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Rückerstattung Maklercourtage nach Aufhebungsvertrag

 
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Markus_159753
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 11:31    Titel: Rückerstattung Maklercourtage nach Aufhebungsvertrag Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Mieter A interessiert sich für eine von Vermieter B angebotene Wohnung, für die Makler C als Vermittler beauftragt wurde.

Im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung sichert eine Angestellte von C auf Nachfrage zu, dass zur Mietwohnung ein vom Mieter nutzbarer Kellerraum zur Verfügung steht.

Daraufhin erklärt Mieter A gegenüber Makler C noch während der Besichtigung sein Interesse an der Mietwohnung.

Gemeinsam mit Vermieter B erstellt Makler C nun einen Mietvertrag, der nach reichlich Verzögerung bei Mieter A eintrifft und umgehend von diesem unterschrieben und zurückgesendet wird.

Nachdem die vereinbarten Mietkaution zur Verfügung gestellt wurde, händigt Vermieter B Mieter A den Wohnungsschlüssel aus. Makler C stellt seine Vermittlungsprovision in Rechnung, die umgehend von A beglichen wird.

Einige Tage nach Vertragsabschluss und Überweisung der Maklerprovision wird Mieter A fernmündlich von Makler C darauf aufmerksam gemacht, dass nun doch kein Keller zur Mietsache gehörren würde. Makler C sichert Klärung zu, meldet sich jedoch erst auf Nachfrage einige Tage später zurück. Nachdem zweifelsfrei geklärt wurde, dass tatsächlich kein Kellerraum vorhanden ist, erklärt Mieter A gegenüber Makler C, den abgeschlossenen Mietvertrag aufheben zu wollen. Makler C sicher die Vermittlung zu Vermieter B zu, da er mit diesem persönlich bekannt ist. Makler C sagt hier bereits sein Entgegenkommen bezüglich der Rückerstattung der Maklerprovision zu, Zitat: "Kein Problem, dann bekommen Sie die Provision zurück."

Da ca. 2 Wochen später keine Reaktion seitens Makler C oder Vermieter B erfolgt, wendet sich Mieter A direkt an Vermieter B und vereinbart dort den Aufhebungsvertrag, der dann wenig später angefertigt und von beiden Seiten akzeptiert/unterschrieben wird.

Die Wohnungsschlüssel wurden an Vermieter B zurückgegeben, dieser erstattet seinerseits die Mietkaution an Mieter A zurück, der Mietvertrag ist damit "erledigt".

Die Rückerstattung der Provision ist auch nach über 2 Wochen noch nicht erfolgt. Auf Nachfrage bei Makler C erhält Mieter A die Antwort, dass die Provision grundsätzlich bei Abschluss eines Mietvertrages fällig und von der (Nicht-)Fortführung des Vertrages unabhängig sei. Dennoch erhält Mieter A mehrfach (auch schriftlich) die Aussage, dass man seitens des Maklers C von einer entgegenkommenden Regelung ausginge.

Die Zwickmühle von Mieter A: im Mietvertrag war der zugesicherte Kellerraum nicht aufgeführt. Der Vertrag wurde dennoch unterschrieben...

Steht Mieter A die Rückerstattung der Maklerprovision zu? Immerhin hat die Mitarbeiterin von Makler C durch die Zusicherung des Kellerraumes erst die Voraussetzungen für den Vertragsabschluß geschaffen. Muss Mieter A den Beweis erbringen, dass ein Kellerraum zugesagt war (der ja im Mietvertrag nicht aufgeführt worden ist...)?

Vielen Dank für jeden hilfreichen Hinweis,

m_159753
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pcwilli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke mal das der Makler nicht zu einer Rückzahlung der Provision verpflichtet ist da ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen wurde.

Da später ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde ist meiner Ansicht nach dem Makler nicht anzuhaften da dieser für eine irrtümliche Aussage seiner Angestellten wohl soweit nicht haftbar gemacht werden kann da dies wohl nicht vorsätzlich geschehen ist.
Nach meinem Wissen ist dem Makler keine Pflichtverletzung nachzuweisen die eine Rückforderung rechtfertigt.

Zudem hätte der Mieter vor Unterzeichnung des Mietvertrags diesen aufmerksam durchlesen müssen wobei er gesehen hätte das im Mietvertrag kein Kellerraum aufgeführt und mitvermietet ist.

Wäre kein Mietvertrag zustande gekommen brauchte auch keine Provision an den Makler gezahlt werden.

Der Mieter kann sogar froh sein das der Vermieter einen Aufhebungsvertrag ausgestellt hat. Wenn dieser ohne eine Frist durchgeführt wird hat er noch mehr Glück und brauch keine Miete zahlen.
Ansonst wäre noch eine drei monatige Kündigungsfrist bei.

Gruß
pcwilli
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Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 13:55    Titel: Re: Rückerstattung Maklercourtage nach Aufhebungsvertrag Antworten mit Zitat

Markus_159753 hat folgendes geschrieben::

Steht Mieter A die Rückerstattung der Maklerprovision zu? Immerhin hat die Mitarbeiterin von Makler C durch die Zusicherung des Kellerraumes erst die Voraussetzungen für den Vertragsabschluß geschaffen. Muss Mieter A den Beweis erbringen, dass ein Kellerraum zugesagt war (der ja im Mietvertrag nicht aufgeführt worden ist...)?


Ob es einen Anspruch auf Rückzahlung der Provision gibt, muss offen bleiben. Falls überhaupt, kann nur eine entsprechende Selbstverpflichtung des Maklers Anspruchsgrundlage sein.

Mit dem nicht vorhandene Keller lässt sich ein Rückzahlungsanspruch sicher nicht begründen. Der Makler ist nicht Vertragspartner des Mietvertrags. Was auch immer während der Vertragsanbahnung zwischen dem Interessenten und dem Makler besprochen wurde, kann nur dann Vertragsinhalt werden, wenn der Makler als Bevollmächtigter des Vermieters handeln sollte. Der Makler wäre in diesem Fall nicht Vermittler zwischen den Parteien des angestrebten Hauptvertrags, sondern Vertreter des Vermieters. Dies ist aber nach der Sachverhaltsdarstellung nicht der Fall. Der Makler hat den Mietvertrag lediglich ausgefertigt.

Abgeschlossen wurde der Vertrag zwischen dem Interessenten und dem Vermieter. Einen Anspruch auf einen Kellerraum wird der Mieter nur dann haben, wenn er dies mit dem Vermieter vereinbart hat. Eine entsprechenden Vereinbarung mit dem Vermieter scheint im vorliegenden Fall nicht zu bestehen. Der Makler haftet nicht für den Inhalt des Mietvertrags.

Wenn es einen Maklervertrag gibt, ist die Provision mit Abschluss des Hauptvertrags verdient und fällig. Auch eine anschließende Vertragsaufhebung - gleich aus welchem Grund - wird dem Provisionsanspruch des Makler nicht entgegenstehen.
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Markus_159753
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

vielen Dank für die aufschlußreichen Antworten!

in ähnlicher Weise habe auch ich den Sachverhalt interpretiert.

m_159753
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