anderen Wohnung. Das Verbot, Besuch zu empfangen und auch übernachten zu lassen, wäre so m.E. nicht rechtens.
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Zivigott
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.03.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal vielen Dank für doe Informationen.
Was wäre aber mit Kosten für Wasser und Strom etc? Diese werden pauschal vom Vermieter bezahlt. Würde nun öfter Besuch empfangen steigen dort natürlich auch die Kosten, ist das trotzdem kein Problem?
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Kamikaze2001
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 162

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 01:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zivigott hat folgendes geschrieben::
Erstmal vielen Dank für doe Informationen.
Was wäre aber mit Kosten für Wasser und Strom etc? Diese werden pauschal vom Vermieter bezahlt. Würde nun öfter Besuch empfangen steigen dort natürlich auch die Kosten, ist das trotzdem kein Problem?

Aber doch nicht wenn ab und zu mal Besuch kommt...
Wenn nun jeden Tag dort einige Besucher kommen oder alle paar tage die großen Feten statt finden, dann würde sich der Mehrverbrauch sicher bemerkbar machen, aber so wohl kaum.
Das wäre ja fast so als würde der Vermieter das Duschen verbieten weil es mehr Wasser verbraucht als das Waschen mit Lappen unter dem Wasserhahn Winken
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 14:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zivigott hat folgendes geschrieben::

2 Fragen bleiben aus meiner Sicht auch noch offen:

1. Wenn ich das richtig verstehe, dann macht aber doch dann auch dort ein Vertrag mit dem Namen "Mietvertrag" keinen Sinn oder? Würde bei einem solchen Vertrag nicht dann auch automatisch Mietrecht gelten?

2. Mit der Aufenthaltsdauer sehe ich das auch etwas anders. Wer sagt denn nicht, das es dem Mieter hier gefällt und er sich entschliesst noch länger hier in Deutschland zu bleiben und er theoretisch dort noch 10 Jahre wohnen möchte? Dieser Vertrag bedarf auch einer Kündigung, sie kann von Mieter oder Vermieter zum nächsten Monat gekündigt werden.


1. Hier liegt bereits im Ansatz ein grundlegender Denkfehler. Aus der Überschrift eines Vertrags lassen sich keine Rechtsfolgen ableiten. Wenn man den Kaufvertrag für ein Auto als Mietvertrag bezeichen würde - z.B. weil der Kaufpreis in einer beliebigen Anzahl von Raten bezahlt werde könnte oder vielleicht auch weil heute Freitag ist - würde es sich doch um einen Kaufvertrag handel, der nach den dafür einschlägigen Rechtsvorschriften zu beurteilen wäre. Es kommt nur auf den Inhalt an.

2. Wenn es sich um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch handelt, ändert auch eine länger Mietdauer nichts an dieser Eigenschaft des Mietverhältnisses. Der Mieter kann den Inhalt des Vertrags nicht einseitig verändern.
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