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Arbeitsvertrag - Schweigepflicht über Gehalt?
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

Dann muss der AG das aber auch so und wirksam vereinbaren. Wenn die Klausel durch ihre uneingeschränkte Allgemeingültigkeit ("Niemand darf wissen was du verdienst") schon unwirksam ist, dann ist sie auch unwirksam in Hinblick auf Kollegen, Mieter etc. - d.h. der AN dürfte jedem sein Gehalt mitteilen wenn es ihm passt.

Eine evtl. wirksame Klausel kann also z.B. nur so in der Art lauten "Gegenüber Kollegen ist über das vereinbarte Gehalt Stillschweigen zu bewahren".
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

maconaut hat folgendes geschrieben::
Dann muss der AG das aber auch so und wirksam vereinbaren. Wenn die Klausel durch ihre uneingeschränkte Allgemeingültigkeit ("Niemand darf wissen was du verdienst") schon unwirksam ist, dann ist sie auch unwirksam in Hinblick auf Kollegen, Mieter etc. - d.h. der AN dürfte jedem sein Gehalt mitteilen wenn es ihm passt.

Eine evtl. wirksame Klausel kann also z.B. nur so in der Art lauten "Gegenüber Kollegen ist über das vereinbarte Gehalt Stillschweigen zu bewahren".

Selbst eine solche Klausel wäre mE. unwirksam und für den normalen AN unschädlich.
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 18:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Interpretationen dieser Art lässt dieser Paragraph aber nicht zu

Es ist doch aber klar, dass man gegenüber dem Gericht, Arbeitsamt oder Finanzamt auskunftspflichtig ist, Wobei das Finanzamt sich ja nur die Lohnsteuerkarte ansehem müsste.

Zitat:
Hinter solchen Klauseln kann der AG vorbei am Recht in betriebsratlosen Betrieben schalten und walten wie er will.

Wieso denn das, an die gesetzlichen Tarife muss er sich doch halten genauso wie Betriebe mit Betriebsrat.

Zitat:
Ansonsten seit wann ist bei Verhandlungen an Arbeitsgerichten die Öffentlichkeit ausgeschlossen,

Vor Gericht wird der AN wohl zu seinem Verddienst Auskunft geben müssen aber ich denke mal, dass der AG das auch weis Winken

Zitat:
und in welchen Unternehmen führte Ungleichbehandlung für die es Sachgründe gab zu dauerhaften Unfrieden?


Ungleichbehandlung führt meist zu Unfrieden.
Und wenn ein AG seienem AN eine Sonderprämie zahlt, kann ich mit gut vorstellen ,dass es ihm lieber ist, wenn das nicht jeder Mitarbeiter weis.

Gruß roni
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 19:06    Titel: Antworten mit Zitat

Roni hat folgendes geschrieben::
Es ist doch aber klar, dass man gegenüber dem Gericht, Arbeitsamt oder Finanzamt auskunftspflichtig ist
Ich mache es mir mal einfach:
Smiler hat folgendes geschrieben::
Interpretationen dieser Art lässt dieser Paragraph aber nicht zu


Roni hat folgendes geschrieben::
Wieso denn das, an die gesetzlichen Tarife muss er sich doch halten genauso wie Betriebe mit Betriebsrat.
Gesetzliche Tarife gibt es eigentlich nur ganz wenige.

Roni hat folgendes geschrieben::
Vor Gericht wird der AN wohl zu seinem Verddienst Auskunft geben müssen
Siehe oben.

Roni hat folgendes geschrieben::
Ungleichbehandlung führt meist zu Unfrieden.
Das kommt auf die Begründung für die Ungleichbehandlung an.

Roni hat folgendes geschrieben::
Und wenn ein AG seienem AN eine Sonderprämie zahlt, kann ich mit gut vorstellen ,dass es ihm lieber ist, wenn das nicht jeder Mitarbeiter weis.
Möglich. Ist aber das Problem des AG und macht die Regelung nicht rechtswirksam.
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Elektrikör
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Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

kdM hat folgendes geschrieben::

Ja, ich habe auch schon gehört, dasß es mit der Qualifikation zum Industriemeister nicht weit her sein soll. Winken
Übelnehmen gilt nicht!


Hallo,

Dozent war ein verrenteter Personaler, der nun irgendwie nebenbei am Arbeitsgericht arbeitet Lachen


MfG
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Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
[quote="Roni"]
Zitat:
I
Zitat:
Hinter solchen Klauseln kann der AG vorbei am Recht in betriebsratlosen Betrieben schalten und walten wie er will.

Wieso denn das, an die gesetzlichen Tarife muss er sich doch halten genauso wie Betriebe mit Betriebsrat.


Hm, wenn der AG sich an welche Tarife auch immer hält, macht diese Geheimniskrämerei ja nun überhaupt keinen Sinn. Schließlich ein Blick in die Entgeltgruppen und bei korrekter Einstufung ist jedem bekannt was der andere verdient.
Wozu also eine solche Klausel?
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 08:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wozu also eine solche Klausel?


weil eben nicht jeder nur Tarifgehalt bekommt. Mach einer bekommt mehr und deshalb soll darüber nicht gesprochen werden. Außerdem gehts ja auch um Prämien.
Der Tarif ist ja nur dazu da, dass nicht weniger gezahlt werden darf Ausrufezeichen
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

Roni hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Wozu also eine solche Klausel?


weil eben nicht jeder nur Tarifgehalt bekommt. Mach einer bekommt mehr und deshalb soll darüber nicht gesprochen werden. Außerdem gehts ja auch um Prämien.

Nun bei korrekter Prämienzahlung ist auch das kein Problem, oder reden wir hier von nicht
in der Sache begründeter Ungleichbehandlung?
Dann wäre diese Klausel mE.
AGG§ 22 hat folgendes geschrieben::

Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.l

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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

hallo


Zitat:
AGG§ 22 hat folgendes geschrieben::

Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.l

dazu nun § 1 und man sieht, dass das mit der Sache nix zu tun hat-

Zitat:
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen


Es steht dem AG frei wem er Übertarifliche Zuwendungen macht und wem nicht.
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Roni hat folgendes geschrieben::
hallo
Es steht dem AG frei wem er Übertarifliche Zuwendungen macht und wem nicht.

Wenn er es sachlich begründen kann...., wenn nicht dann nicht.
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 21:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in dem konkret vorliegenden Fall ist die Sache meines Erachtens ganz einfach,

Biber ist zuzustimmen.

Die Klausel unnterliegt als vorformulierte Bedingung den Einschränkungen über allgemeine Geschäftsbedingungen.

Vorliegend verstößt die Klausel gegen den Rechtsgedanken des Art. 6 GG. Danach sind Ehe und Familie besonders geschützt. Dies umfasst auch die Berechtigung Tatsachen über das "Grundverhältnis" (Urlaub, Vergütung, Überstunden usw.) an den Ehegatten und Familienangehörige zu offenbaren (zumal davon auch der Unterhalt und die Lebensführung abhängt).Weiter ist die Vergütung ggü. Behörden zu offenbaren, es können berechtigte Interessen vorliegen, die Vergütung darzulegen.

Da eine geltungserhaltende Reduktion im AGB-Bereich nicht stattfindet, ist die Klausel im Ganzen nichtig.

Siehe auch hier
http://blog.juracity.de/2008-06-15/verschwiegenheitspflicht-muss-ein-arbeitnehmer-ueber-sein-gehalt-schweigen.html

Rein praktisch sei noch angemerkt, dass man Schweigeklauseln nur mit sehr umständlichen Winkelzügen auf Dritte (Familienangehörige) beschränken kann, denn was hindert daran, dass dann die Ehefrau sich über das zu geringe Gehalt ihres Mannes in der Öffentlichkeit auslässt (hier müsste man quasi Untervereinbarungen verpflichtend auferlegen oder mehrseitige Verträge abschließen).

Ich könnte mir vorstellen, dass eine solche Klause nur in ganz wenigen Einzelfällen wirksam ist. Dazu müsste man, wie im vorangegangenen Absatz dargestellt, ein umfassendes Vertragswerk vereinbart werden und der Arbeitgeber ein außergewöhnliches Interesse an einer Geheimhaltung haben und außerdem eine individuelle Vereinbarung treffen. Denkbar wäre das zB wenn man eine ganz wesentlich höheren Vergütung jemanden nur deshalb bezahlt, weil er gedroht hat einen Musterprozess wegen einer Arbeitssache zu führen und man damit verhindern will, dass die anderen Arbeitnehmer etwas diesbezügliches mitbekommen (oder irgend so etwas).
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mfg
Klaus
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 08:42    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
und der Arbeitgeber ein außergewöhnliches Interesse an einer Geheimhaltung haben und außerdem eine individuelle Vereinbarung treffen. Denkbar wäre das zB wenn man eine ganz wesentlich höheren Vergütung jemanden nur deshalb bezahlt, weil er gedroht hat einen Musterprozess wegen einer Arbeitssache zu führen und man damit verhindern will, dass die anderen Arbeitnehmer etwas diesbezügliches mitbekommen (oder irgend so etwas).

Genau dieses "außergewöhnliche Interesse" des AG dürfte in der Regel der Grund für eine solche Klausel sein. Nun kann man sich Fragen ob das vermeiden das weitere AN gerechtfertigte Ansprüche stellen, ein legitimes/schützeswertes Interesse des AG ist.
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 16:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein außergewöhnliches Interesse geht darüber hinaus, denn einem AN kann jederzeit entgegengehalten werden, dass im Rahmen der damaligen Gehaltsverhandlung er eben nicht mehr haben wollte. Ein außergewöhnliches Interesse kann mE nur vorliegen, wenn das überhöhte Gehalt wie eine Art Schweigegeld bezahlt wird (zB AN erfährt, dass AG im Ausland Kinderarbeit machen lässt und das soll nicht herauskommen). Würde nun ein Dritter erfahren, dass der AN extrem viel mehr verdient, könnte man daraus schließen, dass irgend etwas "faul" ist.

Das Vermeiden des Stellens gerechtfertigter Ansprüche kann von der Rechtsordnung nicht als geschütztes Gut angesehen werden - zumindest nicht in einer allgemeinen Geschäftsbedingung. Wenn der AG zB Frauen generell weniger bezahlt, würde die Schweigeklausel die Diskriminierung unterstützen und wäre schon aus diesem Grund mE auch in einer Individualabrede unwirksam (§ 138 BGB iVm Rechtsgedanken des § 12 Abs. 1 AGG).
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