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was passiert bei Vertragsbruch?

 
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kiwilicious
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Anmeldungsdatum: 19.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 23:59    Titel: was passiert bei Vertragsbruch? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

meine Frage ist folgende: Was passiert, wenn man einen bereits gekündigten Mietvertrag dadurch bricht, dass man einen Untermieter einziehen lässt, obwohl das ausdrücklich lt Mietvertrag verboten ist.

A hat seinen Mietvertrag zum 30.4. gekündigt, muss aber aus beruflichen und familiären Gründen schon eher die Wohnung verlassen. Die Vermietern V will aber keinen Nachmieter akzeptieren und besteht auf volle Miete bis zum 30.4. Nun will A die Wohnung unerlaubterweise an U für 6 Wochen untervermieten.
Was kann im schlimmsten Fall passieren, wenn V etwas davon mitbekommt? Darf V die Kaution einbehalten, oder gar rechtliche Schritte einleiten?

Vielen Dank für die Antworten.
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 05:08    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal sei gesagt, dass die Kaution mit der Situation nichts zu tun hat. Die Kaution dient der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters, nicht als Druckmittel.

Rechtliche Schritte? Hm, ja, die Vermieterin könnte auf gerichtlichem Wege versuchen, dem Mieter die Gebrauchsüberlassung an Dritte zu untersagen.

Doch mit sehr sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird das Gericht in diesem Fall feststellen, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und die Vermieterin die Erlaubnis dazu erteilen muss.


 
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 07:12    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::

Doch mit sehr sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird das Gericht in diesem Fall feststellen, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und die Vermieterin die Erlaubnis dazu erteilen muss.


Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird dies nicht eintreten. Ein berechtigtes Interesse des Mieters ist in Anbetracht der kurzen Zeit schon zweifelhaft. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten wird allgemein als zumutbar angesehen. Ansprüche können damit vermutlich nicht begründet werden.
Selbst wenn man das berechtigte Interesse noch annehmen wollte, besteht der Anspruch auf die Erlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB nur für die Gebrauchsüberlassung eines Teils der Mietsache. Hier soll nun aber die Wohnung vom Mieter aufgegeben und für die Restdauer des Mietverhältnisses komplett einen Dritten überlassen werden. Auf eine Erlaubnis dazu gibt es keinesfalls einen Anspruch.

Denkbar wäre nach Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses einschließlich der Androhung einer Räumungsklage gegen den Untermieter, wenn er die Wohnung nicht umgehend herausgibt. Ob der Untermieter wohl das Kostenrisiko eingehen will oder lieber sofort auszieht?

Praktisch werden alle denkbaren Rechtsmittel aber wegen der Kürze der Zeit, sieht man mal von eventuellen Kosten für den Mieter und den Untermieter ab, ins Leere laufen. Es könnte allerdings passieren, dass nach einem derartigen Verhalten der Vermieter bei der Rückgabe ganz genau hinschaut und die Kaution zum spätestmöglichen Zeitpunkt abgerechnet wird.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 05:34    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Selbst wenn man das berechtigte Interesse noch annehmen wollte, besteht der Anspruch auf die Erlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB nur für die Gebrauchsüberlassung eines Teils der Mietsache. Hier soll nun aber die Wohnung vom Mieter aufgegeben und für die Restdauer des Mietverhältnisses komplett einen Dritten überlassen werden. Auf eine Erlaubnis dazu gibt es keinesfalls einen Anspruch.

Hast recht, habe nicht richtig gelesen, er will ja die gesamte Wohnung untervermieten. Das hatte ich überlesen.

Die Absicht des TE lässt sich also nur realisieren, wenn er dem Untermieter nur einen Teil der Wohnung untervermietet, ihm aber die Nutzung der gesamten Wohnung erlaubt. Dies wäre nach Ansicht des LG Heidelberg (nachzulesen in WuM 1987, 316) legitim und deckt sich mE mit dem Urteil des BGH vom 23. November 2005 (nachzulesen in NJW 2006, 1200). Dem zufolge besteht ein Anspruch auf Untervermietung, auch wenn der Mieter seinen Lebensmittelpunkt nicht in besagter Wohnung hat.


 
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kiwilicious
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Anmeldungsdatum: 19.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

also, habe ich das richtig verstanden, dass wenn A dem U nur einen Teil der Wohnung untervermietet, dann ist das legitim?

Schon mal vorab vielen Dank für die Antworten.
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Möglich wärs, jedenfalls nach dem LG Heidelberg. Das heisst aber nicht das ein anderes Gericht dem ebenfalls folgen muss, selbst das gleiche Gericht kann komplett anders entscheiden.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 15:52    Titel: Antworten mit Zitat

kiwilicious hat folgendes geschrieben::
also, habe ich das richtig verstanden, dass wenn A dem U nur einen Teil der Wohnung untervermietet, dann ist das legitim?


Die Untervermietung eines Teils der Wohnung ist nur ein Aspekt und der Mieter muss auch in Fällen, in denen er meint einen Anspruch auf die Erlaubnis zu haben, die Erlaubnis erst eingeholen. Niemand kann allerdings vom Vermieter eine sofortige Entscheidung verlangen. Eine Überlegungsfrist von 3 Monaten entspricht durchaus gängiger Rechtsprechung.

M.E. hat der Mieter, der das Mietverhältnis ohnehin beenden will, keinen Anspruch auf eine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte. Der Anspruch aus wichtigem Grund soll dem Mieter die Fortsezung des Mietverhältnisses ermöglichen. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten wird regelmäßig nicht als unzumutbar angesehen und dürfte damit auch kaum als wichtiger Grund für den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zu bewerten sein.
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