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Auszug - welche Schönheitsreparaturen werden fällig?

 
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Zappeli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.02.2009
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 16:55    Titel: Auszug - welche Schönheitsreparaturen werden fällig? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen! Hier mal ein fiktiver Fall:

Wohnung zum 01.01.2007 angemietet und zum 30.04.2009 gekündigt.

Im Mietvertrag steht zu Schönheitsreparaturen

Nr. 4 - "Erhaltung der Mietsache"

2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschl. der Heizrohre.

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen,

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,

in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.

Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

3)Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist das Wohnungsunternehmen verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

Nr. 11 - „Rückgabe der Mietsache“


1)Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.
3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind nach Nr. 4, Abs. 2 und 3 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen-
4)Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Nr. 4, Abs. 2 und 3, so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr. 4, Abs. 2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Nr. 4, Abs. 3 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Nr. 4 Abs. 2 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.

Der Kostenanteil des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet. Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.


Wie muss man sich in diesem Fall verhalten? Die Wohnung so zurückgeben, wie im Mietvertrag beschrieben? Decken, Wände, Heizungen etc. streichen?
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke......ein klassischer Fall von: Nicht gültig diese Regelung.

Also besenrein und fertig.
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Zappeli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.02.2009
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wegen dem Wort "spätestens"?
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

Es sind grundsätzlich starre Fristen......und die sind bekanntlich nicht zulässig.
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Zappeli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.02.2009
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, starre Fristen sind es. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass ich die Wohnung jetzt einfach so lassen kann, wie sie ist. Ich will gut vorbereitet sein, da der Hausmeister bei der Vorabnahme sicher so einiges zu bemängeln hat. Habe ich schon von anderen Nachbarn gehört, die ausgezogen sind.
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, sind die Fristen wirklich so starr? Der letzte Absatz lässt sowohl eine Verlängerung als auch eine Verkürzung zu. Dementsprechend muss nach Grad der Abnutzung renoviert werden. Was für mich nicht starr ist. Allerdings könnte die Quotenklausel unwirksam sein.
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Zappeli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.02.2009
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hmm... und nun? Lachen
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, wie vorher auch schon. Entweder der Mieter führt die Klausel aus. Dann muss der Spass auch fachgerecht nach mittlerer Art und Güte erledigt werden oder er lässt es. Dann wird der VM vermutlich die Kaution einbehalten oder ein Teil davon. Was den Mieter natürlich "not amused" und ihm nur die Möglichkeit der Klage auf Zahlung lässt. Dann wird ein Gericht ein verbindliches Urteil fällen.
Vermutlich ist ausführen die einfachere Variante und wahrscheinlich auch preiswerteste.
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Zappeli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.02.2009
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 18:24    Titel: Antworten mit Zitat

Es würde aber reichen, wenn unter anderem a) die jetzige Raufaser weiß gestrichen wird oder b) die teilweise vorhandene Mustertapete entfernt wird und die Betonwände weiß gestrichen werden, oder?
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
Hm, sind die Fristen wirklich so starr? Der letzte Absatz lässt sowohl eine Verlängerung als auch eine Verkürzung zu. Dementsprechend muss nach Grad der Abnutzung renoviert werden. Was für mich nicht starr ist. Allerdings könnte die Quotenklausel unwirksam sein.

Ja aber diese Einschätzung wird nur dem Wohnungsunternehmen zugesprochen. Somit ist es (m.M.n.) eine zusätzliche Benachteiligung des Mieters.
Es gibt also Fristen die einzuhalten sind, außer der Wohnungsunternehmer genehmigt eine Abweichung von den Fristen.
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Zappeli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.02.2009
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 18:36    Titel: Antworten mit Zitat

Das hier habe ich gerade im Internet gefunden:

In den Allgemeinen Vertragsbestimmungen von Baugenossenschaften und von XXX heißt es zwar vielfach, dass die Schönheitsreparaturen „spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume...“ auszuführen sind, was nach einer „starren“ Fristenregelung klingt. Laut Bundesgerichtshof ist die Klausel aber dann nicht zu beanstanden, wenn der Vertrag vorsieht, dass der Mieter eine Verlängerung der Fristen „in besonderen Ausnahmefällen“ verlangen kann. Wichtig: Ist in diesem Klauselwerk auch noch verankert, dass der Mieter nicht berechtigt ist, „ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens/ der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen,“ so macht diese Klausel die gesamte Renovierungspflicht des Mieters unwirksam.
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 08:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zappeli hat folgendes geschrieben::
Wichtig: Ist in diesem Klauselwerk auch noch verankert, dass der Mieter nicht berechtigt ist, „ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens/ der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen,“ so macht diese Klausel die gesamte Renovierungspflicht des Mieters unwirksam.[/i]


Zitat:
Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.


Zitat:

[...] so ist das Wohnungsunternehmen verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.


Ich halte beide Klauseln (Nr. 4 und Nr. 11) für unwirksam.
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Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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Zappeli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.02.2009
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 08:04    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen! Es scheint wohl, dass die Klauseln ungültig sind. Vielleicht sollte ich einfach mal beim Mieterbund nachfragen, ob man einmalig Rechtsberatung bei denen bekommt. Denn ich hätte das schon gerne schwarz auf weiß Sehr glücklich
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

Sie brauchen sich nur dieses Urteil ausdrucken, dann haben Sie es schwarz auf weiss. Winken

 
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Shit happens
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