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Verfasst am: 21.02.09, 15:07 Titel: Kündigungsfristen und Mieterhöhung bei Untermietverträgen
Hallo,
ich ich vermiete meine Wohnung als WG ( 2 untermieter + ich )unter. Ich wohne also selbst auch in der Wohnung. ich bin als Hauptmieter eingetragen.
Ferner habe ich die gesamten "Gemeinschaftsräume" also Küche und Bad komplett eingerichtet. Ich sage dies, weil ich der Meinung bin, dass dies von relevanz ist für die Kündigungsfrist, wenn ich mich irre, korriegiert mich bitte....
Also ein guter Freund von mir hat mich gefragt ob er bei mir einziehen kann. Dazu bin ich prinzipiell Bereit, nur muss ich einen meiner Untermieter kündigen.
Da in dem Untermietvertrag keine expliziten Kündigungsfristen enthalten sind, bin ich mir bezüglich der Kündigungsfrist unsicher (3 Monate oder 1 Monat).
Darüber hinaus habe ich bemerkt, dass der Mietzins für meine Untermieter zu niedrig angesetzt war, daher würde ich diese gerne Erhöhen, hier bin ich mir allerdings auch nicht sicher ob ich dies ohne wieteres machen kann oder ob dies unter die einjährige Sperrfrist fällt. ( Die Vertragäge sind beide 4 monate alt).
Bevor ich nun irgendwelche Briefe oder Gespräche diesbezüglich starte, halte ich es für Angebracht sich vorab über die Rechtslage zu informieren, daher mein post.
Da es ja keine kostenlose Rechtsberatung im konkreten Einzelfall geben darf, ein paar allgemeine Sachen zu den Fragen.
Als Faustregel für Mieterhöhungen kann man sich merken. 15 Monate lang muss die Miete unverändert bleiben bis eine Erhöhung einsetzen kann und innerhalb von drei Jahren darf die Miete auch nicht die Kappungsgrenze von 20% übersteigen.
Wenn §549 BGB nicht greift, dann wird eine Kündigung meiner Meinung nach nicht möglich sein. Denn für den Freund kann der VM kein Eigenbedarf anmelden.
Verfasst am: 21.02.09, 16:20 Titel: Re: Kündigungsfristen und Mieterhöhung bei Untermietverträge
Nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist Wohnraum, "der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat" von den Vorschirften über "die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a)" ausgenommen.
Die Mietsache soll sein ein Zimmer und Mitbenutzung von Küche und Bad. Dass die Küche eingerichtet ist, wird man nicht als (überwiegende) Ausstattung des Wohnraums mit Einrichtungsgegenständen durch den Vermieter ansehen können.
Soweit die Ausnahme des § 549 Abs. 2 Nr. 2 nicht greift, wird für eine Kündigung entweder ein berechtigtes Interesse erforderlich sein oder es gibt eine erleichterte Kündigung nach § 573a BGB unter Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfirst um weitere 3 Monate. In diesem Fall könnte auch erst nach Ablauf eines Jahres verlangt die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt werden.
Sollte es sich um ein Mietverhältnis nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB handeln, wäre die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 3 BGB 2 Wochen zum Monatsende, genauer: Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ende des Monats. Vorschriften über die Mieterhöhung gibt es für diesen Fall nicht. Stimmt der Mieter einer Mieterhöhung nicht zu, könnte ohne Angabe von Gründen mit der vorstehenden Frist gekündigt werden - zumindest wenn es keine anweichenden Vereinbarungen gibt.
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