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Verfasst am: 18.02.09, 22:54 Titel: Enterbter Haupterbe will 50 % vom Testament
Hallo,
Die entfernte Großtante meines Mannes verstarb im letzten Jahr/Juli. Ihr Mann verstarb acht Jahre zuvor. Auch die beiden Töchter sind vor Jahren verstorben. Die älteste Tochter hatte keine Kinder. Die jüngere einen Sohn. Der Sohn hat vier Kinder/Urenkel. Seit Jahren ging es der Tante sehr schlecht. Neben den drei Haushälterinnen/Betreuerinnen wurde sie auch von meinem Mann betreut. Der Urenkel ließ sich nie Blicken, genauso wie die vier Urenkel. Die Tante war recht vermögend, hatte ein Haus, sowie Geldanlagen, Schmuck etc.
Das Haus hat sie bereits zu Lebzeiten dem Enkel als Schenkung vermacht, ebenso vorausgezahlte Gelder in hohen Summen, damit dieser sein eigenes Haus abzahlen konnte. Ebenso flossen Gelder zum Hausausbau sowie Instandsetzung seines Hauses zu. Die Tante war zu Lebzeiten schon sehr verärgert dem Enkel das Haus sowie die Gelder im Voraus vermacht zu haben. Sie wollte die Schenkung rückgängig machen was sie nicht mehr konnte oder geschafft hat.
Aus den Gerichtsakten, die wir einsehen konnten, ging hervor, daß der Enkel sich selbst als Haupterbe eingesetzt hat, sie das jedoch verhindert hat und ihn aus dem Testament ausgeschlossen und enterbt hat. Im Testament sind zu einem Viertel die vier Urenkel, zu einem Viertel jeweils zwei Haushälterinnen, zu jeweils 1/8 eine Haushälterin und mein Mann bedacht worden.
Obwohl der Enkel bereits im Voraus Nutznießer war, will er das Tstament nun anfechten und erwartet das alle Erben freiwillig 50 % des Gesamterbes an ihn übergeben sollen. Ansonsten droht er mit einem Rechtsstreit. Die Frage ist: Stehen im die 50 % des Erbes zu?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 18.02.09, 23:21 Titel: Re: Enterbter Haupterbe will 50 % vom Testament
Aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich, dass der Enkel der Verstorbenen bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge deren Alleinerbe geworden wäre, wenn die Verstorbene ihn nicht durch Testament enterbt hätte.
Als Abkömmling der Verstorbenen, den die Verstorbene von der Erbfolge ausgeschlossen hat, kann der Enkel von den Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dem Enkel stehen also als Pflichtteil 50 % des Werts des gesamten Nachlasses zu.
Der Enkel hat sich auf seinen Pflichtteil den Wert dessen anrechnen zu lassen, was ihm seine verstorbenene Großmutter zu ihren Lebzeiten zugewendet hat, wenn die Großmutter bei der Zuwendung bestimmt hat, dass das Zugewendete auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Diese Bestimmung kann wirksam nur bei der Zuwendung und nicht bei späterer Gelegenheit getroffen werden.
Das sehe ich auch so, wie Franz Königs. Dem Enkel stehen 50% des Nachlasswertes als Pflichtteil zu.
Dafür muss allerdings nicht das Testament angefochten werden. Den Pflichtteil müssen die Erben auszahlen. Es wird dabei der Verkehrswert des Nachlasses als Basis genommen.
Die Erben müssen für die Auszahlung die Wertgegenstände oder Immobilien notfalls verkaufen oder beleihen. Auf eine Klage sollten es die Erben nicht ankommen lassen, da die Ansprüche des Enkels offensichtlich sind.
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