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Pflichtanteil wovon?

 
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Gugleo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2009
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 11:27    Titel: Pflichtanteil wovon? Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forengemeinde,
Person A ist verstorben und hinterlässt zwei Söhne M und N und keinen Ehepartner. Sein Nachlass X besteht aus mehreren Immobilien, Bankkonten und Aktiendepot. Es gibt ein Testament, durch das Sohn M zum Alleinerben erklärt wird. Einer Organisation B wird eine Immobilie Y mit erheblichem Wert vermacht. Sohn M übergibt die Immobilie Y an die Organisation und trägt die Bestattungskosten Z. Nun fordert Sohn N seinen Pflichtanteil von 25%.
Und nun meine Frage: Wovon erhält er 25% ausbezahlt,
1. von X-Y-Z oder
2. von X-Z ?
Wenn 1. stimmt, trägt Sohn M allein die Auszahlung des Pflichtanteils oder muss die Organisation 25% von Y an Sohn N auszahlen?
Wie ist die Rechtslage?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des gesamten Nachlasses zugrunde gelegt. Die Kosten der Beerdigung des Erblassers fallen dem Nachlass zur Last, sie sind deshalb von dem (positiven) Wert des Nachlasses abzuziehen. Nicht abzuziehen ist dagegen der Wert eines Nachlassgegenstands, den der Erblasser einem Dritten vermacht hat. Ein Vermächtnis mindert nicht die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs.
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Gugleo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2009
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die klare Antwort. Trotzdem, zu meinem Verständnis, eine weitere Frage: Wäre es aus Sicht von Sohn M, der nun 25% des Wertres der Immobilie Y an Sohn N auszahlen muss, besser gewesen, wenn die Organisation die Immobilie Y nicht als Vermächtnis sondern als Erbe erhalten hätte? Wie hätte dies im Testament formuliert werden können? Danke.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Erben kann man immer nur den ganzen Nachlass oder einen Anteil (Erbteil) am ganzen Nachlass. Einzelne Nachlassgegenstände können nicht "vererbt" werde. Selbst wenn der Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass jemand einen bestimmten Nachlassgegenstand "erben" soll, handelt es sich rechtlich um ein Vermächtnis.
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Gugleo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2009
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.
Verstehe ich richtig, dass ein Vater der zwei gleichwertige Häuser besitzt und sonst nichts, es nicht schafft je ein Haus jedem der Söhne zu vererben? Müsste er, um dies zu erreichen, den einen Sohn als Alleinerben einsetzen und dem anderen ein Haus als Vermächtnis vermachen? Ich denke aber, dass dann doch irgendwie der Vermächtnisempfänger im Vorteil gegenüber dem Erben wäre, denn erben bedeutet auch irgendwelche möglichen Verpflichtungen - und wenn es nur die Besorgung des Erbscheins sein sollte.
Würden beide Söhne als Erben vorgesehen sein, würden sie wohl je 50% von beiden Häusern in Erbengemeinschaft erhalten. Könnten sie sich, noch vor den Eintragungen ins Grundbuch darauf einigen, dass jeder ein Haus zu 100% übernimmt? Danke.
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moro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

Gugleo hat folgendes geschrieben::
Verstehe ich richtig, dass ein Vater der zwei gleichwertige Häuser besitzt und sonst nichts, es nicht schafft je ein Haus jedem der Söhne zu vererben? Müsste er, um dies zu erreichen, den einen Sohn als Alleinerben einsetzen und dem anderen ein Haus als Vermächtnis vermachen?


Es gibt auch noch die Möglichkeit der Teilungsanordnung:

Zitat:
§ 2048 BGB: Teilungsanordnungen des Erblassers

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.


Nach § 2048 S. 1 BGB kann der Erblasser anordnen, dass einer der beiden hälftigen Miterben das eine Haus erhalten soll, der andere Miterbe das andere Haus. (Sollte der Wert des einen Hauses höher sein als das des anderen Hauses wäre der eine Miterbe zur Ausgleich des Mehrwerts an den anderen verpflichtet.)

Gruß,
moro
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