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Nach Vermieterwechsel Betriebskosten-Mahnung vom Neuen?

 
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ronson
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Anmeldungsdatum: 19.02.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 14:49    Titel: Nach Vermieterwechsel Betriebskosten-Mahnung vom Neuen? Antworten mit Zitat

Hallo!

Mieter A hat gegen die Betriebskostenabrechnung 2007, die Ende 2008 von Vermieter 1 zuging Einspruch erhoben, da eine Nachzahlung von 750€ ins Haus stand, weil im Jahr davor falsch abgerechnet wurde (aus 400€ Nachzahlung wurden nach Einspruch 13€ Guthaben) und deshalb hat Mieter A den Betrag auch bisher nicht überwiesen, auch weil Vermieter 1 "sehr schlampig" zu sein scheint (keine Antwort bezügl. Anfragen, usw.)
Eine korrigerte BKA ging Mieter A bis heute nicht zu

Nun wechselte im Jahr 2007 im April der Vermieter 1 -> Vermieter 2 (zumindest hat Mieter A davon im April 2007 schriftl. positive Kenntnis erlangt)

Vermieter 1 hat jedoch die BKA für 2007 erstellt, zwar mit den Kontodaten von Vermieter 2 als Zielbankkonto, aber das hätte meines Wissen schon Vermieter 2 machen müssen lt. einem BGH Urteil von 2003

Mieter A hat nun 1 Jahr nichts mehr von Vermieter 1 gehört und auch keine korrigierte BKA erhalten, jedoch meldet sich jetzt im Februar Vermieter 2 (also der neue) und fordert die Zahlung innerhalb 9 Tagen unter Androhung gerichtlicher Schritte.


Kann Vermieter 2 eine Zahlung fordern, auf eine BKA, die er garnicht erstellt hat (und lt. eigener Aussage auch keine Dokumente drüber vorliegen), sondern Vermieter 1.

Es scheint doch 2 Möglichkeiten zu geben:
Vermieter 1 erstellt eine neue und ist in der Frage der BKA 2007 weiterhin der Ansprechpartner für Mieter A.

oder:

Vermieter 2 hat seine Ansprüche, die er per Mahung einfordert, nie mittels einer BKA geltend gemacht (wofür es ja jetzt auch zu spät wäre, da 1 Jahres-Frist abgelaufen)

schon mal herzlichen Dank für eure Meinungen Smilie
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Der neue Vermieter ist der Rechtsnachfolger des ersten Vermieters. Er tritt an die Stelle des ersten mit allen Rechtsfolgen. Die ganze Angelegenheit ist mit dem neuen Vermieter so weiterzuführen, als habe ein Wechsel gar nicht stattgefunden.

Es wäre aber durchaus gerecht, wenn man dem neuen Vermieter den Stand der Dinge nochmal in einem Schreiben mitteilen würde und da auch seine Widerspruchsgründe wiederholt. - Ich hoffe, dass die nicht nur darin bestanden, dass schon mal falsch abgerechnet wurde.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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ronson
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Anmeldungsdatum: 19.02.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 22:40    Titel: Antworten mit Zitat

danke für deine antwort karsten, der neue vermieter ist nun über die sache nochmal aufgeklärt

vermieter 2 ist wohl rechtsnachfolger, durchaus, jedoch imho steht der "vertragsschluss" aufgrund der von vermieter 1 ausgestellten bka ja zwischen eben diesem und mieter a

hier wird wohl nur ein anwalt weiterhelfen können
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 05:43    Titel: Antworten mit Zitat

ronson hat folgendes geschrieben::
vermieter 2 ist wohl rechtsnachfolger, durchaus, jedoch imho steht der "vertragsschluss" aufgrund der von vermieter 1 ausgestellten bka ja zwischen eben diesem und mieter a

Ja, aber das ändert, wie Karsten schon schrieb, nichts daran, dass Vermieter 2 als Rechtsnachfolger in sämtliche das Mietverhältnis betreffende Angelegenheiten eintritt. Die -bemängelte- Betriebskostenabrechnung für 2007 ist also so zu wereten, als wäre sie von Vermieter 2 erstellt worden.


 
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Es wäre zu klären, ob die BKA aus 2007 rechtswirksam ist. Dazu könnte der Mieter einen Termin mit dem neuen Vermieter vereinbaren und mit ihm gemeinsam die Belege einsehen.
Danach sollten die Parteien wissen (oder sich beraten lassen) ob die BKA in Ordnung ist, nur ein inhaltlicher Fehler, oder etwa ein formeller Fehler vorliegt.

Ist die BKA in Ordnung hat der Vermieter Anspruch auf die Nachzahlung.

Wird ein inhaltlicher Fehler festgestellt, kann der Mieter zwar eine korrikgierte Fassung verlangen, muss aber keine Nachzahlung mehr leisten, da die Jahresfrist abgelaufen ist. Auf Guthaben hat der Mieter jedoch einen Anspruch.

Bei einem formellen Fehler kann man die BKA so behandeln, als wäre sie nie erstellt worden. Somit kann der Mieter eine richtige BKA verlangen und muss keine Nachzahlungen leisten, Guthaben stehen ihm jedoch zu.
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

SLash hat folgendes geschrieben::
Wird ein inhaltlicher Fehler festgestellt, kann der Mieter zwar eine korrikgierte Fassung verlangen, muss aber keine Nachzahlung mehr leisten, da die Jahresfrist abgelaufen ist.

Bei aufmerksamer Betrachtung diverser Beiträge zum Thema Betriebskostenabrechnung werden Sie feststellen, dass inhaltliche Fehler korrigiert werden können und eine dahingehend korrigierte Betriebskostenabrechnung auch nach Ausschlussfrist wirksam vorgelegt werden kann.

In aller Bescheidenheit möchte ich auf diesen Artikel hinweisen.

 
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ronson
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Anmeldungsdatum: 19.02.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

SLash hat folgendes geschrieben::


Wird ein inhaltlicher Fehler festgestellt, kann der Mieter zwar eine korrikgierte Fassung verlangen, muss aber keine Nachzahlung mehr leisten, da die Jahresfrist abgelaufen ist. Auf Guthaben hat der Mieter jedoch einen Anspruch.

Bei einem formellen Fehler kann man die BKA so behandeln, als wäre sie nie erstellt worden. Somit kann der Mieter eine richtige BKA verlangen und muss keine Nachzahlungen leisten, Guthaben stehen ihm jedoch zu.


also AFAIK ist die BKA bei einem inhaltlichen Fehler noch nachbesserbar, jedoch nicht bei einem formellen
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 22:44    Titel: Antworten mit Zitat

ronson hat folgendes geschrieben::
SLash hat folgendes geschrieben::


Wird ein inhaltlicher Fehler festgestellt, kann der Mieter zwar eine korrikgierte Fassung verlangen, muss aber keine Nachzahlung mehr leisten, da die Jahresfrist abgelaufen ist. Auf Guthaben hat der Mieter jedoch einen Anspruch.

Bei einem formellen Fehler kann man die BKA so behandeln, als wäre sie nie erstellt worden. Somit kann der Mieter eine richtige BKA verlangen und muss keine Nachzahlungen leisten, Guthaben stehen ihm jedoch zu.


also AFAIK ist die BKA bei einem inhaltlichen Fehler noch nachbesserbar, jedoch nicht bei einem formellen

Ich habe das Wörtchen "höhere" unterschlagen.
Der Vermieter kann auch nach Ablauf seiner Frist eine inhaltlich falsche BKA korrigieren, jedoch muss eine höhere Nachforderung nicht bezahlt werden.
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 23:01    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
SLash hat folgendes geschrieben::
Wird ein inhaltlicher Fehler festgestellt, kann der Mieter zwar eine korrikgierte Fassung verlangen, muss aber keine Nachzahlung mehr leisten, da die Jahresfrist abgelaufen ist.

Bei aufmerksamer Betrachtung diverser Beiträge zum Thema Betriebskostenabrechnung werden Sie feststellen, dass inhaltliche Fehler korrigiert werden können und eine dahingehend korrigierte Betriebskostenabrechnung auch nach Ausschlussfrist wirksam vorgelegt werden kann.

In aller Bescheidenheit möchte ich auf diesen Artikel hinweisen.

 

Ganz so eindeutig scheint dies nicht zu sein. Mit BGH-Urteil VIII ZR 190/06 erklärt die Kammer, dass aus einem erklärten Guthaben keine Nachzahlung werden kann.

oder muss ich nach folgender Erklärung des BGH urteilen:
Zitat:

Der BGH erklärt, dass man in die Rechtssprechung des BGH‘s kein Vertrauen investieren könne und ein Schutz auf gleichbleibende Rechtsprechung grundsätzlich nicht garantiert sei. Das Risiko einer sich auch rasch ändernden Rechtsprechung trage nun einmal der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
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BeitragVerfasst am: 22.02.09, 06:18    Titel: Antworten mit Zitat

SLash hat folgendes geschrieben::
Ganz so eindeutig scheint dies nicht zu sein. Mit BGH-Urteil VIII ZR 190/06 erklärt die Kammer, dass aus einem erklärten Guthaben keine Nachzahlung werden kann.

Doch, ist ganz eindeutig, denn so steht es auch sinngemäss in dem von mir angeführten Urteil.

Und nachdem du das Wörtchen "höhere" gefunden hast passt es auch wieder. Winken

@ronson
Richtig. Eine formell falsche BK-Abrechnung wird, wie SLash schon richtig schreibt, so gewertet als wäre sie nie erstellt worden. Wird eine formell falsche BK-Abrechnung korrigiert und dem Mieter nach Ausschlussfrist mitgeteilt, so gilt sie als verspätet mitgeteilt, der Mieter braucht keinerlei Nachzahlungen zu leisten. Zu beachten ist allerdings, dass der Mieter eine Nachzahlung dennoch leisten muss, wenn der formelle Fehler auf Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, basiert.

Eine inhaltlich falsche BK-Abrechnung dagegen kann auch noch nach Ausschlussfrist vorgelegt werden. Das Ergebnis der korrigierten BK-Abrechnung darf lediglich nicht zu Lasten des Mieters gehen. Das bedeutet, dass zB aus 400€ Nachzahlung nicht 450€ werden dürfen, wohl aber 300€. Diese wären dann zu zahlen.

 
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Jim Panse
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Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 15:16    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Eine inhaltlich falsche BK-Abrechnung dagegen kann auch noch nach Ausschlussfrist vorgelegt werden.

Ich erlaube mir eine kleine Präzisierung, da diese Aussage isoliert betrachtet zu Missverständnissen führen kann: eine innerhalb der Abrechnungsfrist zugegangene, aber inhaltlich falsche BK-Abrechnung kann auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist korrigiert werden...

Gruß
JP
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt, JP, oftmals vergesse ich, etwas zu erwähnen, was für mich völlig klar ist. Ein Fehler, den ich in diesem Leben wohl nicht mehr loswerde.

 
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