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Verfasst am: 05.02.09, 21:36 Titel: Weg zur Zentrale der Leasingfirma erstattungspflichtig????
Ich habe momentan so viele Fragen und kriege meinen Anwalt nicht ans Rohr.
Sachverhalt:
Arbeitnehmer A arbeit in einer Zeitarbeitsfirma, welche etwa 50 km einfache Wegstrecke vom Wohnort von A entfernt ist. Die Niederlassungsleiterin bestellt in einer arbeitsfreien Zeit Arbeitnehmer A zu sich in die Niederlassung, da es versäumt wurde Papiere zu schicken, die dringend unterschrieben werden müssen, da am nächsten Tag ein Audit vorgesehen ist. Der Weg wurde nicht erstattet und auf die Nachfrage nicht eingegangen.
Mitarbeiter A hat bei der Einstellung in der Niederlassung Werkzeug ausgehändigt bekommen. Nach einer weiteren längeren einsatzfreien Zeit, die Plusstunden die A gesammelt hat sind alle draufgegangen, bestellt die Niederlassungsleiterin A erneut in die Niederlassung. Allerdings ohne einen Grund zu nennen. Nichtsahnend fährt A zur Niederlassung und bekommt dort die Kündigung unter die Nase gehalten. Aufgrund der fehlenden Information, dass er die Kündigung bekommt, bringt A das ihm zugeteilte Werkzeug nicht mit. Ein paar Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist verlangt die Niederlassung das ausgehändigte Werkzeug zurück und setzt einen Termin zum persönlichen Erscheinen.
Wer zahlt die drei Anfahrten, da es sich hier ausschließlich um Versäumnisse der Niederlassung handelt??? Das sind immerhin 300 km die Arbeitnehmer A zurücklegen musste, weil die NL versäumt hat die Papiere zuschicken, die Kündigung persönlich übergeben wollte ohne hierüber zu informieren folglich noch die Werkezugabgabe, wobei ausdrücklich Termin zum persönlichen Escheinen gegeben wurde.
Ich bewundere dich, dass du so viel Geduld hattest und den Text bis zu Ende gelesen hast und bedanke mich für deine Antwort. Ich weiß dass hier ein tolles Team zu finden ist.
Jeder hier ist ein Käpsele wie man hier im Schwabenland so schön sagt.
(Für alle Nicht-Schwaben, wie Ich, Käpsele ist jemand dem für jedes Problem eine passende Lösung einfällt, Grenze zum Genie) _________________ Sandra Arzbächer
Ich könnte mir vorstellen, daß in dem einen, dem anderen und vielleicht auch dem dritten Falle ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers darauf bestünde.(§ 670 BGB).
Man könnte es einklagen, vorm Arbeitsgericht.
Wir spielen es mal durch:
Im ersten Termin (Gütetermin) schlägt das Gericht den Parteien dann vielleicht vor, sich auf einen Teilbetrag zu einigen. Sagen wir mal, halbe-halbe; weil nach vorläufiger Rechtsaufassung das Gericht der erste Fall klar zugunsten des Arbeitnehmers spricht, der zweite Fall etwas uneindeutig ist, und der dritte Fall eher zugunsten des Arbeitgebers spricht.
Beide Parteien lehnen entrüstet ab. Jede der Parteien trägt ihre Reisekosten zum Arbeitsgericht selbst.
Im zweiten Termin (Kammertermin) schlägt das Gericht den Parteien dann vielleicht erneut vor, sich auf einen Teilbetrag zu einigen. Sagen wir mal, halbe-halbe; weil nach dem Ergebnis der Zwischenberatung der Kammer das Gericht den ersten Fall klar zugunsten des Arbeitnehmers sieht, der zweite Fall etwas uneindeutig ist, und der dritte Fall eher zugunsten des Arbeitgebers eingeordnet wird.
Beide Parteien lehnen entrüstet ab. Jede der Parteien trägt ihre Reisekosten zum Arbeitsgericht wieder selbst.
Im Urteil steht dann vielleicht, daß die Klage teilweise (sagen wir mal in Höhe von rund 45,-- € ) abgewiesen wurde, teilweise aber (sagen wir mal in Höhe von rund 45,-- € ) obsiegt hat. Eine Berufung ist bei dem niedrigen Streitwert nicht zulässig. Gerichtskosten für die unterlegene Partei so übern Daumen 25,- € abgezogen, macht unterm Strich erzielte 20,-- € für den Kläger. Und für die Beklagte die Abwehr von Zahlungsansprüchen iHv 45,-- € bei eigenen Gerichtskosten von 25,-- €, also echt ersparte 20,-- € für die Beklagte.
Je nachdem, wo in Deutschland dieses Arbeitsgericht nun liegt, ist das ganze nun wirtschaftlich zu betrachten.
Sagen wir mal, es läge genau zwischen Arbeitnehmer A und der Niederlassung.
Etwa 25 km einfache Wegstrecke vom Wohnort von A entfernt, etwa 25 km einfache Wegstrecke von der Niederlassung der ZAF entfernt. Beide Parteien haben dann also 4 x 25 =100 km oder rund 3 € aufgewendet, um ihre beiden Gerichtstermine abzuspulen, und mit 20 € nach Hause zu gehen.
Aber es geht ja noch weiter.
Sagen wir mal, das Gericht läge näher an dem einen als an dem anderen.
Etwa 5 km einfache Wegstrecke vom einen Ort entfernt, etwa 50 km einfache Wegstrecke vom anderen Ort entfernt.
Im ersten Fall, also wenn das Arbeitsgericht für eine Partei 5 km weit weg läge: Eine Partei hat dann 4 Fahrten x 5 km = 20 km oder rund 6,-- € aufgewendet, um mit 20 € nach Hause zu gehen. Unterm Strich 14 € gewonnen. Mal angenommen, jeder der Termine nahm die Partei jeweils eine Stunde in Anspruch, ergibt das also ein Netto-Stundenlohn von 7,00 €. Für einen Zeitarbeiter gerade noch okay, also ein grandioser Sieg der Gerechtigkeit
Für eine ZA-Firma aber; selbst wenn das Arbeitsgericht ganz in der Nähe der Niederlassung läge, ein betriebswirtschaftliches Fiasko Selbst wenn man nur 20,-- € Personalkostenaufwand/Stunde rechnet, also recht bescheiden, fallen für diese Prozeßführung in diesem Beispiel 40,-- € eigene Personalkosten, 6,- € Fahrtkosten = 46,-- € Aufwand - um 45,-- unberechtigte Forderung abzuwehren, 45,-- € berechtigte Forderung an den an den Kläger und 25,-- € an die Gerichtskasse zu zahlen.
Im zweiten Fall, also wenn das Arbeitsgericht für eine Partei nicht 5, sondern 50 km weit weg läge: Eine Partei hat dann 4 x 50 = 200 km oder rund 60 € Fahrtkosten aufgewendet, um mit 20 € nach Hause zu gehen. Unterm Strich also 40 € verloren. Für einen Zeitarbeiter wäre so ein Pyrrhussieg ein Vergnügen, was er sich allzu häufig leisten sollte
Für eine ZA-Firma, die 200 km oder rund 60 € Fahrkosten aufgewendet, und noch 40,-- € eigene Personalkosten hat, bedeutet das also 100,-- € investiert, um eine Forderung von 90,-- € abzuwehren. Beinahe ein Nullsummenspiel. Aber das ist ja noch nicht alles. Zahlen muss sie nämlich noch die 45,-- € an den Kläger und die 25,-- € Gerichtskosten, der ganze Spaß kostet also unterm Strich 170,-- €. Also fast das doppelte von dem, was man dem Kläger gezahlt hätte, wenn man dem Kläger einfach ohne langes Nachdenken die 90,-- €, die er haben wollte, gezahlt hätte. Ein wirtschaftliches Desaster.
Und wer jetzt noch nicht genug hat, kann ja noch die Variante reinrechnen: Die Parteien beauftragen Anwälte, und man muss in dieser Berechnung noch Anwaltskosten unterbringen.
Oder auch: das Gericht beraumt zwischendurch einen zweiten Gütetermin an, so daß wir mit drei Gerichtsterminen und entsprechend höheren Reisekosten rechnen müssen.
Oder auch: Das Gericht erinnert sich an den alten Grundsatz "Wer als erster den Vergleichsvorschlag des Gerichtes ablehnt, verliert!" und urteilt in voller Höhe zugunsten des Klägers oder des Beklagten.
Zitat:
Ich weiß dass hier ein tolles Team zu finden ist.
Jeder hier ist ein Käpsele wie man hier im Schwabenland so schön sagt.
(Für alle Nicht-Schwaben, wie Ich, Käpsele ist jemand dem für jedes Problem eine passende Lösung einfällt, Grenze zum Genie)
Was nützen einem solche genialen schwäbischen Kapselköpfe, wenn es noch genug Quadratschädel wie mich gibt, die zu jeder Lösung prompt ein neues Problem liefern? _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Vielen Dank für die prompte Anwort. Ich sehe schon, dass die Sache für Mitarbeiter A nur dann rentabel ist, wenn ohnehin wegen fhelerhafter Lohnabrechnung geklgt werden muss.
Gru0 Sandra
Auch ein Quadratschädel kann ein Käpsele sein!!! _________________ Sandra Arzbächer
Darf das Zeitarbeitunternehmen von einem ausgeschiedenen Mitarbeiter verlangen, dass er 50 km einfache Wegstrecke fährt, um seine Papiere abzuholen????? _________________ Sandra Arzbächer
Kann das Zeitarbeitsunternehmen etwas dafür, wenn der Mitarbeiter 50 km entfent wohnt?
Für das Arbeitszeugnis ist anerkannt, dass es sich um eine sogenannte Holschuld handelt (also der Arbeitnehmer sich dies beim Arbeitgeber abholen muss). Gleiches dürfte auch für die sonstigen Arbeitsppiere gelten. Eine Ausnahme kann wohl nur angenommen werden, wenn der Weg zum Arbeitgeber unzumutbar (lang) ist. Bei einer Entfernung von 50 km kann ich dies nicht erkennen. Viele Pendler legen arbeitstäglich diese Strecke zurück.
Da Problem liegt eher darin, dass der Ex-Mitarbeiter bei seiner neuen Firma extra einen Tag Urlaub nehmen müsste, um die Papiere abzuholen. Des Weiterensteht im AV dass die Lohnzahlungen grundsätzlich bargeldlos vorgenommen werden. _________________ Sandra Arzbächer
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 22.02.09, 16:31 Titel:
sandra_gewinne hat folgendes geschrieben::
Da Problem liegt eher darin, dass der Ex-Mitarbeiter bei seiner neuen Firma extra einen Tag Urlaub nehmen müsste, um die Papiere abzuholen.
Das ist das Problem des Ex-MA.
sandra_gewinne hat folgendes geschrieben::
Des Weiterensteht im AV dass die Lohnzahlungen grundsätzlich bargeldlos vorgenommen werden.
'Grundsätzlich' heißt nicht 'ausnahmslos'. Aber man kann natürlich gegen den Ex-AG vorgehen... _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
D Des Weiterensteht im AV dass die Lohnzahlungen grundsätzlich bargeldlos vorgenommen werden.
Wir dürften uns wohl darin einig sein, das die Lohnzahlung und die Abholung von Arbeitspapieren etwas gänzlich Unterschiedliches darstellen. Wie sollte auch eine "papierlose" Übergabe der Arbeitspapiere aussehen?
Für was gibt es Einschreibenbriefe??? Es war schon ein Hammer, dass die den MA bestellt haben um die Kündigung abzuholen undes vorher natürlich verschwiegen haben. Damti haben Sie Ihm die Gelegenheit genommen, dass ihm ausgehändigte Werkezug zurückgeben zu können, da dieser ahnungslos war. Das schärfste kommt noch. In der Abrechnung sind nun plötzlich 2 Tage unetschuldigtes Fehlen aufgeführt. Der MA hat sich jeden Tag mindestens einmal tägl. in der NL telefonisch gemeldet, obwohl er das laut AV nicht muss. Er muss nur erreichbar sein, so der AV. Insgesamt fehlen in der Dezember+Januarabrechnung über 400Euro. Da die Sache wahrscheinlich vorm AG ausgetragen wird, wird noch bunt für die Firma.
Gruß Sandra _________________ Sandra Arzbächer
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 22.02.09, 20:21 Titel:
sandra_gewinne hat folgendes geschrieben::
Für was gibt es Einschreibenbriefe???
Sie haben den Beitrag von dr.seltsam weiter oben aber schon gelesen, ja? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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